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[X. Kapitel.
meinen Gesellschaftslehre‘‘ müssen wir uns es aber veısagen, die „„Quasi-Recht‘
nennbaren Tatbestände aufzuzeigen und zu zergliedern. Können
wir aber jedenfalls das Wesen des Rechtes, die „Rechtsidee‘‘ klar bestimmen,
so steht es doch schlimm um unsere ‚empirische‘ Erkenntnis,
daß besondere in der Welt gegebene Sachverhalte ‚Recht‘ sind, und
zwar deshalb, weil es in der Welt nicht nur zahllose „Schein-Rechtsweisungen
bzw. -abweisungen‘ gibt, die als solche nicht erkennbar
sind, sondern auch zahllose „irrige als Rechtsweisungen- bzw. -abweisungen
gemeinte Weisungen bzw. Abweisungen'‘, die wir als „irrig“
nicht zu erkennen vermögen. Der Grund für diese Mängel unserer
empirischen Erkenntnis liegt darin, daß wir eben Ander-Seelisches nur
in engen Grenzen, zu ‚erkennen vermögen, so daß wir einerseits in
zahllosen Fällen nicht zu erkennen vermögen, daß jemand wider
seine Tatbestands- und Auslegungs-Überzeugung Behauptungen in
Form von „Rechtsweisungen bzw. -abweisungen‘“ aufgestellt hat,
andererseits in zahllosen Fällen nicht einmal feststellen können, welches
der „Sinn‘‘ eines besonderen ‚,Befehles mit Rechtsverleihungs-Behauptung‘
gewesen ist — Tatsachen, die sehr bedauerlich sind, aber nur
durch Dichtungen verschleiert werden können. Im praktischen Leben
tritt hier die sogenannte „Rechtskraft“ als Helfer auf, welche auf der
Tatsache gegründet ist, daß besonderen Menschen befohlen ist, ungünstige
Zurechnungen gemäß besonderen Behauptungen zu vollziehen
bzw. zu unterlassen, die in der „Form“ einer „Rechtsweisung bzw.
-abweisung‘“ auftreten, mag auch in Wahrheit eine „Schein-Rechtsweisung
bzw. -abweisung‘“ oder eine „irrige als Rechtsweisung bzw.
-abweisung gemeinte Weisung bzw. Abweisung‘“‘ vorliegen. Liegt aber
in Wahrheit keine „Rechtsweisung bzw. -abweisung‘“ vor, so ist auch
das Wort „Rechtskraft“ fehl am Orte und ist in den meisten Fällen
durch das Wort „Staatsherrscherkraft‘“ zu ersetzen.
„Allgemeine Rechtswissenschaft‘ nennen wir jene Wissenschaft,
in welcher jene identischen Allgemeinen bestimmt werden, durch
welche die besondere Macht-Beziehung „Recht‘“ begründet sein kann,
„Allgemeine Rechtsverfahrenwissenschaft“ nennen wir hingegen
jene Wissenschaft, in welcher jene identischen Allgemeinen bestimmt
werden, die sich in jedem Rechtsverfahren finden. Der „Algemeinen
Rechtswissenschaft‘“ entspricht als Lehre die „Allgemeine
Rechtslehre‘“, der „Allgemeinen Rechtsverfahrenwissenschaft‘” entspricht
als Lehre die „Allgemeine Rechtsverfahrenlehre‘.
Von den Gegebenen „Recht“ und „Rechtsverfahren““ unterscheiden
sich aber die Gegebenen „Rechts-Gesellschaft‘“ und „Rechtsverfahren-Gesellschaft“,
Als „Rechts-Gesellschaft‘‘ bezeichnen
wir jede Gesellschaft zweier Seelen, welche dadurch begründet ist, daß
der einen Seele ein Verhalten-Seelenaugenblick zugehört, in welchem