520
Worte „Souveränität“ auch besondere Verbindung mehrerer oder aller
der eben erwähnten Lagen bezeichnet, z. B. eine „üb erlegene unaufhebbare
ursprüngliche Herrschermacht unverantwortlichen
Inhabers“. Es ist nun kar,. daß die Streitigkeiten, welche
scheinbar um die Bestimmung des Gegebenen „Souveränität“ geführt
werden, in Wahrheit darauf beruhen, daß jeder der Streitenden das
Wort „Souveränität“ in einem anderen Sinne gebraucht, so daß diese
Streitigkeiten unentscheidbar und völlig unfruchtbar sind. Die Unklarneit
in diesen Streitigkeiten wird wieder stetig erhalten durch die bedauerliche
Tatsache, daß die Streitenden meist mit den wohlfeilen
Redensarten „Überordnung-Unterordnung“, „Höher-Niedriger“ u. dgl,
arbeiten, Redensarten, deren Sinn selbst wieder unklar ist. So kann man
denn nur wünschen, daß das berühmte Fremdwort „Souveränität“ endlich
zur Streichung gelangt, woferne man sich nicht entschließt, es
lediglich im Sinne von „Selbstherrlichkeit“= „ursprüngliche Herrschermacht“
zu gebrauchen. Ist „Selbstherrlichkeit“ nichts anderes als die
Macht, durch Befehle besonderes Verhalten der Adressaten herbeizuführen,
also durch Gebote, in welchen sich die Behauptung findet,
daß sich die angedrohte ungünstige Zurechnung nur auf Grund des
durch. jenes Gebot begründeten Sollens, nicht aber auf Grund eines
durch anderes Gebot begründeten Sollens, also kraft „Ander-Herrlichkeit“
vollziehen würde, so ist selbstverständlich jemand „Selbstherrlich“,
obwohl er a) für besondere Ausübung bzw. Nicht-Ausübung seiner Herrschermacht
verantwortlich, in besonderem Falle zu besonderer Ausübung
bzw. Nicht-Ausübung seiner Herrschermacht verpflichtet ist,
oder b) wegen besonderer an ihn gerichteter Ansprüche besondere Ausübung
seiner Herrschermacht vornimmt oder unterläßt, oder c) seine
Herrschermacht von jemandem aufgehoben werden kann, oder d) seine
Herrschermacht eine unterlegene Herrschermacht ist. Hat etwa A die
Macht, den B durch solche Gebote zu Verhalten besonderer Art zu
veranlassen, in welchen sich die Behauptung findet, daß sich die dem
B angedrohte ungünstige Zurechnung nur auf Grund eines von A an
C gerichteten Gebotes, also ohne Rücksicht auf irgend ein Gebot des
D an den B vollziehen würde, so hat A eine den B betreffende ursprüngliche
Herrschermacht. Trotzdem aber kann A einem D gegenüber
für besondere Ausübung bzw. Nicht-Ausübung seiner ursprünglichen
Herrschermacht verantwortlich sein, d. h. es kann ihn kraft
Wollens des D eine ungünstige Zurechnung treffen, weil er in besonderem
Falle von seiner Herrschermacht Gebrauch gemacht bzw.
keinen Gebrauch gemacht hat. Denn durch diese Tatsache wird seine
Herrschermacht zu keiner abgeleiteten Herrschermacht, insoferne B an
ihn gerichtete Gebote des A lediglich in dem Glauben an ein von
A an ihn gerichtetes Gebot erfüllt. Trotzdem ferner kann A wegen