36
nisbehauptung‘. Ein A hat insoferne eine Befugnis gegenüber
einem B, als durch ein von jemandem an den B gerichtetes Gebot
solches Sollen des B begründet wurde, kraft dessen Erfahrung des Erfüllungs-Wahrers
von gebotwidrigem Verhalten des B nur zusammen
mit seiner Erfahrung, daß A an ihn, den Erfüllungs-Wahrer, eine bezügliche
Werbung gerichtet hat, die wirkende Bedingung dafür abgeben
würde, daß der Erfüllungs-Wahrer die in jenem Gebote dem B angedrohte
ungünstige Zurechnung vollzieht bzw. veranlaßt. Jede „Befugnis“
eines A. gegenüber einem B ist also auch ein besonderes „Sollen“
des B, welches wir dessen „Befugnisbetroffenheit“ nennen. Eine
„Befugnisbetroffenheit‘“ eines B liegt z. B. vor, wenn A an ihn ein Gebot
gerichtet hat, in welchem mit der „Ander-Soll-Behauptung“ behauptet
wird, daß bei gebotwidrigem Verhalten des B und bei bezüglichem Antrage
eines C die dem B angedrohte ungünstige Zurechnung vollzogen
würde und jenes behauptete besondere Sollen des B durch jenes Gebot
tatsächlich begründet wurde. Ein derartiges Gebot nennen wir ein
„Gebot mit Befugnisverleihungs-Behauptung“, weil in solchem
Gebote behauptet wird, daß durch die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“
jemandes „Befugnis“ gegenüber dem Adressaten begründet
wurde, Ist ein „Gebot mit Befugnis- Verleihungs-Behauptung“ ein „Gebot
mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“, so kann schon durch das „Gebot
mit Befugnisverleihungs-Behauptung“ allein die behauptete Befugnis
begründet werden. Ist hingegen ein „Gebot mit Befugnisverleihungs-Behauptung“
ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“, so kann die
behauptete Befugnis nur durch das „Gebot mit Befugnisverleihungs-Behauptung“
zusammen mit einer „Werbung um Geboterfüllungs-Wahrungs-Bereitwilligkeit“
begründet werden. Ein „Gebot mit Befugnisverleihungs-Behauptung“,
welches ein „Gebot mit Eigen-Wahrungs-Behauptung“
darstellt, nennen wir ein „selbständig auf Befugnis-Verleihung
gerichtetes Gebot“. Hingegen nennen wir ein „Gebot mit Befugnis-Verleihungs-Behauptung“,
welches ein „Gebot mit Dritt-Wahrungs-Behauptung“
darstellt, ein „unselbständig auf Befugnis-Verleihung
gerichtetes Gebot“ und die auf Bereitwilligkeit zur Erfüllungs-Wahrung
jenes Gebotes gerichtete Verhalten-Werbung eine „ergänzend
auf Befugnis-Verleihung gerichtete Verhalten-Werbung“. Jedes
„Gebot mit Befugnis- Verleihungs-Behauptung“ können wir auch ein
„Gebot mit Behauptung einer anheimgestellten Soll-Folge-Verwirklichung“
nennen. Jenen, dem eine „Befugnis“ zusteht,
nennen wir einen „Befugten“, jenen, dem gegenüber eine „Befugnis“
besteht, nennen wir einen „Befugnisbetroffenen“. „Befugnis-Verleiher“
nennen wir jenen, der absichtlich jemandes „Befugnis“ begründet
hat, „Befugnis-Verleihung“ nennen wir die Begründung
einer „Befugnis“, Gewöhnlich verleiht jemand eine Befugnis an einen
VII. Kapitel,