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durch einen und denselben Ansprucherheber, aber mit je besonderem An-
spruche, begründet wurden. In solchem Falle sprechen wir von einem
„mehrfachen Verbande‘ im Gegensatze zu einem „einfachen
Verbande“‘“, in welcher Rede aber das Wort „mehrfacher Verband“
sigentlich mehrere „Verbände‘‘ kennzeichnet. Sagt man etwa, daß
jeder „Staat“ ein ‚„Verband‘“ sei, so bezeichnet man eigentlich die
Tatsache eines sehr ‚,vielfachen‘‘ Verbandes, also ‚viele‘ Verbände,
die alle durch besondere Gebote eines und desselben Staatsherrschers
begründet zwischen den „Staatsbürgern‘‘ bestehen. Jeder ‚,Staats-
Dürger‘“ findet sich in vielen „konjunktiv aufhebbaren Schuld-Ge-
nossenschaften‘‘ mit den anderen „Staatsbürgern‘ und nur deshalb,
weil alle diese Verbände durch Gebote eines und desselben Staats-
herrschers begründet sind und zwischen denselben Genossen bestehen,
wird von einem ‚„Verbande‘“ gesprochen. Allerdings ist gerade ein
„Staatsverband‘“ durch das Wort „mehrfacher Verband‘ insoferne nicht
vollständig bezeichnet, als durch Gebote eines Staatsherrschers auch
häufig besondere Verbände begründet werden, die zwischen besonderen
Staatsbürgern bestehen, zwischen anderen besonderen Staatsbürgern
nicht bestehen. Wenn man irgend ein besonderes Gegebenes als ‚„Ver-
band‘“ bezeichnet, muß man eben stets genau angeben, welche be-
sondere Beziehung welcher besonderer Seelen man gerade als ‚Ver-
band‘ bezeichnet., Als „Verband“ bezeichnet man aber auch die Tat-
sache, daß mehrere Seelen von jemandes noch nicht ausgeübter
Macht, zwischen ihnen einen Verband zu begründen, betroffen sind —
eine weitere Quelle der Verwirrung hinsichtlich der Gegebenen ‚,Ver-
band‘. Das Wort „Verband‘“ ist eben eines jener zahlreichen Worte,
die stets mit flotter Selbstverständlichkeit gebraucht werden, ohne daß
man sich um klare Bestimmung des mit jenem Worte bezeichneten
Gegebenen bemüht. Das Gegebene „Verband“ stellt auch keine be-
sondere Gesellschaft oder keine besonderen Gesellschaften dar, denn
sin ‚,Verband‘‘ besteht auch dann, wenn keiner der Verband-Genossen
den den Verband begründenden Anspruch erfüllt, es ergibt sich nur
aus dem Wesen des „Verbandes‘‘, daß er nur dann besteht, wenn eine
„konjunktiv aufhebbare Schuld‘ mehrerer Seelen besteht, die aller-
dings aus besonderem Grunde auch vor der Soll-Folge-Verwirklichung
wieder aufgehoben werden kann. Unzutreffend oder zumindest ungenau
ist es daher, zu sagen, daß zum Wesen des Gegebenen „Verband“ ein
„Leiter‘“ („Herrscher‘‘) gehört. Mit jedem Gegebenen ‚‚Verband‘‘ findet
sich nämlich bloß ein besonderer Ansprucherheber als Verbandbegründer,
also jemand, der bindend darauf gezielt hat, zu „leiten“ (zu „herrschen“.
Der „Verband“ besteht aber eben auch, wenn der Anspruch nicht er-
‘üllt wird, was dann freilich meist eine Unwertverwirklichung gegen den
Anspruch enttäuschenden „Verband-Genossen“ zur Folge hat, nur „meist“.