VII. Kapitel,
Übermittlung-Werbung-Adressaten“ und den „Adressaten
der übermittelten Verhalten-Werbung“ unterscheiden. Die
„Verhalten-Werbung-Übermittlung -Werbung“ kann selbstverständlich
eine Verhalten-Werbung anderer Art sein als die zu übermittelnde
Werbung, die erstere Werbung kann z. B. ein „Ersuchen“ sein, während
die letztere Werbung ein „Gebot“ ist, so daß dann der „Verhalten-
Werbung-Übermittlung- Werber“ zugleich an den einen Adressaten ein
„Ersuchen stellt“, dem anderen Adressaten aber „gebietet‘, Eine „Ver-
halten-Werbung-Übermittlung-Werbung‘“ kann ferner entweder eine
„Werbung um Übermittlung identisch übertragener Ver-
halten- Werbung“ oder eine „Werbung um Übermittlung
äquivalent übertragener Verhalten-Werbung“ sein, Ein Bei-
spiel für eine Werbung ersterer Art liegt vor, wenn etwa A zu B
sagt: „Bitte, sagen Sie dem C wörtlich: A läßt Ihnen sagen, daß er,
wenn Sie nicht bis 6 Uhr abends zahlen, morgen die Klage gegen
Sie überreicht“. Ein Beispiel für eine Werbung der letzteren Art liegt
hingegen vor, wenn etwa A zu B sagt: „Sagen Sie dem C, daß er
unbedingt bis heute 6 Uhr abends zahlen muß“, wobei es A dem B
überläßt, äquivalente Worte zu gebrauchen. Aus Gründen, die wir be-
reits angeführt haben, kann in genauer Rede nicht gesagt werden, daß
der „, Verhalten-Werbung-Übermittler““ „im Namen eines Anderen einen
Anspruch erhebt oder einen Antrag stellt“. Denn der „Verhalten-
Werbung-Übermittler‘“ wirbt ü berhaupt nicht um Verhalten des
Dritten, er erhebt gegen ihn keinen Anspruch und stellt ihm keinen
Antrag, handelt vielmehr nur als „Verhalten-Werbung-Übermittler‘*
in der dargelegten Weise, wobei er allerdings wesentlich einen anderen
Namen angibt, nämlich den Namen jenes, dessen Verhalten-Werbung
er übermittelt. Wird einer übermittelten Verhalten-Werbung entsprochen,
so liegt eine „durch Vergesellschaftung vermittelte Ver-
gesellschaftung‘“ vor, nämlich eine Vergesellschaftung des Adres-
saten der übermittelten Verhalten-Werbung mit dem „Übermittlung-
Werber‘‘, welche vermittelt ist durch eine Vergesellschaftung des
Adressaten der „Übermittlung-Werbung“ — des „Übermittlers‘‘ — mit
dem „Übermittlung-Werber“‘.
Die Rede vom „Anspruch erheben“ und „Antrag stellen“ „im Namen
sines Anderen“ wird aber auch noch in zahlreichen anderen, untereinander
gleichartigen, aber von den bisher betrachteten Fällen verschiedenen Fällen
von „Satzbildung“ angewendet, Um dieses sogenannte „um Verhalten
werben im Namen eines Anderen“ zu zergliedern, erinnern wir an die
„Anträge“ des Staatsanwaltes „im Namen des Staates“, an die „An-
träge“ des Rechtsanwaltes „im Namen seines Klienten“, an die „Ur-
teile“ des Richters „im Namen Sr. Majestät des Königs“ oder „im
Namen der Republik“, an „Befehle“ „im Namen des Gesetzes“ USW. USW.