Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 445
auch insbesondere hinsichtlich der Verträge schon seit langem erkannt,
Jaß sie nicht auf „freiem Willensentschlusse‘‘ der Parteien beruhen,
vielmehr nur „formal frei“ sind, was nichts anderes heißt, als daß ein
„Vertrag“ nur dann vorliegt, wenn sich jemand „pflichtfrei“ vergesellschaftet
hat. Die übliche Entgegensetzung von „Freiheit“ und
„Gebundenheit“ ist überhaupt völlig unzutreffend, da richtig nur „Freiheit“
und „Betroffenheit von ungünstiger Lage“ einander
entgegengesetzt werden können, während „Gebundenheit“ („Pflicht‘“,
„Sollen“) nur eine „Betroffenheit von besonderer ungünstiger
Lage‘‘ darstellt. Ebenso unzutreffend ist‘ aber auch die Entgegensetzung
von „freiem Wollen“ und „pflichtmäßigem Wollen“,
da richtig nur „freie Verhalten-Seelenaugenblicke“ und „genötigte
Verhalten-Seelenaugenblicke“ einander entgegengesetzt
werden können, während die „pflichtmäßigen Verhalten-Seelenaugenblicke‘“
nur besondere „genötigte Verhalten-Seelenaugenblicke*
darstellen. Die Verkennung der Tatsache aber, daß der sogenannte „freie“
Gesellschafter zwar stets ein „pflichtfreier“ Gesellschafter, aber bei weitem
aicht immer ein „überhaupt freier‘ Gesellschafter ist, hat für die „‚Theorie‘‘
und ‚Praxis‘ ganz unübersehbare Folgen gehabt, wie ja auch die begannte
Entgegensetzung von „Staat“ und „Gesellschaft“ — d. h. von
„Staatsgesellschaft‘““ und „freier Gesellschaft“ — sowie die Dichtungen
des Liberalismus über das Thema „freie Verkehrswirtschaft“ zeigen.
Der „pflichtfreie‘“ Gesellschafter ist also zwar niemals ein durch einen
Gedanken an „Pflicht“ genötigter Gesellschafter, aber häufig ein auf
andere Weise genötigter Gesellschafter. Der „‚pflichtfreie‘“ Gesellschafter
kann sogar ein durch den Gesellschafts-Werber absichtlich genötigter
Gesellschafter sein, allerdings kein durch „Drohung“ genötigter
Gesellschafter, wohl aber ein durch Warnung genötigter Gesellschafter,
Sagt nämlich etwa — um auf ein von uns schon angeführtes Beispiel
zurückzugreifen — A zu B, der bei einem Steinbruche steht: „Gehen
Sie rasch fort, ich werde gleich eine Sprengung machen!‘‘, so zielt A.
absichtlich auf Nötigung des B, und zwar durch eine besondere Warnung,
da A den B vor einem künftigen von in Aussicht gestelltem
Verhalten des A. abhängigem Ereignisse warnt, ihm also einen besonderen
Antrag stellt. Nimmt B den Antrag an, d. h. entfernt er sich
wegen der Warnung des A, so vergesellschaftet er sich kraft eines
ihm von A absichtlich aufgenötigten Wollens, ist aber doch „pflichtfreier‘‘
Gesellschafter, der sich nicht wegen einer an ihn gerichteten
Drohung des A mit ihm vergesellschaftet,
Mit dem Worte „Herrschaft‘‘ wird nun gewöhnlich eine „Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“
bezeichnet, welcher besonderen Gesellschaft
man die „Vertrags-Gesellschaft‘“ gegenüberstellt. Indes ist die Gegenäberstellung
„‚Vertrags-Gesellschaft‘“ und „Geboterfüllungs-Gesellschaft‘“