. — Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 543
hauptung die wirkende Bedingung für die Entscheidung eines be-
sonderen Streites zweier von ihm verschiedener Menschen, d. h. eigent-
lich die wirkende Bedingung für die Aufhebung durch einen Streit
bedingter Ungewißheit abgibt, „Richten‘“ (ohne weiteren Zusatz)
nennen wir das solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gegebene „eigene
gegenwärtige Behaupten‘“, „Richter-Spruch‘“ nennen wir jene Be-
hauptung, auf welche in solchem Verhalten-Seelenaugenblicke gezielt
wurde, „Richter‘“ nennen wir jede Seele, welcher solcher Verhalten-
Seelenaugenblick zugehört, „richterliche Entscheidung‘ nennen
wir die durch einen Richterspruch bewirkte Entscheidung eines Streites,
Ein „Richter“ in dem eben bestimmten Sinne muß jedoch kein „Rechts-
richter‘‘ sein. Bekannt ist z. B. die Rede von der ‚„„Kadijustiz‘‘, mit
welcher Rede die Entscheidung eines „Streites“ durch einen „Spruch“
gemeint ist, der sich gar nicht als eine „Weisung kraft Auslegung“
darstellt, mit welcher besondere bereits bestehende Pflicht eines der
Streitenden festgestellt wird, vielmehr häufig als ein Anspruch, mit
welchem solche Pflicht erst begründet wird. Ein „Rechtsrichter‘, ein
„Rechtsweiser‘“ ist aber nur jene Seele, welcher ein Verhalten-Seelen-
augenblick zugehört, in welchem sie auf eine „Rechtsweisung“
zielt. Jede „Rechtsweisung“ ist erstens eine „Weisung mit Befehl-
enttäuschungsfeststellung“, da jede „Rechtsweisung‘“ verbunden
ist mit dem Urteile, daß ein vom Weisenden verschiedener Mensch
einen Befehl enttäuscht hat, welcher an ihn von einem Menschen ge-
richtet wurde, der ebenfalls vom Weisenden verschieden ist. Dieses
mit jeder „Rechtsweisung“‘ verbundene Urteil nennen wir das „Befehl-
entträuschungsurteil“, das insbesondere als „richterliches Urteil‘
bezeichnet wird. Jede „Rechtsweisung“ ist zweitens hinsichtlich des
gewiesenen Verhaltens eine „Zurechnungs-Vollzugs-Weisung“,
mit welcher eine Pflicht bzw. eine Pflicht-Anwartschaft besonderer
Menschen begründet wird, jene ungünstige Zurechnung zu vollziehen,
welche in dem Befehle angedroht war, dessen Enttäuschung festgestellt
wurde. Diese „Zurechnungs- Vollzugs-Weisung““ nennt man insbesondere
— unrichtig — den „Vollstreckungsbefehl“. Jede „Rechtsweisung“
ist drittens nach dem Wissen des Weisenden bedingt a) durch die
Feststellung, daß besonderer Befehl an jemanden erteilt wurde
und b) durch besondere Auslegung jenes Befehles. Jede „Rechts-
weisung“ ist viertens nach dem Wissen des Weisenden bedingt durch
besondere, nach besonderen- Befehlen vorgenommene Prüfung der
Frage, ob ein den festgestellten und ausgelegten Befehl enttäuschendes
Verhalten jemandes vorliegt oder nicht, welche Prüfung wir die „Tat-
bestands-Prüfung“ nennen. Jede „Rechtsweisung“ ist fünftens
nach dem Wissen des Weisenden bedingt durch eine vor ihm durch-
geführte .Rechtsstreit-Verhandlung“, also durch einen unter