Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft, 517

eine „Staatsmacht“ sein. Nicht aus der Besonderheit des Verhaltens,
welches kraft einer besonderen Herrschermacht veranlaßt werden kann,
läßt sich das Gegebene „Staat“ bestimmen, sondern nur aus der Besonderheit
 einer Lage, in welcher auch stets eine Herrschermacht eingeschlossen
 ist. Unwesentlich ist für das Gegebene „Staat“ das, was
man „Verwaltungsstab“ genannt hat, also eine „Anstalt“ („Organisation“),
in welcher sich Ämter für den Vollzug besonderer angedrohter ungünstiger
 Zurechnungen finden. Die „Staatsmacht“ muß also keineswegs
 solche Macht darstellen, kraft welcher jemand durch „Befehle
mit Dritt-Wahrungs- und Dritt- Vollzugs-Behauptung‘“ besonderes Verhalten
 der Adressaten hervorrufen kann, die „Staatsmacht“ kann vielmehr
 auch solche Macht darstellen, kraft welcher jemand durch „Befehle
 mit Eigen-Wahrungs- und Eigen- Vollzugs-Behauptung“ besonderes
Verhalten der Adressaten hervorrufen kann. In jenen „Staaten“, von welchen
man gewöhnlich spricht, ist allerdings stets ein sogenannter „Verwaltungsstab“
 feststellbar, trotzdem aber gehört das Gegebene „Verwaltungsstab“
aicht zu „Staat schlechtweg“. Die „Staatsmacht“ kann schließlich immer
nur als besondere „Verhalten-Geltungs-Macht“, nämlich als „Befehl-Geltungs-Macht“,
 nicht aber etwa als „Macht ungünstiger Zurechnung“
bestimmt werden. Offenbar besteht nämlich ein „Staat“ auch dann,
wenn jemand bei Vorhandensein der übrigen bereits dargelegten Umstände
 zwar eine ursprüngliche Herrschermacht besitzt, aber nicht die
Macht besitzt, durch die auf Grund jener Herrschermacht erteilten Befehle
 eine „Pflicht“ als besondere ungünstige Zurechnungsbetroffenheit
zu begründen. Selbstverständlich findet sich allerdings in jeder Staatsmacht
 ein Allgemeines, das als grundlegende Bedingung dafür in Betracht
 kommt, daß in dem von dieser Staatsmacht Betroffenen der
Glaube geweckt wird, daß durch besonderen an ihn gerichteten Befehl
 eine eigene „Pflicht“ begründet wurde. Da „Staatsmacht“ keine
besondere ungünstige Zurechnungsmacht ist, ist es auch unzutreffend,
in die Bestimmung des Gegebenen „Staat“ den Gedanken an „Monopol
physischen Zwanges“ aufzunehmen, Mit der Rede von „physischem
Zwange“ ist offenbar eine „Gewalt mit Leibeswirkung“ als ungünstige
Zurechnung oder als Mittel ungünstiger Zurechnung gemeint. „Staatsmacht“
 ist aber weder als „Macht physischen Zwanges‘“, noch als „Alein-Macht
 physischen Zwanges“, noch als „Macht, durch Befehle mit Androhung‘
 physischen Zwanges besonderes Verhalten zu veranlassen“, bestimmt.
 Die „Staatsmacht“ kann verbunden sein — und ist gewiß meist
verbunden — mit einer Macht, durch besondere Befehle eine ungünstige
Zurechnungsbetroffenheit der Adressaten zu begründen, in der „Staatsmacht“
 selbst ist aber nur die Macht eingeschlossen, den Glauben
an solche Begründung zu wecken, Es ist überhaupt von großer Wichtigkeit,
 das Gegebene „Staat“ nicht schlechtweg als „Macht“ oder als
            
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