362 'VI. Kapitel.
wurde, die Unterlassung „Nicht aus dem Zimmer gehen‘‘, und es
liegt „Verschulden‘“ des B vor, wenn er sich gegenteilig verhält, also
das Zimmer verläßt. Jede „Schuld-Lage‘ (jedes „Sollen‘“) wird also
zu einer „Verschulden-Lage‘ dadurch, daß der Schuldner den an
ihn gerichteten Schuld begründenden Anspruch enttäuscht, womit dann
jenes Ereignis in der Welt vorhanden ist, welches kraft der „Schuld-Lage‘
die wirkende Bedingung für die „Soll-Folge-Verwirklichung“‘
abgibt. Die Rede „Jemanden beschuldigen‘“ hat auch nicht den
Sinn: „durch Anspruch jemandes Schuld begründen“, sondern den Sinn:
„behaupten, daß ein Schuldner den an ihn gerichteten
Anspruch enttäuscht hat“. Hingegen hat die Rede „sich entschuldigen“
den Sinn, „behaupten, daß man einen Schuld
begründenden Anspruch nicht enttäuscht habe“, allerdings
aber auch den anderen Sinn, „nach einer seelischen Veränderung des
Ansprucherfüllungs-Wahrers streben, durch welche trotz eingetretenen
eigenen Verschuldens die Soll-Folge-Verwirklichung verhindert wird“‘.
Zahlreiche Ansprüche werden nun derart erhoben, daß nicht das
„Geschuldete“, sondern jenes „Verschulden“ bezeichnet wird, welches
als wirkende Bedingung der „Schuld-Folge-Verwirklichung“ in Betracht
kommt. Sagt etwa A zu B: „Wenn Sie um ihres Vorteiles willen eine
fremde bewegliche Sache aus eines anderen Besitz, ohne dessen Einwilligung,
entziehen, werde ich Sie bestrafen“, so ist gemeint: „Ich beanspruche
von Ihnen, daß Sie es unterlassen, eine fremde bewegliche
Sache aus eines anderen Besitz, ohne dessen Einwilligung, zu entziehen.“
Sagt ferner etwa A zu B: „Wenn Sie nicht eine von ihnen wahrgenommene
Feuersbrunst anzeigen, werde ich Sie bestrafen‘, so ist
gemeint: „Ich beanspruche von Ihnen, daß Sie eine wahrgenommene
Feuersbrunst anzeigen‘. Daß nun bei Darlegung der verschiedenen
„Verschulden-Formen‘‘ die Darlegung von besonderem Seelischen („Absicht“
und ‚„Quasi-Absicht‘“, ‚,Wider-Absicht‘ und ‚„‚Quasi-Wider-Absicht‘‘)
eine entscheidende Rolle spielt, erklärt sich daraus, daß, wie
wir bereits dargelegt haben, kein Anspruch auf Leibliches des Anspruchadressaten
gerichtet ist, sondern eben auf besondere Verhalten-Seelenaugenblicke
des Anspruchadressaten, so daß Ansprüche
durch besondere Verhalten-Seelenaugenblicke erfüllt und
durch gegenteilige Verhalten-Seelenaugenblicke enttäuscht
werden. Meint man aber, daß „Ansprucherfüllung‘“ und
„Anspruchenttäuschung““ je besonderes Leibliches des Anspruchadressaten
darstellen, so muß man in Verlegenheit geraten, zu sagen, warum
bei der Darlegung besonderer ‚‚Verschulden-Formen‘‘ Besonderheiten
von Verhalten-Seelenaugenblicken eine entscheidende Rolle spielen.
Übersieht man, daß jedes ‚Verschulden‘ einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick
darstellt, so gelangt man ferner dazu, auch Gegebenes.