Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

A she

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VI. Kapitel.

sinnung‘ zu, sondern Unlust daran, daß seine spätere Erfahrung,
ar habe die Sache nicht zurückgegeben, die wirkende Belingung
 dafür abgeben wird, daß ihm kraft „Gewissens“
‚sittliche Reue“ zugehörig wird. Es kann also jemand nur dann auf
Verhinderung späteren Gewinnes eigener „sittlicher Reue“ zielen,
wenn er weiß, daß er in seinem gegenwärtigen Verhalten nicht
‚sittlich gesinnt“ ist. So sagt z. B. etwa A: „Ich habe zwar gegenwärtig
 eigentlich keine Lust, das für B zu tun, aber ich will es doch
tun, damit ich mir nicht vielleicht später Vorwürfe mache“ oder „Ich ärgere
mich zwar, daß B durch mich diesen Vorteil erlangt, aber ich werde
as doch tun, sonst könnte ich später Gewissensbisse haben“. „Verhalten
aus Pflicht“, „Verhalten aus Furcht vor dem eigenen Gewissen“, „Verhalten
 aus Angst vor Gewissensbissen“ ist eben niemals „Verhalten
mit sittlicher Gesinnung“, also auch niemals „sittliches Verhalten“ und
jas Gegebene „Sittlichk eit“ kann weder aus dem Gegebenen „Pflicht“,
noch aus dem Gegebenen „Gewissen“ erklärt werden. Verwendet
man den Gedanken an das Gegebene „Pflicht“ als Grundlage der Bestimmung
 des Gegebenen „Sittlichkeit“, so gerät man immer wieder
auf das Gebiet der „Gebotethik“ und kann die verfehlte Bestimmung
nur dadurch scheinbar rechtfertigen, daß man die sogenannten „sittlichen
 Normen“ als „autonome Normen“ deutet, d. h. eigentlich als Gebote,
 die jemand an sich selbst richtet. So geheiligt also auch das
Dogma ist, ohne „Pflicht“ gäbe es keine „Sittlichkeit“, hat man doch
allen Anlaß, jenes Dogma ernstlich zu prüfen und zu erwägen, ob man
nicht das Gegebene „Sittlichkeit“ verfälscht, wenn man es mit dem
Gegebenen „Pflicht“ zusammenkoppelt. Nicht mit Unrecht sagt man
ja auch, daß jeder, der mit sittlicher Gesinnung handelt, „sich selbst
verleugnet“, „sich selbst überwindet“, „seine eigenen Interessen
 hintanstellt“, „nur um des Anderen willen handelt“
 usw., mit welchen Reden der Sachverhalt gekennzeichnet wird,
daß der mit sittlicher Gesinnung Handelnde lediglich nach solcher Lust
strebt, deren Gegenständliches ein auf den Anderen bezogener Wert
ist, in deren Gegenständlichem sich also eigenbezogene Werte nicht
finden. Jener aber, der „aus Pflicht“ handelt, „verleugnet nicht sich
selbst“, „überwindet nicht selbst“, „stellt nicht seine eigenen Interessen
aintan“, handelt nicht bloß „um des Anderen willen“, da er nach solcher
Lust strebt, deren Gegenständliches die Verhinderung der
Verwirklichung eines auf die eigene Seele bezogenen IJnwertes
 ist.
Sagen wir aber, daß der Gedanke an „Pflicht“ keine Grundlage
wahrer Bestimmung des Gegebenen „Sittlichkeit“ sein kann, so ist damit
 keineswegs gesagt, daß sich überhaupt ein Gegebenes „Pflicht“
nicht findet. daß also das Wort „Pflicht“ ein sinnleeres Wort ist. Es
            
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