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VIII. Kapitel.
der „Schein-Weisung-Widerrufung“ und der „Berufung gegen eine
Schein-Weisung“ gibt es also auch eine „Widerrufung irriger
Weisung“ und eine „Berufung gegen irrige Weisung“, wo-
mit übrigens die Gesamtheit der Widerrufungen von Weisung-Behaup-
tungen und der Berufungen gegen Weisung-Behauptungen noch keines-
wegs erschöpft ist.
Das Gegebene „Weisung“ können wir auch im Gegensatze zur
„Ander-Anspruch-Übermittlung“ als „Ander-Anspruch-Ausfüllung“
sezeichnen. Während ein „Ander-Anspruch-Übermittler“ jemandes Sätze,
die als an einen Dritten gerichteter Anspruch gemeint waren, über-
crägt, wobei er behauptet, daß diese Übertragung von ihm beansprucht
wurde, so daß der Dritte durch dieses Handeln des Übermittlers erst
erfährt, daß jemand an ihn einen Anspruch gerichtet hat, füllt der
„Ander-Anspruch-Ausfüller“ insoferne einen Anspruch aus, als
ar seinem Adressaten, der bereits einen an ihn gerichteten Anspruch
erfahren hat, eine Besonderheit der in jenem Anspruche beanspruchten
Verhalten-Art als sein „Gesolltes“ zur Kenntnis bringt. Das Wort „Ander-
Anspruch-Ausfüllung“ ist also nur eine kurze Bezeichnung des Tat-
bestandes, daß durch eine Weisung dem Weisungempfänger eine Be-
sonderheit des von ihm nur „artmäßig“ Beanspruchten als sein „Ge-
solltes“ zur Kenntnis gebracht wird. Es wäre jedoch ein Irrtum, zu
meinen, daß ein „Anspruch auf durch Dritt-Weisung bedingtes Ver-
aalten“ erst mit der Dritt-Weisung „vollendet“, „perfekt“ ist, also mit
der Dritt-Weisung überhaupt erst vorliegt. Durch die Dritt-Weisung
ergibt sich vielmehr nur eine Ergänzung der durch jenen Anspruch
begründeten Sollen-Anwartschaft, und in keinem Falle, da überhaupt
Jlurch irgend ein Ereignis eine durch besonderen Anspruch begründete
Sollen-Anwartschaft ergänzt wird, liegt jener Anspruch erst mit jenem
Ereignisse vor, da „Anspruch“ eben stets besondere zweifache Behaup-
cung darstellt, die mit der Bewirkung besonderen Bezeichnungskörper-
lichens kraft besonderen Wollens vollendet ist.
Ebenso aber wie von der „Ander- Anspruch- Übermittlung“ die
„Ander-Anspruch-Ausfüllung“ verschieden ist, ist von der „Ander-An-
trag-Übermittlung“ die „Ander-Antrag-Ausfüllung“ zu unter-
scheiden, für welches Gegebene das Wort „Weisung“ nicht verwendet
wird, aber auch sonst kein besonderes Wort vorhanden ist. Es kann
aämlich ein A einem B einen „Antrag auf durch Antrag-Dritt-
Ausfüllung bedingtes Verhalten“ stellen, in welchem er darum
wirbt, daß dem Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zugehörig wird,
im Falle es seinem Interesse entspricht, über besonderes Urteil eines
Dritten eine besondere Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen,
welche sich als Besonderheit einer in jenem Antrage bezeichneten Hand-
iungsart darstellt. Wir nennen ferner „Anspruch auf an Dritten zu