Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

; T Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 523

alemals genau abzugrenzen vermocht, so daß die Frage, ob diese oder
jene Gesamtheit von „ursprünglichen Herrschermächten“ bereits einen
‚Staat“ darstellt oder noch nicht einen Staat darstellt, niemals einwandfrei
 beantwortet werden konnte und auch unbeantwortbar ist —
weil sie eben schon als Frage auf einer irrigen Meinung beruht.
„Allgemeine Staatswissenschaft“ nennen wir nun jene
Wissenschaft, welche die identischen Allgemeinen bestimmt, die „Gründe“
der Beziehung „Staat“ sein können, „Besondere Staatswissenschaften“
 nennen wir jene Wissenschaften, welche Besonderheiten
jener identischen Allgemeinen bestimmen. Alle „Staatswissenschaften“
sind also nur Wissenschaften von besonderen „Zuständen“ („Lagen“)
als besonders begründeten „Möglichkeits-Beziehungen“. Der
weite und letzten Endes unklare Sinn, in welchem das Wort „Staatswissenschaften“
 gewöhnlich gebraucht wird, ist also nur ein Zeugnis
der Unklarheit hinsichtlich des Gegebenen „Staat“ oder (und) der verhängnisvollen
 Willkür, von welcher der wissenschaftliche Sprachgebrauch
beherrscht ist. Daß Gegenstand der „Staats wissenschaften“ nur das
Gegebene „Staat“, nicht aber etwa die Gegebenen „Gesellschaft“,
„Recht“, „Volkswirtschaft“ und andere Gegebene sein können, sollte
wohl nicht weiter betont werden müssen, muß aber leider dennoch betont
 werden, wenn man erkennt, welche verschiedenen Wissenschaften
 auch heute noch mit dem Namen „Staatswissenschaften“ belegt
werden. Der „Allgemeinen Staatswissenschaft“ und den „Besonderen
Staatswissenschaften“ entsprechen als Lehren die „Allgemeine Staatslehre“
 und die „Besonderen Staatslehren“. Die „Allgemeine
Staatswissenschaft“ und die „Besonderen Staatswissenschaften“ sind
Allgemein- Wissenschaften, also Wissenschaften, deren logisches
Subjekt und deren logisches Prädikat „Allgemeine“ sind. Neben diesen
Wissenschaften gibt es auch „Staatswissenschaften von Einzigen“,
deren logisches Subjekt besondere Seelen-Einzelwesen sind, welche
durch ihnen zugehörige Staatsbeziehungen bestimmt werden. Keine
der Staatswissenschaften ist aber eine „Geschichtswissenschaft“, da in
keiner Staatswissenschaft besondere Einzelwesen durch besonders begründete
 Wirkensbeziehungen bestimmt werden. Das Gegebene
„Staat“ stellt auch niemals eine Wirkensbeziehung dar, sondern besonderen
 „Zustand“, nämlich eine Lage, welche eine „Möglichkeit“ besonderer
 Wirkensbeziehungen, besonderer Vergesellschaftungszusammenhänge
 ist.
Vom Gegebenen „Staat“ müssen wir aber das Gegebene „Staatsherrschaft“
 als besondere „Gesellschaft“ unterscheiden. Als „Staatsherrschaft“
 bezeichnen wir jede Gesellschaft zweier Seelen, welche dadurch
 begründet ist, daß einer der beiden Seelen ein „Befehl-Seelenaugenblick“
 zugehört, in welchem gemeint ist, daß ihr eine „überlegene
            
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