Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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VIII. Kapitel. 
der „Schein-Weisung-Widerrufung“ und der „Berufung gegen eine 
Schein-Weisung“ gibt es also auch eine „Widerrufung irriger 
Weisung“ und eine „Berufung gegen irrige Weisung“, wo- 
mit übrigens die Gesamtheit der Widerrufungen von Weisung-Behaup- 
tungen und der Berufungen gegen Weisung-Behauptungen noch keines- 
wegs erschöpft ist. 
Das Gegebene „Weisung“ können wir auch im Gegensatze zur 
„Ander-Anspruch-Übermittlung“ als „Ander-Anspruch-Ausfüllung“ 
sezeichnen. Während ein „Ander-Anspruch-Übermittler“ jemandes Sätze, 
die als an einen Dritten gerichteter Anspruch gemeint waren, über- 
crägt, wobei er behauptet, daß diese Übertragung von ihm beansprucht 
wurde, so daß der Dritte durch dieses Handeln des Übermittlers erst 
erfährt, daß jemand an ihn einen Anspruch gerichtet hat, füllt der 
„Ander-Anspruch-Ausfüller“ insoferne einen Anspruch aus, als 
ar seinem Adressaten, der bereits einen an ihn gerichteten Anspruch 
erfahren hat, eine Besonderheit der in jenem Anspruche beanspruchten 
Verhalten-Art als sein „Gesolltes“ zur Kenntnis bringt. Das Wort „Ander- 
Anspruch-Ausfüllung“ ist also nur eine kurze Bezeichnung des Tat- 
bestandes, daß durch eine Weisung dem Weisungempfänger eine Be- 
sonderheit des von ihm nur „artmäßig“ Beanspruchten als sein „Ge- 
solltes“ zur Kenntnis gebracht wird. Es wäre jedoch ein Irrtum, zu 
meinen, daß ein „Anspruch auf durch Dritt-Weisung bedingtes Ver- 
aalten“ erst mit der Dritt-Weisung „vollendet“, „perfekt“ ist, also mit 
der Dritt-Weisung überhaupt erst vorliegt. Durch die Dritt-Weisung 
ergibt sich vielmehr nur eine Ergänzung der durch jenen Anspruch 
begründeten Sollen-Anwartschaft, und in keinem Falle, da überhaupt 
Jlurch irgend ein Ereignis eine durch besonderen Anspruch begründete 
Sollen-Anwartschaft ergänzt wird, liegt jener Anspruch erst mit jenem 
Ereignisse vor, da „Anspruch“ eben stets besondere zweifache Behaup- 
cung darstellt, die mit der Bewirkung besonderen Bezeichnungskörper- 
lichens kraft besonderen Wollens vollendet ist. 
Ebenso aber wie von der „Ander- Anspruch- Übermittlung“ die 
„Ander-Anspruch-Ausfüllung“ verschieden ist, ist von der „Ander-An- 
trag-Übermittlung“ die „Ander-Antrag-Ausfüllung“ zu unter- 
scheiden, für welches Gegebene das Wort „Weisung“ nicht verwendet 
wird, aber auch sonst kein besonderes Wort vorhanden ist. Es kann 
aämlich ein A einem B einen „Antrag auf durch Antrag-Dritt- 
Ausfüllung bedingtes Verhalten“ stellen, in welchem er darum 
wirbt, daß dem Adressaten die Bereitwilligkeit dafür zugehörig wird, 
im Falle es seinem Interesse entspricht, über besonderes Urteil eines 
Dritten eine besondere Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, 
welche sich als Besonderheit einer in jenem Antrage bezeichneten Hand- 
iungsart darstellt. Wir nennen ferner „Anspruch auf an Dritten zu
	        
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