Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs- Seelenaugenblicke "usw. 4771
gleichgültig, ob der in Anspruch Genommene jenes Verhalten des Anderen
auch nur deshalb emotional günstig denkt, weil er weiß, daß
es für den Erheber des an ihn gerichteten Anspruches von Wert ist.
Es gehört eben nicht einmal zum Wesen jener Ansprucherfüllung, die
sich als „Weisung“ darstellt, daß der Weisende Verwirklichungen von
Werten, die auf den Erheber des an ihn gerichteten Anspruches bezogen
sind, emotional günstig denkt, er kann sogar etwa „erbittert‘‘
sein, daß durch das von ihm gewiesene Verhalten jenem Ansprucherheber
ein Vorteil erwächst, ist aber trotzdem „Weisender“, wenn er
auf Grund seiner Überzeugung, daß jenes Verhalten für jenen Ansprucherheber
ein „Wert“ oder daß es von ihm „gewünscht“ sei, urteilt. Sagt
man also, daß ein Weisender „in eines Anderen Interesse handelt“, so
kann richtig nur gemeint sein, daß durch sein Handeln auf einen Anderen
bezogene Werte verwirklicht werden, nicht aber kann gemeint
sein, daß er immer „absichtlich“ in eines Anderen Interesse handelt.
Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist jemandes „Weisung-Zuständigkeit“
keine „Verhalten-Geltungs-Macht“, wohl aber ist mit jeder „Weisung-Zuständigkeit“
auch eine „Quasi-Verhalten-Geltungs-Macht“ gegeben,
insoferne jemand, der eine besondere Weisung-Zuständigkeit besitzt,
stets auch die Macht hat, durch solche Weisungen, für welche er zuständig
ist, ein von ihm gedachtes Verhalten eines Anderen herbeizuführen.
Deshalb können wir auch jeden „Weisung-Zuständigen“ eine
„Quasi-Person“ nennen.
Überdies aber ist häufig mit einer „Weisung-Zuständigkeit“ noch
eine andere „Quasi-Verhalten-Geltungs-Macht“ des Zuständigen verbunden,
nämlich eine „Macht eigennütziger Verhalten-Anregung“,
die wir als eine „mit Weisung-Zuständigkeit verdundene
Quasi-Herrschermacht“ bezeichnen können. Selbstverständlich
zielt gewöhnlich jener, der eines Anderen besondere
Weisung-Zuständigkeit begründen will, keineswegs auch auf die Begründung
jener „Quasi-Herrschermacht‘“ des Anderen, weiß aber häufig,
daß sich die Begründung jener „Quasi-Herrschermacht“ als wenn auch
unerwünschte Nebenleistung ergeben wird. Die eben erwähnte „Quasi-Herrschermacht“
nennen wir eine „durch eigennützige Schein-Weisung
ausübbareQuasi-Herrschermacht‘“ und unterscheiden
sie von der „durch Anbot ausübbaren Quasi-Herrschermacht“,
welche dem bereits früher erwähnten Falle der „Quasi-Herrschaft“ zugrunde
liegt. Eine „durch Schein-Weisung ausübbare Quasi-Herrschermacht“
ergibt sich mit einer „Weisung-Zuständigkeit“ meist nur, wenn
keine Möglichkeit besteht, zu erfahren, daß besondere Behauptung keine
„Weisung“, sondern eine „eigennützige Schein-Weisung“ darstellt oder
wenn trotz Bestehens solcher Möglichkeit keine Möglichkeit besteht,
das durch die „eigennützige Schein-Weisung“ begründete Quasi-Sollen