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VIL. Kapitel. a
die in jenem Gebote angedrohte Zurechnung!“ In jedem an einen
Untertanen gerichteten Gebote wird also behauptet, daß durch die
eben aufgestellte Behauptung eines „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Gedankens“
insoferne ein Sollen bzw. eine Sollen-Anwartschaft des
Untertanen begründet wurde, als Erfahrung des Staatsorgans von
besonderem Verhalten des Untertanen in Beziehung zu seinem Wissen
um jene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“ die wirkende Bedingung
für eine dem Untertanen ungünstige Zurechnung abgeben
würde.
Nun wird aber allerdings durch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“
ein Sollen des Adressaten in anderer Weise begründet,
als durch ein „Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“. In einem „Gebote
mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ behauptet der Gebieter, daß
durch seine eben vorangegangene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
ein Sollen des Adressaten begründet wurde und diese Behauptung
ist die Behauptung eines wahren Gedankens, insoferne tatsächlich
eine Lage besteht, kraft welcher der Gebietende a) dem beanspruchten
Verhalten entgegengesetztes Verhalten des Adressaten
erfahren, und b) sein sich kraft jener Erfahrung als wirkender Bedingung
und dem Wissen um die frühere Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung
als grundlegender Bedingung ergebendes Wissen um die
Enttäuschung des behaupteten Wunsches bzw. die Erfüllung der behaupteten
Furcht mit einer Unlust verbunden wäre, welche die wirkende
Bedingung für die früher angedachte ungünstige Zurechnung abgeben
würde. Mit der in einem „Gebote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“
enthaltenen „Ander-Soll-Behauptung“ wird also stets auf den Gedanken
des Adressaten gezielt, daß der Redende vor seiner „Eigen-Wunschbzw.
-Furcht-Behauptung“ den Vorsatz hatte, dem Adressaten ein Verhalten,
durch welches ein künftig behaupteter Wunsch enttäuscht
bzw. eine künftig behauptete Furcht erfüllt würde, ungünstig zuzurechnen
und daß dem Gebietenden jetzt, nachdem er jenen Wunsch
bzw. jene Furcht behauptet hat, der Vorsatz zugehört, dem Adressaten
ein Verhalten, durch welches der bereits behauptete Wunsch enttäuscht
bzw. die bereits behauptete Furcht erfüllt würde, in der
früher gedachten Weise ungünstig zuzurechnen. Durch die in einem
„Gebote mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ enthaltene „Eigen-Wunschbzw.
-Furcht-Behauptung“ wird also insoferne ein Sollen des Adressaten
begründet, als eben der Gebietende nur den Vorsatz hatte, nach seiner
eigenen besonderen „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“, nicht
aber ohne solche Behauptung, dem Adressaten besonderes Verhalten
ungünstig zuzurechnen. Liegt jedoch ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“
vor, so wird zwar ein Sollen des Adressaten auch durch
die in jenem Gebote enthaltene „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behaup-