Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 459
sind, unterlasse. Der Erheber eines solchen Anspruches zielt aber nicht
darauf, daß ‚‚der Adressat nach eigenem Wissen um besondere identisch
begründete Wert- oder Unwertverwirklichungszusammengehörigkeiten“,
in besonderer Weise handle oder unterlasse, sondern darauf, daß er
nach besonderem Urteile eines Dritten solche Handlungen vornehme
oder unterlasse, welche sich als Besonderheiten jener nur als iden-
tische wirkende Bedingungen, also nur als identische Allgemeine
bezeichneten Handlungen darstellen. In jedem „Anspruche auf durch
Dritt-Weisung bedingtes Verhalten‘ findet sich also die Behauptung,
daß durch die „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptung“‘ eine „durch
Dritt-Weisung disjunktiv mehrfach ergänzbare Sollen-
Anwartschaft‘“ des Adressaten derart begründet wurde, daß mit
der späteren Dritt-Weisung diese Sollen-Anwartschaft zu einem Sollen
wird, innerhalb dessen ‚,Gesolltes‘‘ die Vornahme oder Unterlassung
einer Handlung ist, die sich als Besonderheit einer im Anspruche
bezeichneten Handlungs-Art darstellt. Beansprucht z. B. A von C,
daß er den Garten des A nach den Weisungen des B pflege, so zielt
er darauf, daß dem C die Bereitwilligkeit dafür zugehörig wird,
solche Handlungen vorzunehmen, welche im Anspruche als „Garten
pflegen“, also als identische wirkende Bedingungen für die Ver-
wirklichung jener auf den Ansprucherheber bezogenen Werte bezeichnet
sind, die für ihn mit besonderem Zustande jenes Gartens bestehen, und
er zielt weiter darauf, daß C nach besonderen Urteilen des B aus jener
Handlungs- Art besondere Handlungen vornehme. Ferner ist ein
„Anspruch auf an Dritten zu richtende Weisung“ stets auf Weisung
besonderer Art gerichtet, nämlich auf Weisung hinsichtlich solcher
Verhalten-Art, wie sie auch in dem bezüglichen „Anspruche auf
durch Dritt-Weisung bedingtes Verhalten‘ bezeichnet und beansprucht
wurde, Durch diese beanspruchte Verhalten-Art ist aber auch die be-
anspruchte Weisung-Art bestimmt. Wie sich aus bereits Gesagtem
ergibt, ist aber die „Weisung-Art‘ stets dadurch bestimmt, daß der
Weisung Beanspruchende Handlungen als identische wirkende Be-
dingungen für die Verwirklichung auf ihn bezogener Werte oder Un-
werte bezeichnet. „Weisung-Zuständigkeit‘“ nennen wir die Ge-
samtheit jener in der Welt gegebenen Allgemeinen, welche als grund-
legende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß jemand durch
eine Weisung besonderer Art weisunggemäßes Verhalten des
Weisung-Adressaten herbeiführt. Jemandes ‚‚Weisung-Zuständigkeit‘
ist also seine besondere Macht, nämlich die Macht, in Er-
füllung besonderer Pflicht besondere quasi-absichtliche
Streben-Leistung zu wirken. „Weisung-Zuständigkeit-
Gegenstand“ ist jene Weisung-Art, für welche besondere Zu-
ständigkeit besteht.