Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

VII. Kapitel, 
Übermittlung-Werbung-Adressaten“ und den „Adressaten 
der übermittelten Verhalten-Werbung“ unterscheiden. Die 
„Verhalten-Werbung-Übermittlung -Werbung“ kann selbstverständlich 
eine Verhalten-Werbung anderer Art sein als die zu übermittelnde 
Werbung, die erstere Werbung kann z. B. ein „Ersuchen“ sein, während 
die letztere Werbung ein „Gebot“ ist, so daß dann der „Verhalten- 
Werbung-Übermittlung- Werber“ zugleich an den einen Adressaten ein 
„Ersuchen stellt“, dem anderen Adressaten aber „gebietet‘, Eine „Ver- 
halten-Werbung-Übermittlung-Werbung‘“ kann ferner entweder eine 
„Werbung um Übermittlung identisch übertragener Ver- 
halten- Werbung“ oder eine „Werbung um Übermittlung 
äquivalent übertragener Verhalten-Werbung“ sein, Ein Bei- 
spiel für eine Werbung ersterer Art liegt vor, wenn etwa A zu B 
sagt: „Bitte, sagen Sie dem C wörtlich: A läßt Ihnen sagen, daß er, 
wenn Sie nicht bis 6 Uhr abends zahlen, morgen die Klage gegen 
Sie überreicht“. Ein Beispiel für eine Werbung der letzteren Art liegt 
hingegen vor, wenn etwa A zu B sagt: „Sagen Sie dem C, daß er 
unbedingt bis heute 6 Uhr abends zahlen muß“, wobei es A dem B 
überläßt, äquivalente Worte zu gebrauchen. Aus Gründen, die wir be- 
reits angeführt haben, kann in genauer Rede nicht gesagt werden, daß 
der „, Verhalten-Werbung-Übermittler““ „im Namen eines Anderen einen 
Anspruch erhebt oder einen Antrag stellt“. Denn der „Verhalten- 
Werbung-Übermittler‘“ wirbt ü berhaupt nicht um Verhalten des 
Dritten, er erhebt gegen ihn keinen Anspruch und stellt ihm keinen 
Antrag, handelt vielmehr nur als „Verhalten-Werbung-Übermittler‘* 
in der dargelegten Weise, wobei er allerdings wesentlich einen anderen 
Namen angibt, nämlich den Namen jenes, dessen Verhalten-Werbung 
er übermittelt. Wird einer übermittelten Verhalten-Werbung entsprochen, 
so liegt eine „durch Vergesellschaftung vermittelte Ver- 
gesellschaftung‘“ vor, nämlich eine Vergesellschaftung des Adres- 
saten der übermittelten Verhalten-Werbung mit dem „Übermittlung- 
Werber‘‘, welche vermittelt ist durch eine Vergesellschaftung des 
Adressaten der „Übermittlung-Werbung“ — des „Übermittlers‘‘ — mit 
dem „Übermittlung-Werber“‘. 
Die Rede vom „Anspruch erheben“ und „Antrag stellen“ „im Namen 
sines Anderen“ wird aber auch noch in zahlreichen anderen, untereinander 
gleichartigen, aber von den bisher betrachteten Fällen verschiedenen Fällen 
von „Satzbildung“ angewendet, Um dieses sogenannte „um Verhalten 
werben im Namen eines Anderen“ zu zergliedern, erinnern wir an die 
„Anträge“ des Staatsanwaltes „im Namen des Staates“, an die „An- 
träge“ des Rechtsanwaltes „im Namen seines Klienten“, an die „Ur- 
teile“ des Richters „im Namen Sr. Majestät des Königs“ oder „im 
Namen der Republik“, an „Befehle“ „im Namen des Gesetzes“ USW. USW.
	        
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