Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 459 
sind, unterlasse. Der Erheber eines solchen Anspruches zielt aber nicht 
darauf, daß ‚‚der Adressat nach eigenem Wissen um besondere identisch 
begründete Wert- oder Unwertverwirklichungszusammengehörigkeiten“, 
in besonderer Weise handle oder unterlasse, sondern darauf, daß er 
nach besonderem Urteile eines Dritten solche Handlungen vornehme 
oder unterlasse, welche sich als Besonderheiten jener nur als iden- 
tische wirkende Bedingungen, also nur als identische Allgemeine 
bezeichneten Handlungen darstellen. In jedem „Anspruche auf durch 
Dritt-Weisung bedingtes Verhalten‘ findet sich also die Behauptung, 
daß durch die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“‘ eine „durch 
Dritt-Weisung disjunktiv mehrfach ergänzbare Sollen- 
Anwartschaft‘“ des Adressaten derart begründet wurde, daß mit 
der späteren Dritt-Weisung diese Sollen-Anwartschaft zu einem Sollen 
wird, innerhalb dessen ‚,Gesolltes‘‘ die Vornahme oder Unterlassung 
einer Handlung ist, die sich als Besonderheit einer im Anspruche 
bezeichneten Handlungs-Art darstellt. Beansprucht z. B. A von C, 
daß er den Garten des A nach den Weisungen des B pflege, so zielt 
er darauf, daß dem C die Bereitwilligkeit dafür zugehörig wird, 
solche Handlungen vorzunehmen, welche im Anspruche als „Garten 
pflegen“, also als identische wirkende Bedingungen für die Ver- 
wirklichung jener auf den Ansprucherheber bezogenen Werte bezeichnet 
sind, die für ihn mit besonderem Zustande jenes Gartens bestehen, und 
er zielt weiter darauf, daß C nach besonderen Urteilen des B aus jener 
Handlungs- Art besondere Handlungen vornehme. Ferner ist ein 
„Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung“ stets auf Weisung 
besonderer Art gerichtet, nämlich auf Weisung hinsichtlich solcher 
Verhalten-Art, wie sie auch in dem bezüglichen „Anspruche auf 
durch Dritt-Weisung bedingtes Verhalten‘ bezeichnet und beansprucht 
wurde, Durch diese beanspruchte Verhalten-Art ist aber auch die be- 
anspruchte Weisung-Art bestimmt. Wie sich aus bereits Gesagtem 
ergibt, ist aber die „Weisung-Art‘ stets dadurch bestimmt, daß der 
Weisung Beanspruchende Handlungen als identische wirkende Be- 
dingungen für die Verwirklichung auf ihn bezogener Werte oder Un- 
werte bezeichnet. „Weisung-Zuständigkeit‘“ nennen wir die Ge- 
samtheit jener in der Welt gegebenen Allgemeinen, welche als grund- 
legende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jemand durch 
eine Weisung besonderer Art weisunggemäßes Verhalten des 
Weisung-Adressaten herbeiführt. Jemandes ‚‚Weisung-Zuständigkeit‘ 
ist also seine besondere Macht, nämlich die Macht, in Er- 
füllung besonderer Pflicht besondere quasi-absichtliche 
Streben-Leistung zu wirken. „Weisung-Zuständigkeit- 
Gegenstand“ ist jene Weisung-Art, für welche besondere Zu- 
ständigkeit besteht.
	        
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