Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 441
kann, so ist diese Befugnis insoferne ein „Schutz‘“ besonderen ‚Inter-
esses‘‘ des Befugten, als der Befugnisbetroffene sich wegen seines Ge-
dankens an die bestehende Ander-Befugnis in besonderer für den Be-
fugten günstiger Weise verhält. Allerdings kann eine besondere Befugnis
jemandes auch wieder durch eine andere Befugnis jenes Befugten „ge-
schützt‘ sein, insoferne er die Befugnis hat, jenem, der in Beziehung
zu der ersten Befugnis ‚„Befugnis-Wahrer‘‘ sein soll, dessen besonderes
Verhalten ungünstig zuzurechnen. ‚Befugnis‘ ist aber stets nur ‚,be-
sonders begründete Macht ungünstiger Zurechnung“, ist also „in be-
sonderer Weise abgeleitete Macht ungünstiger Zurechnung‘‘, und wenn
man diese Bestimmung stets klar festhält, ist man gefeit gegen die
zahlreichen Verwechslungen des Gegebenen „Befugnis‘‘ mit anderen
Gegebenen.
Erhebt nun jemand gegen einen Anderen eine Forderung, in welcher
aehauptet wird, daß dem Fordernden die Macht, dem Forderungs-
Adressaten die Enttäuschung der Forderung ungünstig zuzurechnen,
deshalb zustehe, weil der Fordernde aus besonderer Befugnis- Verleihung
‚Befugter“, der Forderungsadressat hingegen „Befugnisbetroffener“ ist,
so liegt eine „Forderung mit Befugnis-Behauptung“, sonst aber eine
„Forderung ohne Befugnis-Behauptung“ vor. Die „Forderung mit
Befugnis-Behauptung“ darf nicht verwechselt werden mit dem
„Gebote mit Befugnisverleihungs-Behauptung“, in welchem
aicht behauptet wird, daß eine besondere Befugnis des Behaup-
tenden bereits durch frühere Ansprüche begründet wurde, sondern
behauptet wird, daß durch die eben aufgestellte. „Eigen- Wunsch-
bzw. -Furcht-Behauptung“ jemandes Befugnis begründet worden sei,
In jeder „Forderung mit Befugnis-Behauptung“ wird also behauptet,
daß Erfahrung des Fordernden von der Enttäuschung seiner Forderung
die wirkende Bedingung dafür abgeben würde, daß er dem Erfüllungs-
Wahrer eines an den Forderungs-Adressaten gerichteten Gebotes mit
einer Werbung um ungünstige Zurechnung die Enttäuschung jenes Ge-
botes zur Erfahrung bringt, welche Erfahrung jenes Erfüllungs-Wahrers
zusammen mit seinem Wissen, daß der Befugte an ihn
eine Werbung um die in jenem Gebote angedrohte un-
günstige Zurechnung gerichtet hat, die wirkende Bedingung
für jene ungünstige Zurechnung abgeben würde. Da in jeder „Forderung
mit Befugnisbehauptung‘“ behauptet wird, daß der Fordernde bei Ent-
Auschung seiner Forderung eine eigene, den Forderungsadressaten be-
treffende Befugnis „ausüben“, also „Klage erheben“ werde, können wir
derartige Forderungen auch „Forderungen mit Klagedrohung“,
hingegen die „Forderungen ohne Befugnis-Behauptung“ „Forderungen
Mit Anzei ge-Drohung“ nennen. Jener nämlich, der eine „Forderung
dhne Befugnis-Behauptung“ erhebt, behauptet, daß seine Erfahrung von