Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 509
einen anderen Wahlkandidaten betreffen würde, eine besondere Be-
hauptung gewählt wurde. Indes ist es klar, daß in vielen Fällen nicht
säinmal von solcher „Wahl“ die Rede sein kann, da die sogenannten
„Wähler“ gar nicht „wählen“, vielmehr ohne „Wählen“ besonderen
Vorzugsgedanken zugehörig haben. Der Gebrauch der Worte „Be-
schluß“ und „Wahl“ hinsichtlich besonderer Gesamt-Behauptungen zeigt
eben nur, daß man, statt die Gegegebenen „Körperschafts-Gesamtheit“,
„Abstimmungsreihe“ und „Gesamt-Behauptung“ klar zu legen, so spricht,
als wäre eine „Körperschafts-Gesamtheit“ eine „Über-Seele“, eine „Ab-
stimmungsreihe“ ein „Willensbildungsprozeß“ innerhalb dieser „Über-
Seele“, also eine Verkettung von Wirkenseinheiten zwischen jener
„Über-Seele“ und einem — welchem? — Gehirne, und als wäre eine
„‚Gesamt-Behauptung“ ein „gewähltes Wöllen“ jener „Über-Seele“.
Es ist hier nicht der Ort, um eine eingehende Lehre vom Ge-
gebenen „Körperschaft“ darzulegen und insbesondere die verschiedenen
Arten der „Gesamt-Behauptungen“, die „Gesamt- Verhalten-Werbungen“,
„Gesamt-In Aussicht-Stellungen“, „Gesamt-Weisungen“, „Gesamt - Rat-
schläge“ usw. sein können, zu bestimmen. Im Zusammenhange einer
„Allgemeinen Gesellschaftslehre“ muß aber nochmals betont werden,
daß jede „Gesamt- Verhalten-Werbung“ nur das identische Allgemeine
besonderer unselbständiger Verhalten-Werbungen besonderer Seelen dar-
stellt, nicht aber etwa die „Verhalten-Werbung“ einer „Über- Person“
oder gar eine „unpersönliche“ Verhalten-Werbung. So ist z. B. das von
einer parlamentarischen Körperschafts-Gesamtheit beschlossene „Staats-
Gesetz“ nicht ein Anspruch, sondern das identische Allgemeine vieler
gleichgerichteter Ansprüche, nämlich jener unselbständigen gleichgerich-
teten Ansprüche, die von einer besonderen Anzahl von „Mitgliedern“
jener Körperschafts - Gesamtheit in einer Abstimmungsreihe erhoben
wurden. In jedem besonderen Falle der Geltung eines „Gesamt-An-
spruches“ ergibt sich eine besondere Gesellschaft, welche wir eine „in
mehreren gleichgerichteten Ansprucherhebungs-Augen-
olicken je besonderer Seele begründete Gesellschaft“
aennen. „Gesamtanspruch-Erfüllungs-Seelenaugenblick“
nennen wir jeden Verhalten-Seelenaugenblick, in welchem jemand einen
an ihn gerichteten Gesamt-Anspruch erfüllt, und jeder Erfüller eines Gesamt-
Anspruches vergesellschaftet sich in einem besonderen ihm zugehörigen
Verhalten-Seelenaugenblicke mit mehreren besonderen Seelen, näm-
lich mit jenen Seelen, welche die mit-wirkenden Bedingungen für den
Gesamt-Anspruch abgegeben haben, Der Erfüller eines Gesamt-An-
spruches weiß allerdings in zahlreichen Fällen nicht um die „Namen“
der Erheber der an ihn gerichteten unselbständigen Ansprüche, und
diese „Anonymität“ der einzelnen unselbständigen Ansprucherheber ist
es, welche leicht zu der Meinung verleitet, es liege ein Anspruch eines