Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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durch einen und denselben Ansprucherheber, aber mit je besonderem An- 
spruche, begründet wurden. In solchem Falle sprechen wir von einem 
„mehrfachen Verbande‘ im Gegensatze zu einem „einfachen 
Verbande“‘“, in welcher Rede aber das Wort „mehrfacher Verband“ 
sigentlich mehrere „Verbände‘‘ kennzeichnet. Sagt man etwa, daß 
jeder „Staat“ ein ‚„Verband‘“ sei, so bezeichnet man eigentlich die 
Tatsache eines sehr ‚,vielfachen‘‘ Verbandes, also ‚viele‘ Verbände, 
die alle durch besondere Gebote eines und desselben Staatsherrschers 
begründet zwischen den „Staatsbürgern‘‘ bestehen. Jeder ‚,Staats- 
Dürger‘“ findet sich in vielen „konjunktiv aufhebbaren Schuld-Ge- 
nossenschaften‘‘ mit den anderen „Staatsbürgern‘ und nur deshalb, 
weil alle diese Verbände durch Gebote eines und desselben Staats- 
herrschers begründet sind und zwischen denselben Genossen bestehen, 
wird von einem ‚„Verbande‘“ gesprochen. Allerdings ist gerade ein 
„Staatsverband‘“ durch das Wort „mehrfacher Verband‘ insoferne nicht 
vollständig bezeichnet, als durch Gebote eines Staatsherrschers auch 
häufig besondere Verbände begründet werden, die zwischen besonderen 
Staatsbürgern bestehen, zwischen anderen besonderen Staatsbürgern 
nicht bestehen. Wenn man irgend ein besonderes Gegebenes als ‚„Ver- 
band‘“ bezeichnet, muß man eben stets genau angeben, welche be- 
sondere Beziehung welcher besonderer Seelen man gerade als ‚Ver- 
band‘ bezeichnet., Als „Verband“ bezeichnet man aber auch die Tat- 
sache, daß mehrere Seelen von jemandes noch nicht ausgeübter 
Macht, zwischen ihnen einen Verband zu begründen, betroffen sind — 
eine weitere Quelle der Verwirrung hinsichtlich der Gegebenen ‚,Ver- 
band‘. Das Wort „Verband‘“ ist eben eines jener zahlreichen Worte, 
die stets mit flotter Selbstverständlichkeit gebraucht werden, ohne daß 
man sich um klare Bestimmung des mit jenem Worte bezeichneten 
Gegebenen bemüht. Das Gegebene „Verband“ stellt auch keine be- 
sondere Gesellschaft oder keine besonderen Gesellschaften dar, denn 
sin ‚,Verband‘‘ besteht auch dann, wenn keiner der Verband-Genossen 
den den Verband begründenden Anspruch erfüllt, es ergibt sich nur 
aus dem Wesen des „Verbandes‘‘, daß er nur dann besteht, wenn eine 
„konjunktiv aufhebbare Schuld‘ mehrerer Seelen besteht, die aller- 
dings aus besonderem Grunde auch vor der Soll-Folge-Verwirklichung 
wieder aufgehoben werden kann. Unzutreffend oder zumindest ungenau 
ist es daher, zu sagen, daß zum Wesen des Gegebenen „Verband“ ein 
„Leiter‘“ („Herrscher‘‘) gehört. Mit jedem Gegebenen ‚‚Verband‘‘ findet 
sich nämlich bloß ein besonderer Ansprucherheber als Verbandbegründer, 
also jemand, der bindend darauf gezielt hat, zu „leiten“ (zu „herrschen“. 
Der „Verband“ besteht aber eben auch, wenn der Anspruch nicht er- 
‘üllt wird, was dann freilich meist eine Unwertverwirklichung gegen den 
Anspruch enttäuschenden „Verband-Genossen“ zur Folge hat, nur „meist“.
	        
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