Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 527

hauptung, daß „Staatsmacht“ wesentlich im Interesse der Untertanen ausgeübt
 wird, ist lediglich eine auf besondere Parteiprogramme gegründete
Dichtung, mit welcher freilich die meisten „Allgemeine Staatslehre“ genannten
 Unternehmungen belastet sind. Selbstverständlich aber kann
auch die „Gesetzgebung“ genannte „Staatsfunktion“ sich als „Ander-Sachwaltung“,
 als „Interesse-Vertretung“, also als „Verwaltung“ darstellen,
 so daß also aus diesem Gesichtspunkte keine Unterscheidung
von „staatlicher Gesetzgebung“ und „staatlicher Verwaltung“ zu gewinnen
 ist. Eine solche Unterscheidung ergibt sich aber, wenn man
bedenkt, daß die „staatliche Verwaltung“ einerseits der „staatlichen Gesetzgebung“,
 andererseits der „staatlichen „Rechtsprechung“ entgegengesetzt
 wird. Sowohl „Gesetz“ als auch, „Richterspruch“ ist besondere
zweifache Behauptung, „Gesetz“ nämlich ein „Befehl“, „Richterspruch“
 hingegen eine „Weisung kraft Auslegung auf Grund
eines Befehles“. Hingegen bezeichnet man dann „Weisungen
kraft Wertung auf Grund eines Staatsherrscherbefehles“
als „Verwaltungsakte“, und nur in diesem engeren Sinne des Wortes
„Verwaltung“ kann die „staatliche Verwaltung“ einerseits der „staatlichen
 Gesetzgebung“, andererseits der „staatlichen Rechtsprechung“
entgegengesetzt werden. Da aber das Wort „Verwaltung“ einen weiteren
Sinn hat, muß die eben erwähnte Dreiteilung von „Staatsfunktionen“
nicht mit den Worten „Gesetzgebung — Rechtsprechung — Verwaltung“,
 sondern mit den Worten „Staatsherrscherbefehle — Ausfüllung
von Staatsherrscherbefehlen durch Weisungen kraft Auslegung — Ausfüllung
 von Staatsherrscherbefehlen durch Weisungen kraft Wertung“
bezeichnet werden. Mit der Entgegensetzung von „Staatsherrscherbefehl“
 und „Staatsherrscherbefehlausfüllung“, von „staatlicher Befehl“
und „staatliche Weisung“ ist die Gesamtheit der sogenannten „staatlichen
 Hoheitsakte“ erschöpft. In dem Wortgefüge „staatlicher Befehl“
 hat allerdings das Wort „staatlich“ einen wesentlich anderen
Sinn als in dem Wortgefüge „staatliche Weisung“, und. ebenso hat auch
das Wort „Staatsfunktion“ einen zweifachen Sinn. Das „staatliche
Befehlen“ ist nämlich ein Handeln des Inhabers der Staatsmacht,
 das „staatliche Weisen“ hingegen ist kein Handeln des Inhabers
 der Staatsmacht, sondern. ein Handeln anderer Menschen, das
„staatliche Befehlen“ ist Erteilen von Befehlen auf Grund des
Gedankens des Befehlenden, daß er Inhaber einer „Staatsmacht“ sei,
das „staatliche Weisen“ hingegen ist Erteilen von Weisungen auf
Grund des Gedankens des Weisenden, daß ein anderer Mensch Inhaber
 einer „Staatsmacht“ sei, auf Grund welcher eine „Weisung-Zuständigkeit“
 des Weisenden begründet wurde. In dem Wortgefüge
„Staatliches Befehlen“ bedeutet also das Wort „staatlich“, daß jemand
befiehlt, der sich für den Inhaber einer „Staatsmacht“ hält, in dem Wort-
            
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