Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 411 
Versprechungen, denn es gibt „unverbindliche Verträge‘‘, die in der 
Meinung, sie seien ‚verbindlich‘, erfüllt werden, und es gibt „verbind- 
liche Verträge“, die trotzdem nicht erfüllt werden. Die besondere Ge- 
sellschaft „Vertrag“ muß schließlich unterschieden werden von jener 
Gesellschaft, die sich auf Grund eines Vertrages ergeben kann, also von 
einer „Vertragerfüllungs-Gesellschaft‘. Insoferne nämlich ein 
Vertragschließender mit einem Vertrage seine Macht — insbesondere 
als ‚Befugnis‘ -—- begründet’ hat, den anderen Vertragschließenden durch 
Anspruch zur Erfüllung seiner Versprechung zu veranlassen, ergibt sich 
durch die Erhebung und Erfüllung solchen Anspruches eine besondere 
„Gesellschaft“ jener, die früher als „‚Vertragschließer‘‘ in einer anderen 
„Gesellschaft‘‘ sich befunden haben. Während aber die ‚,Vertrag- 
Gesellschaft‘‘ stets eine solche Gesellschaft ist, welche durch besonderen 
„Antrag“ und dessen „Annahme“ zustande kommt, ist die ‚Ver- 
tragerfüllungs-Gesellschaft‘““ stets eine solche Gesellschaft, welche durch 
besonderen „,Anspruch‘‘ und dessen ‚Erfüllung‘ zustande kommt, 
Jemandes ‚‚Pflicht-Vergesellschaftung‘“ mit einem Anderen kann also 
durch seine vorangegangene ‚‚Vertrag - Vergesellschaftung‘ bedingt 
sein. Eine ‚„Vertrag-Vergesellschaftung‘ aber ist insoferne stets eine 
‚freie‘ Vergesellschaftung, als ein Vertrag nur vorliegt, wenn ein Ver- 
trag-Anbot angenommen wird und die ‚,Annahme‘“ eines Antrages 
überhaupt nur vorliegt, wenn dem Adressaten ohne Pflicht-Gedanken das 
beantragte Verhalten zugehörig wird, Ebenso liegt aber auch ein 
„Vertrag-Anbot‘“ niemals vor, wenn jemand von einem Anderen die 
Abgabe einer Versprechung „beansprucht“, ihn also durch einen 
„Pflicht-Gedanken‘‘ zur Abgabe der Versprechung zu veranlassen sucht. 
‚Quasi- Vertrag“ nennen wir aber jede „Pflicht- Vergesellschaftung“, 
durch welche gemäß besonderem Anspruche gleiche Pflichten begründet 
werden, wie durch besonderen, im Anspruche genannten Vertrag. Solche 
„Quasi-Verträge‘‘ ergeben sich z. B. auf Grund eines ‚,‚Wiederkaufs- 
der Rückverkaufsrechtes‘‘ und auf Grund eines für besondere Unter- 
aehmungen bestehenden „Kontrahierungszwanges‘‘. 
Vom „Vertrage‘ unterscheidet sich ferner die „Verabredung“‘. 
[st nämlich ein „Anbot ohne Versprechung‘“ darauf gerichtet, 
daß der Adressat eine „In Aussicht-Stellung durch Eigen-Verhalten be- 
dingten günstigen Ereignisses ohne Versprechung“‘ leiste, so liegt ein 
„Verabredungs-Anbot“ (Anbot zu einer Verabredung) vor, welches 
wir auch einen „Verabredungs-Antrag“ nennen können. Als „Verab- 
redung“ bezeichnen wir jede Beziehung zweier Seelen, welche dadurch 
begründet ist, daß der einen Seele ein „Verabredungs-Anbot-Seelen- 
augenblick“, der anderen Seele ein „Verabredungs-Anbot-An- 
nahme-Seelenaugenblick“ zugehört. Auch jede „Verabredung“ 
ist also eine besondere Gesellschaft zweier Seelen. Die „Verabredung“
	        
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