Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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“ VII. Kapitel, 
sprechung““ ist, stets geschieden werden: muß von der Frage, ob und 
inwieweit ein Versprechender durch seine Versprechung verpflichtet 
wird. Die erstere Frage kann nur beantwortet werden durch Zer- 
gliederung des ‚„Sinnes‘‘ jenes Wollens, welches die wirkende Be- 
dingung für besondere Behauptung abgegeben hat, die letztere 
Frage hingegen kann nur beantwortet werden durch die Zergliederung 
besonderer Sollen-Anwartschaft, welche durch besonderen Anspruch 
begründet wurde. ; 
Das Gegebene „Versprechung schlechtweg‘‘ hat verschiedene Be- 
sonderheitsarten, Zunächst können wir „gewiß gerichtete Ver- 
sprechungen“ von „ungewiß gerichteten Versprechungen“ 
anterscheiden. Eine „ungewiß gerichtete Versprechung‘‘ enthält die 
zünstige In Aussicht-Stellung, daß Erfahrung des Eintrittes besonderen 
gegenwärtig noch ungewissen Ereignisses durch den Versprechenden 
die wirkende Bedingung für besonderes Verhalten des Behauptenden 
abgeben wird und die Behauptung, daß der Redende durch diese 
günstige In Aussicht-Stellung darauf gezielt habe, eine eigene Pflicht- 
Anwartschaft derart zu ergänzen, daß sie durch den Eintritt jenes 
gegenwärtig noch ungewissen Ereignisses zu einer eigenen Pflicht er- 
gänzt wird. Die „ungewiß gerichteten Versprechungen‘ sind nur eine 
besondere Art der „Bereitwilligkeits-Versprechungen“, in deren 
jeder sich eine günstige In AussichtStellung findet, daß Erfahrung be- 
sonderen Ereignisses durch den Versprechenden die wirkende Bedingung 
für besonderes Verhalten des Versprechenden abgeben wird, und die 
Behauptung, daß der Redende durch diese günstige In Aussicht-Stellung 
darauf gezielt habe, eine eigene Pflicht-Anwartschaft derart zu ergänzen. 
daß sie durch den Eintritt jenes Ereignisses zu einer eigenen Pflicht 
ergänzt wird. Die Versprechungen besondern sich aber auch nach den 
Besonderheiten der in ihnen enthaltenen „günstigen Eigen-Verhalten- 
In Aussicht-Stellung‘“, So wie mit jedem Anspruche darauf gezielt wird, 
dem Anspruchadressaten einen besonderen Verhalten-Seelenaugenblick 
zugehörig zu machen, das ‚„‚Beanspruchte‘ also stets besonderes Ver- 
halten des Anspruchadressaten ist, wird mit jeder Versprechung darauf 
gezielt, dem Versprechenadressaten den Glauben zugehörig zu machen, 
daß sich der Versprechende zu besonderem Verhalten verpflichtet 
habe, ist also. das ‚, Versprochene‘ stets besonderes Verhalten des Ver- 
sprechunggebers, Niemand kann Etwas ‚„versprechen‘‘, was nicht sein 
„Verhalten“ darstellt, niemand kann etwa sagen: „Ich verspreche Ihnen, 
daß es morgen regnen wird“, und wenn jemand sagt: „Ich verspreche 
Ihnen, daß Sie gesund werden‘“‘, so meint er entweder: „Ich verspreche 
Ihnen, derart zu handeln, daß Sie gesund werden!“, oder er meint 
zwei eigene Versprechungen, mit deren erster besonderes eigenes 
Handeln mit dem Ziele „Gesund-Werden‘‘ des Anderen versprochen
	        
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