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Verhalten“. Die sogenannten „einfachen Gesetze‘‘ wären dann im
GTegensatze zu den ‚„Verfassungsgesetzen‘‘ gar keine „Ansprüche‘‘, also
auch keine „Staatsherrscherbefehle‘“, sondern bloße ‚Weisungen‘. Ab-
zesehen nun von dem Umstande, daß ınit solcher Annahme die ‚,Ver-
’assungsgesetzgebung“‘ als „Staatsmachtbegründung“‘ geleugnet wäre,
da „Weisung-Zuständigkeit“ keine ‚,Staatsmacht‘‘ (== „künftig ausgeübte
überlegene ursprüngliche Herrschermacht“) ist, erweist sich jene An-
nahme schon bei oberflächlicher Betrachtung als durchaus unhaltbar.
Deuten wir nämlich die Verfassungsurkunden als Inbegriffe von An-
sprüchen an die künftigen gesetzgebenden Körperschaften, so fällt die
Tatsache auf, daß sich in den Verfassungsurkunden kein Anspruch an
jemanden findet, Weisungen der gesetzgebenden Körperschaften Folge zu
'eisten, was sich schon daraus ergibt, daß die Verfassungsansprüche gar
keine an die Untertanen gerichteten Drohungen enthalten. Erst die „Ge-
setze“ der gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten sind Ansprüche,
sind Befehle, deren jeder eine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behaup-
tung‘ und eine besondere Drohung als ‚„‚,Ander-Soll-Behauptung“‘ ent-
hält. In den „Verfassungsurkunden“ finden sich ferner zwar gelegent-
lich Sätze, „daß dieser oder jener Gegenstand durch ein Gesetz zu
regeln sei“, die meisten der in Verfassungsurkunden enthaltenen Sätze
aber, insbesondere die Formulierungen der sogenannten „Freiheitsrechte‘“,
könnten nur als „Unterlassung s-Ansprüche‘‘ gedeutet werden, mit
welchen darauf gezielt wird, daß die gesetzgebenden Körperschafts-
Gesamtheiten besondere Gesetzesbeschlüsse unterlassen. Ein „Unter-
lassungs-Anspruch“ kann aber niemals ein „Anspruch auf an Dritten
zu richtende Weisung‘ sein, da jede „Weisung“ eine besondere zwei-
“ache Behauptung, keineswegs jedoch eine ‚,Behauptungs-Unterlassung‘“
darstellt. Aber auch die in den ‚Verfassungsurkunden‘“ enthaltenen
Ansprüche darauf, daß die gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten
besondere Gesetze beschließen sollen, würden keine „Ansprüche. auf
an die Untertanen zu richtende Weisungen‘‘ darstellen, weil eben ein
an die Untertanen gerichteter Anspruch „auf durch Weisung bedingtes
Verhalten‘‘ fehlt.
Deutet man überhaupt die in den Verfassungsurkunden enthaltenen
Behauptungen als an die gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten
gerichtete Ansprüche, besondere Gesamt-Behauptungen aufzustellen, so
sieht man sich vor der Schwierigkeit, zu zeigen, welche ‚„Ander-Soll-
Behauptung“‘ solche Ansprüche enthalten, aus welcher Schwierigkeit
der Begriff“ der „lex imperfecta‘‘ entstanden ist, Die Rede von einer
„lex imperfecta‘‘ (= unvollendetes Gesetz‘) könnte nun aber ent-
weder den Sinn haben, daß eine bloße „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-
Behauptung“ ohne Ander-Soll-Behauptung, also kein „Gesetz“ (= „kein
Anspruch‘) vorliegt, oder aber den Sinn, daß eine Verhalten-Werbung