Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 431

der Gebieter zielt auf solches Nötigen, sondern auch der ‚,Bitt-Steller‘‘,
somit jeder Ansprucherheber, überdies aber auch jeder Antrag-Steller,
der in seinem Antrage besondere Warnung ausspricht, nämlich eine
„In Aussicht-Stellung von werbungwidrigem Ander-Verhalten abhängig
gedachten, durch Eigen-Verhalten bedingten ungünstigen Ereignisses‘.
Gewöhnlich wird aber als ‚absichtliches Nötigen‘‘ nur ein „Nötigen
durch Drohung“ bezeichnet. Die in einem Gebote enthaltene Drohung
kann ferner entweder eine „bestimmte Drohung“ oder eine „unbestimmte
Drohung“ sein. Ein „Gebot mit bestimmter Drohung“ liegt
vor, wenn dem Adressaten für den Fall der Gebotenttäuschung eine
in ihrer Besonderheit bestimmte ungünstige Zurechnung in Aussicht
gestellt wird, ein „Gebot mit unbestimmter Drohung“ liegt
vor, wenn dem Adressaten für den Fall der Gebotenttäuschung eine
in ihrer Besonderheit unbestimmte ungünstige Zurechnung in Aussicht
 gestellt wird.
Ein Gebot ist ferner hinsichtlich des ‚,Gebotenen‘‘ entweder. ein
„Handlungs-Gebot‘“ oder ein „„Unterlassungs-Gebot‘. Die
„Handlungs-Gebote‘‘ werden auch insbesondere als „Gebote‘“, die
.„‚Unterlassungs-Gebote‘‘ als ‚Verbote‘ bezeichnet. Mit einem ‚,Handlungs-Gebote‘
 wird zunächst auf besonderen ‚, Handlungs-Pflicht-Glauben“
des Adressaten gezielt, nämlich auf seinen Glauben, daß durch die
„Eigen-Wunsch-Behauptung‘“ des Gebietenden eine Lage begründet
wurde, kraft welcher Erfahrung besonderer Seele, jener behauptete
Wunsch sei enttäuscht worden, die wirkende Bedingung dafür abgeben
würde, daß jene Wunsch-Enttäuschung dem Adressaten ungünstig zugerechnet
 wird. Der Handlung Gebietende zielt dann weiter darauf,
dem Adressaten durch jenen Glauben ein besonderes. „,Erfüllungs-Wollen
bedingendes Begehren“ zugehörig zu machen, in welchem sich Unlust
daran findet, daß es möglich ist, daß der ihn betreffende Interessengesamtzustand
 verschlechtert wird und der Gedanke, daß er durch
besondere Handlung jene Verschlechterung verhindern könne. Hingegen
 wird mit einem Unterlassungs-Gebote zunächst auf besonderen
„Unterlassungs-Pflicht-Glauben‘‘ des Adressaten gezielt, nämlich auf
seinen Glauben, daß durch die ‚Eigen-Furcht-Behauptung‘ des Gebietenden
 eine Lage begründet wurde, kraft welcher Erfahrung besonderer
 Seele, die behauptete Furcht sei erfüllt worden, die wirkende
Bedingung dafür abgeben würde, daß jene Furcht-Erfüllung dem Adres-Ssaten
 ungünstig zugerechnet wird. Der Unterlassung Gebietende zielt
dann weiter darauf, dem Adressaten durch jenen Glauben ein besonderes
„Erfüllungs-Wider-Wollen bedingendes Besorgen‘‘ zugehörig zu machen,
in welchem sich Lust daran findet, daß gegenwärtig jener eigenbezogene
 Unwert, dessen Verwirklichung angedroht wurde, nicht verwirklicht
 ist. und der Gedanke. daß durch besondere eigene Hand-
            
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