Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 411

Versprechungen, denn es gibt „unverbindliche Verträge‘‘, die in der
Meinung, sie seien ‚verbindlich‘, erfüllt werden, und es gibt „verbindliche
 Verträge“, die trotzdem nicht erfüllt werden. Die besondere Gesellschaft
 „Vertrag“ muß schließlich unterschieden werden von jener
Gesellschaft, die sich auf Grund eines Vertrages ergeben kann, also von
einer „Vertragerfüllungs-Gesellschaft‘. Insoferne nämlich ein
Vertragschließender mit einem Vertrage seine Macht — insbesondere
als ‚Befugnis‘ -—- begründet’ hat, den anderen Vertragschließenden durch
Anspruch zur Erfüllung seiner Versprechung zu veranlassen, ergibt sich
durch die Erhebung und Erfüllung solchen Anspruches eine besondere
„Gesellschaft“ jener, die früher als „‚Vertragschließer‘‘ in einer anderen
„Gesellschaft‘‘ sich befunden haben. Während aber die ‚,Vertrag-Gesellschaft‘‘
 stets eine solche Gesellschaft ist, welche durch besonderen
„Antrag“ und dessen „Annahme“ zustande kommt, ist die ‚Vertragerfüllungs-Gesellschaft‘““
 stets eine solche Gesellschaft, welche durch
besonderen „,Anspruch‘‘ und dessen ‚Erfüllung‘ zustande kommt,
Jemandes ‚‚Pflicht-Vergesellschaftung‘“ mit einem Anderen kann also
durch seine vorangegangene ‚‚Vertrag - Vergesellschaftung‘ bedingt
sein. Eine ‚„Vertrag-Vergesellschaftung‘ aber ist insoferne stets eine
‚freie‘ Vergesellschaftung, als ein Vertrag nur vorliegt, wenn ein Vertrag-Anbot
 angenommen wird und die ‚,Annahme‘“ eines Antrages
überhaupt nur vorliegt, wenn dem Adressaten ohne Pflicht-Gedanken das
beantragte Verhalten zugehörig wird, Ebenso liegt aber auch ein
„Vertrag-Anbot‘“ niemals vor, wenn jemand von einem Anderen die
Abgabe einer Versprechung „beansprucht“, ihn also durch einen
„Pflicht-Gedanken‘‘ zur Abgabe der Versprechung zu veranlassen sucht.
‚Quasi- Vertrag“ nennen wir aber jede „Pflicht- Vergesellschaftung“,
durch welche gemäß besonderem Anspruche gleiche Pflichten begründet
werden, wie durch besonderen, im Anspruche genannten Vertrag. Solche
„Quasi-Verträge‘‘ ergeben sich z. B. auf Grund eines ‚,‚Wiederkaufsder
 Rückverkaufsrechtes‘‘ und auf Grund eines für besondere Unteraehmungen
 bestehenden „Kontrahierungszwanges‘‘.
Vom „Vertrage‘ unterscheidet sich ferner die „Verabredung“‘.
[st nämlich ein „Anbot ohne Versprechung‘“ darauf gerichtet,
daß der Adressat eine „In Aussicht-Stellung durch Eigen-Verhalten bedingten
 günstigen Ereignisses ohne Versprechung“‘ leiste, so liegt ein
„Verabredungs-Anbot“ (Anbot zu einer Verabredung) vor, welches
wir auch einen „Verabredungs-Antrag“ nennen können. Als „Verabredung“
 bezeichnen wir jede Beziehung zweier Seelen, welche dadurch
begründet ist, daß der einen Seele ein „Verabredungs-Anbot-Seelenaugenblick“,
 der anderen Seele ein „Verabredungs-Anbot-Annahme-Seelenaugenblick“
 zugehört. Auch jede „Verabredung“
ist also eine besondere Gesellschaft zweier Seelen. Die „Verabredung“
            
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