Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 515 
läßt sich nicht nur das Gegebene „Staat schlechtweg“ klar bestimmen, 
sondern ist auch das Gegebene „Staat schlechtweg“ in zahllosen Fällen 
in der Welt verwirklicht, nur daß wir eben wegen besonderer Mängel 
unseres „empirischen“ Wissens in vielen Fällen diese „Verwirklichungen“ 
nicht zweifelsfrei festzustellen vermögen, wie ja uns überhaupt die Mängel 
unseres „empirischen“ Wissens zahllose nicht zu beseitigende Zweifel 
auferlegen. Fragen wir uns z. B., ob der Bettler A den vorüber- 
gehenden B mit Erfolg um ein Geschenk bitten wird, so sind wir in 
den meisten Fällen auf bloße Wahrscheinlichkeitsurteile angewiesen, und 
wenn wir hinsichtlich eines derart einfachen Falles zu keiner Gewißheit 
gelangen, vielmehr das „Geschehen“ abwarten müssen, so ist es wohl 
begreiflich, daß unsere Urteile hinsichtlich des Bestandes besonderer 
„Staatsbeziehung“ mit noch größerer Ungewißheit belastet sind, und 
über diese notwendige Ungewißheit kann man zwar gedankenlos hin- 
wegreden, man kann sie aber nicht beseitigen, wie jeder ehrliche 
und gründliche Versuch, ein Urteil, daß irgend eine besondere Staats- 
beziehung in der Welt bestehe, zu rechtfertigen, lehrt. Wäre uns allerdings 
die Einsicht beschieden, welche besonderen Bedingungs-Allgemeinen in 
jedem. besonderen Weltzeitpunkte jedem besonderen Einzelwesen in der 
Welt zugehören, so wäre uns auch jederzeit die klare Einsicht beschieden, 
daß in besonderem Weltzeitpunkte zwischen besonderen Seelen eine be- 
sondere Staatsbeziehung besteht oder nicht besteht. 
Das Gegebene „Staat“ können wir auch in Kürze als eine „künftig - 
ausgeübte überlegene ursprüngliche Herrschermacht“ be- 
zeichnen, während weder eine „künftig nicht ausgeübte überlegene 
ursprüngliche Herrschermacht“ noch eine „künftig ausgeübte unter- 
legene ursprüngliche Herrschermacht“ einen „Staat“ darstellt. „Aus- 
übungsbereiten Staatsmachtinhaber“ nennen wir jene Seele, 
welcher ein Allgemeines zugehört, das als grundlegende Bedingung 
dafür in Betracht kommt, daß sie bei Eintritt besonderer Ereignisse 
eine ihr zustehende Staatsmacht ausübt, „Staatsuntertan“ nennen 
wir jeden, dem innerhalb eines Staates ein Allgemeines zugehört, das 
als grundlegende Bedingung dafür in Betracht kommt, daß er Befehle 
trotz mit diesen Befehlen unverträglicher Ander-Verhalten-Werbungen 
erfüllt. Jede „Staatsbeziehung“ besteht zwischen einem „ausübungs- 
bereiten Staatsmachtinhaber“ und einem „Staatsuntertane“, und jede 
solche Beziehung‘ stellt einen besonderen „Staat“ dar. Indes denkt 
man gewöhnlich bei dem Worte „Staat“ an einen Staat „mit mehreren 
Untertanen“, d.h. an eine Lage, welche die Gesamtheit jener Allge- 
meinen enthält, die als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht 
kommen, daß „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichtete Befehle“ 
erfüllt werden. In solcher Lage findet sich also eine Gesamtheit von 
Staatsbeziehungen, die auf Seite der Untertanen gleichartig begründet 
33*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.