Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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nisbehauptung‘. Ein A hat insoferne eine Befugnis gegenüber 
einem B, als durch ein von jemandem an den B gerichtetes Gebot 
solches Sollen des B begründet wurde, kraft dessen Erfahrung des Er- 
füllungs-Wahrers von gebotwidrigem Verhalten des B nur zusammen 
mit seiner Erfahrung, daß A an ihn, den Erfüllungs-Wahrer, eine be- 
zügliche Werbung gerichtet hat, die wirkende Bedingung dafür abgeben 
würde, daß der Erfüllungs-Wahrer die in jenem Gebote dem B an- 
gedrohte ungünstige Zurechnung vollzieht bzw. veranlaßt. Jede „Be- 
fugnis“ eines A. gegenüber einem B ist also auch ein besonderes „Sollen“ 
des B, welches wir dessen „Befugnisbetroffenheit“ nennen. Eine 
„Befugnisbetroffenheit‘“ eines B liegt z. B. vor, wenn A an ihn ein Gebot 
gerichtet hat, in welchem mit der „Ander-Soll-Behauptung“ behauptet 
wird, daß bei gebotwidrigem Verhalten des B und bei bezüglichem An- 
trage eines C die dem B angedrohte ungünstige Zurechnung vollzogen 
würde und jenes behauptete besondere Sollen des B durch jenes Ge- 
bot tatsächlich begründet wurde. Ein derartiges Gebot nennen wir ein 
„Gebot mit Befugnisverleihungs-Behauptung“, weil in solchem 
Gebote behauptet wird, daß durch die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Behauptung“ jemandes „Befugnis“ gegenüber dem Adressaten begründet 
wurde, Ist ein „Gebot mit Befugnis- Verleihungs-Behauptung“ ein „Ge- 
bot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“, so kann schon durch das „Ge- 
bot mit Befugnisverleihungs-Behauptung“ allein die behauptete Befug- 
nis begründet werden. Ist hingegen ein „Gebot mit Befugnisverleihungs- 
Behauptung“ ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“, so kann die 
behauptete Befugnis nur durch das „Gebot mit Befugnisverleihungs-Be- 
hauptung“ zusammen mit einer „Werbung um Geboterfüllungs-Wahrungs- 
Bereitwilligkeit“ begründet werden. Ein „Gebot mit Befugnisverleihungs- 
Behauptung“, welches ein „Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“ 
darstellt, nennen wir ein „selbständig auf Befugnis-Verleihung 
gerichtetes Gebot“. Hingegen nennen wir ein „Gebot mit Befugnis- 
Verleihungs-Behauptung“, welches ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Be- 
hauptung“ darstellt, ein „unselbständig auf Befugnis-Verleihung 
gerichtetes Gebot“ und die auf Bereitwilligkeit zur Erfüllungs- 
Wahrung jenes Gebotes gerichtete Verhalten-Werbung eine „ergänzend 
auf Befugnis-Verleihung gerichtete Verhalten-Werbung“. Jedes 
„Gebot mit Befugnis- Verleihungs-Behauptung“ können wir auch ein 
„Gebot mit Behauptung einer anheimgestellten Soll-Folge- 
Verwirklichung“ nennen. Jenen, dem eine „Befugnis“ zusteht, 
nennen wir einen „Befugten“, jenen, dem gegenüber eine „Befugnis“ 
besteht, nennen wir einen „Befugnisbetroffenen“. „Befugnis- 
Verleiher“ nennen wir jenen, der absichtlich jemandes „Befugnis“ be- 
gründet hat, „Befugnis-Verleihung“ nennen wir die Begründung 
einer „Befugnis“, Gewöhnlich verleiht jemand eine Befugnis an einen 
VII. Kapitel,
	        
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