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KAREL ZN San.
A. Kapitel,
Zergliederung von besonderem „Zeichenkörperlichen“, sondern auf die
Zergliederung besonderen Behauptungs-Wollens besonderer
Seele als wirkender Bedingung besonderer Behauptung an. Sind nun
„Rechtssätze“ besondere Behauptungen, nämlich „Ansprüche“, so
muß es verwunderlich erscheinen, daß man die Gegebenen „Staat“ und
„Recht“ bloß aus der Zergliederung besonderer Ansprüche bestimmen
will. Unternimmt etwa jemand den Versuch, durch „staatlich gemeinte
Befehle“ besondere Adressaten zu besonderem Verhalten zu veranlassen
und erweist es sich, daß sein Gedanke, er sei Inhaber einer Staatsmacht,
irrig ist, kümmern sich also die Adressaten gar nicht um diesen Befehl,
so wird wohl niemand behaupten, daß mit diesen „staatlich gemeinten
Befehlen“ bereits ein „Staat“ vorliege. Trotzdem aber ergibt die Zer-
gliederung dieser „Ansprüche“ nichts anderes, als wenn diese An-
sprüche erfüllt worden wären, gegolten hätten, es zeigt sich also, daß
aus der Zergliederung von sogenannten „Sätzen“ allein niemals das
Gegebene „Staat“ bzw. das Gegebene „Staatsherrschaft“ bestimmt
werden kann, da eben eine „Staatsherrschaft“ nur im Falle „gültiger
staatlich gemeinter Befehle“ besteht, der „gültige staatlich gemeinte
Befehl“ sich vom „ungültigen staatlichen Befehle“ aber nur dadurch
unterscheidet, daß er die wirkende Bedingung für seine Erfüllung ab-
gibt. „Staatsherrschaft“ kann eben nur festgestellt werden, wenn minde-
stens zwei Seelen in je besonderem Seelenaugenblicke in Betracht
gezogen werden, niemals aber, wenn bloß eine Seele in einem „An-
sprucherhebungs-Seelenaugenblicke“ in Betracht gezogen wird, „Staat“
'st besondere „Verhalten-Geltungs-Macht“, also die Macht, für besonderen
Anspruch Erfüllung zu finden, nicht aber selbst besonderer „Anspruch“
’ein sogenannter „Satz“). Aus besonderem „Satze“, nämlich einem be-
sonderen „Anspruche“, kann aber auch niemals das Vorhandensein
ırgend eines „positiven Rechtes“ festgestellt werden, weil mit der
bloßen Erhebung eines Anspruches, mit welchem auf die Begründung
von „Recht“ gezielt wird, noch lange kein „Recht“ vorhanden ist. Es
muß ja auch auffallen — oder sollte doch auffallen —, daß aus sämt-
‚ichen Versuchen, das Gegebene „Rechtssatz“ zu bestimmen, sich
schließlich immer nur eine mehr oder weniger geglückte Bestimmung
des Gegebenen „Anspruch“, insbesondere des „Gebotes“ ergibt,
wobei stets die Frage, ob alle „Ansprüche“ sogenannte „Rechtssätze“
sind oder welche besonderen Ansprüche sogenannte „Rechtssätze“
sind, völlig unbeantwortet bleibt. Mit den Versuchen, ein Gegebenes
„Rechtssatz“ zu bestimmen, bemüht man sich nur, ohne es zu wissen
oder ohne es zu gestehen, um die Beantwortung einer Frage, welche
an die „Allgemeine Gesellschaftslehre“ gestellt ist, kann aber
niemals zur Bestimmung des Gegebenen „Recht“ gelangen, mit diesen
Versuchen bewegt man sich auf dem Gebiete der verachteten „Sozio-