Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

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Verhalten“. Die sogenannten „einfachen Gesetze‘‘ wären dann im 
GTegensatze zu den ‚„Verfassungsgesetzen‘‘ gar keine „Ansprüche‘‘, also 
auch keine „Staatsherrscherbefehle‘“, sondern bloße ‚Weisungen‘. Ab- 
zesehen nun von dem Umstande, daß ınit solcher Annahme die ‚,Ver- 
’assungsgesetzgebung“‘ als „Staatsmachtbegründung“‘ geleugnet wäre, 
da „Weisung-Zuständigkeit“ keine ‚,Staatsmacht‘‘ (== „künftig ausgeübte 
überlegene ursprüngliche Herrschermacht“) ist, erweist sich jene An- 
nahme schon bei oberflächlicher Betrachtung als durchaus unhaltbar. 
Deuten wir nämlich die Verfassungsurkunden als Inbegriffe von An- 
sprüchen an die künftigen gesetzgebenden Körperschaften, so fällt die 
Tatsache auf, daß sich in den Verfassungsurkunden kein Anspruch an 
jemanden findet, Weisungen der gesetzgebenden Körperschaften Folge zu 
'eisten, was sich schon daraus ergibt, daß die Verfassungsansprüche gar 
keine an die Untertanen gerichteten Drohungen enthalten. Erst die „Ge- 
setze“ der gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten sind Ansprüche, 
sind Befehle, deren jeder eine „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behaup- 
tung‘ und eine besondere Drohung als ‚„‚,Ander-Soll-Behauptung“‘ ent- 
hält. In den „Verfassungsurkunden“ finden sich ferner zwar gelegent- 
lich Sätze, „daß dieser oder jener Gegenstand durch ein Gesetz zu 
regeln sei“, die meisten der in Verfassungsurkunden enthaltenen Sätze 
aber, insbesondere die Formulierungen der sogenannten „Freiheitsrechte‘“, 
könnten nur als „Unterlassung s-Ansprüche‘‘ gedeutet werden, mit 
welchen darauf gezielt wird, daß die gesetzgebenden Körperschafts- 
Gesamtheiten besondere Gesetzesbeschlüsse unterlassen. Ein „Unter- 
lassungs-Anspruch“ kann aber niemals ein „Anspruch auf an Dritten 
zu richtende Weisung‘ sein, da jede „Weisung“ eine besondere zwei- 
“ache Behauptung, keineswegs jedoch eine ‚,Behauptungs-Unterlassung‘“ 
darstellt. Aber auch die in den ‚Verfassungsurkunden‘“ enthaltenen 
Ansprüche darauf, daß die gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten 
besondere Gesetze beschließen sollen, würden keine „Ansprüche. auf 
an die Untertanen zu richtende Weisungen‘‘ darstellen, weil eben ein 
an die Untertanen gerichteter Anspruch „auf durch Weisung bedingtes 
Verhalten‘‘ fehlt. 
Deutet man überhaupt die in den Verfassungsurkunden enthaltenen 
Behauptungen als an die gesetzgebenden Körperschafts-Gesamtheiten 
gerichtete Ansprüche, besondere Gesamt-Behauptungen aufzustellen, so 
sieht man sich vor der Schwierigkeit, zu zeigen, welche ‚„Ander-Soll- 
Behauptung“‘ solche Ansprüche enthalten, aus welcher Schwierigkeit 
der Begriff“ der „lex imperfecta‘‘ entstanden ist, Die Rede von einer 
„lex imperfecta‘‘ (= unvollendetes Gesetz‘) könnte nun aber ent- 
weder den Sinn haben, daß eine bloße „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht- 
Behauptung“ ohne Ander-Soll-Behauptung, also kein „Gesetz“ (= „kein 
Anspruch‘) vorliegt, oder aber den Sinn, daß eine Verhalten-Werbung
	        
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