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VII. Kapitel.
Gesellschafts-Werbers in sittlicher Gesinnung begründete
Gesellschaft“ vor, stellt hingegen jemand ein Gesuch, welchem
der Andere stattgibt, so liegt eine „auf Seite des Gesellschafters
in sittlicher Gesinnung begründete Gesellschaft“ vor. Eine
Gesellschaft, welche in einem Ansprucherhebungs-Seelenaugenblicke und
in einem entsprechenden Ansprucherfüllungs - Seelenaugenblicke begründet
ist, kann also niemals eine „beiderseitig in sittlicher Gesinnung
begründete Gesellschaft“ sein, weil eben ein Ansprucherfüllungs-Seelenaugenblick
niemals ein „Verhalten-Seelenaugenblick sittlicher Gesinnung“
ist,
Alle Anträge überhaupt, die nicht „Gesuche‘‘ sind, nennen wir
auf eigennütziges Verhalten gerichtete Anträge“. Findet
sich in einem Antrage neben der „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
eine „In Aussicht-Stellung von werbunggemäßem Ander-Verhalten
abhängig gedachten, durch Eigen-Verhalten bedingten günstigen
Ereignisses“, so nennen wir den Antrag ein „Anbot“ („Angebot‘).
Enthält ein Anbot insbesondere eine „Zusicherung‘‘, so liegt
sin „Entgelt-Anbot‘“ vor. Nicht jedes „Anbot‘ ist aber ein „Entgelt-Anbot“.
Sagt z. B. A zu B: „Reinigen Sie die Wunde meines
Kindes, ich werde es halten!‘“, so liegt ein „„Hilfe-Anbot‘“, aber kein
„Entgelt-Anbot‘‘ vor, da A zwar ein durch sein Eigen-Verhalten bedingtes
günstiges Ereignis in Aussicht stellt, keineswegs aber in Aussicht
stellt, dem B dessen besonderes, Verhalten — Reinigen der Wunde
des Kindes — günstig zuzurechnen. Das „Entgelt-Anbot“ bildet
also insoferne einen Gegensatz zu dem später zu erörternden „Gebote“,
als jedes solche Anbot die In Aussicht-Stellung eines „Entgeltes‘“, d. h.
lie „In Aussicht-Stellung eines von werbunggemäßem Ander-Verhalten
abhängig gedachten, durch zurechnendes Eigen-Verhalten
ınd Erfahrung der Werbung-Entsprechung bedingten günstigen
Ereignisses‘‘, hingegen jedes „Gebot“ die In Aussicht-Stellung einer
„Vergeltung“, d. h. die „In Aussicht-Stellung eines von werbungwidrigem
Ander-Verhalten abhängig gedachten, durch zurechnendes
Eigen-Verhalten und Erfahrung der Werbung-Widrigkeit bedingten
ungünstigen Ereignisses‘ enthält, Findet sich insbesondere
;n einem Anbote eine „Versprechung‘‘, so sprechen wir von einem
„Anbote mit Versprechung‘“. Ist ferner ein ‚„„Anbot mit Versprechung‘‘
darauf gerichtet, daß auch der Adressat eine Versprechung
leiste, so liegt ein „Vertrag-Anbot‘“ („Anbot zum Abschlusse eines
Vertrages‘‘) vor. Da aber jedes „Anbot‘ nur ein besonderer „Antrag‘
ist, kann auch von einem „Vertrag-Antrage‘“ gesprochen werden.
Als „Vertrag“ bezeichnen wir jede Beziehung zweier Seelen, welche
dadurch begründet ist, daß der einen Seele ein „Vertrag-Anbot-Seelenaugenblick“,
der anderen Seele ein „Vertrag-Anbot-