In der Zeitschrift Bodenreform sind bis in die letzte
Zeit ähnliche Ansichten ausgesprochen worden. Jede Ein-
schränkung der Rechte der Gesamtheit hat in diesen Äuße-
rungen gefehlt.*)
T)! Widerspruch, der darin liegt, daß einmal eine
Prüfung des Anteils der Gesamtheit an dem steigen
der Grundrente verlangt wird, während dann wieder die
Gesamtheit die Grundrente allein erzeugen soll, ist so
offenkundig, daß es mir unbegreiflich ist, daß in Damasch-
kes vielgelesenem Buch solche Widersprüche von einer
Auflage in die andere übergegangen sind, ohne daß der
Verfasser sie beseitigt hat. Wenn die Grundrente alle in
ein Produkt der Zusammenarbeit aller ist, so ist es un-
nötig, zu prüfen, durch wessen Tätigkeit die Steigerung
erzielt worden ist. Ist diese Prüfung aber erforderlich,
um festzustellen, ob die Grundrente durch die Tätigkeit
des Eigentümers oder durch die Kulturarbeit der Gesamt-
heit gesteigert worden ist, so kann die Grundrente nicht
allein ein Produkt der Zusammenarbeit aller sein. Dann
kann es auch nicht das Ziel der Bodenreform ssein, die
Grundrente als Eigentum der Gesamtheit an ihren recht-
mäßigen Besitzer zurück zu führen. Ich muß diesen offen-
baren Widersprüchen gegenüber an dem Sazt festhalten,
den ich schon in der ersten Auflage dieses Buches auf S.
318 aufgestellt habe:
Die Grundrente beruht nicht im-
mer auf Leistungen der Gesamtheit
und diese hat nicht immer allein da-
rauf Anspruch.
Die Einziehung der Grundrente ohne jede Beschrän-
kung nach Zeit und Menge würde nach meiner Ansicht
nicht nur unzweckmäßig und ungerecht sein. Sie würde
D ) zeitschrift Bodenreform 19168 S. 657 1921 S. 90 1922 S. 138. 148.
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