Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

358 — \ * VI. Kapitel,

eignisse zu einer „vollständig ergänzten Sollen-Anwartschaft“,
 d. h. zu einem „durch Anspruch und mehrere Ergänzungen
 begründeten Sollen“ wird. Eine „Sollen-Anwartschaft“
 unterscheidet sich also von einem „durch Anspruch und Ergänzung
 begründetem Sollen“ dadurch, daß im ersteren Falle eine
Gesamtheit von Allgemeinen in der Welt gegeben ist, welche als grundlegende
 Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß ein Ansprucherfüllungs-Wahrer
 noch nicht eingetretenes Verhalten des Anspruchadressaten
 und noch nicht eingetretene andere Ereignisse erfährt
und durch diese mehrfache Erfahrung der den Anspruchadressaten betreffender
 Interessengesamtzustand verschlechtert wird, während im
letzteren Falle eine Gesamtheit von Allgemeinen in der Welt gegeben
ist, welche als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen,
daß ein Ansprucherfüllungs-Wahrer noch nichteingetretenes Verhalten
 des Anspruchadressaten und bereits eingetretene andere
Ereignisse erfährt und durch diese mehrfache Erfahrung der den
Anspruchadressaten betreffende Interessengesamtzustand verschlechtert
wird. Solange also eine „Sollen-Anwartschaft“ besteht, kommt
Erfahrung des Ansprucherfüllungs-Wahrers von dem beanspruchten
Verhalten entgegengesetztem Verhalten des Anspruchadressaten überhaupt
 nicht als wirkende Bedingung für eine Verschlechterung des
den Anspruchadressaten betreffenden Interessengesamtzustandes in
Betracht. Innerhalb jedes „Sollens“ kommt aber immer nur Erfahrung
 des Ansprucherfüllungs-Wahrers von besonderem noch nicht
eingetretenen Verhalten des Anspruchadressaten als wirkende Bedingung
 für die Verschlechterung des den Anspruchadressaten betreffenden
Interessengesamtzustandes in Betracht, da ein „Sollen“ immer nur bis
zu jenem Zeitpunkte besteht, für welchen besonderes Verhalten des
Anspruchadressaten beansprucht war. Nach jenem Zeitpunkte ist der
Anspruch entweder erfüllt, also auch das „Sollen“ aufgehoben, oder
ist der Anspruch enttäuscht, in welchem Falle der Anspruchadressat
auch nicht mehr „soll“, keine „Schuld“, wohl aber ein „Verschulden“
des Anspruchadressaten vorliegt.
Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist eine „Sollen-Anwartschaft“
entweder eine „einfach ergänzbare Sollen-Anwartschaft“
oder eine „mehrfach ergänzbare Sollen-Anwartschaft“. „Disjunktiv
 mehrfach ergänzbare Sollen-Anwartschaft“ nennen
wir insbesondere jene Sollen-Anwartschaft, welche durch den Eintritt
eines besonderen Ereignisses zu einem besonderen Sollen,
durch den Eintritt eines anderen besonderen Ereignisses zu
einem anderen besonderen Sollen ergänzt werden kann. Solche
„Sollen-Anwartschaft“ wird z. B. begründet durch den Anspruch des
A an den B: „Wenn die Preise steigen, so kaufen Sie. wenn die
            
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