Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

De 
IX. Kapitel, 
„Allgemeine Rechtsverfahren-Gesellschafts-Wissenschaft“ 
nennen wir jene Wissenschaft, in welcher jene identischen Allgemeinen 
bestimmt werden, durch welche die Beziehung „Rechtsverfahren-Gesell- 
schaft“ begründet ist. Hingegen stellt sich, wie bereits dargelegt wurde, 
jene Wissenschaft, welche die „Positivisten“ vorzüglich als „Rechtswissen- 
schaft“ bezeichnen, nämlich die „Rechtsdogmatik“, als eine „Sinn- 
entfaltungs-Wissenschaft“ von „Befehlen mit Rechtsverleihungs-Behaup- 
tung“, als eine „Auslegungs-Wissenschaft“ dar, welche weder das Ge- 
gebene „Recht schlechtweg“, noch dessen Besonderheiten bestimmt, sich 
also „Rechtswissenschaft“ nur insoferne nennen kann, als sie den 
Sinn von Befehlen entfaltet, hinsichtlich welcher sie annimmt, daß 
die in ihnen enthaltene Rechtsverleihungs-Behauptung wahr ist.‘ Die 
„Rechtsdogmatik“ bestimmt aber weder, was überhaupt „Recht“ ist, 
noch, ob in besonderem Falle ein „Recht“ vorliegt, sie bestimmt viel- 
mehr lediglich den Sinn der in „Befehlen mit Rechtsverleihungs-Be- 
hauptung“ enthaltenen „Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Kund- 
gaben“, kann also passend lediglich als „Wissenschaft vom Sinne 
der in Befehlen mit Rechtsverleihungs-Behauptung ent- 
haltenen Eigen-Wunsch- bzw. -Furcht-Behauptungen“ be- 
zeichnet werden. Macht man sich nun den Gegenstand der „Rechts- 
dogmatik“ genannten Wissenschaft klar, und ferner die sehr häufige 
Gleichsetzung „juristischer Positivismus = Rechtsdogmatik“ 
so wird man nicht mehr verwundert sein, daß die gangbare „Rechts- 
wissenschaft“ als wahrer „lucus a non lucendo“ eine „Rechtswissenschaft 
ohne Recht“ ist, eine Wissenschaft, in welcher sich gar keine Urteile über 
das Gegebene „Recht“ finden, vielmehr nur Urteile über die verschiedensten 
„staatlich gemeinten Befehle“, hinsichtlich welcher ohne Bestimmung 
dessen, was „Recht“ ist und ohne Bestimmung der Gegeben- 
heit besonderen „Rechtes“ vorausgesetzt wird, daß sie irgend Etwas 
mit dem Gegebenen „Recht“ zu tun haben, mit einem Gegebenen, dessen 
Bestimmung die Rechtsdogmatiker den „Rec htsphilosophen“ überlassen, 
also jenen, die in Wahrheit „Rechtswissenschaft“ betreiben wollen. 
Wir haben nunmehr noch in Kürze jenes Gegebene zu bestimmen, 
welches „gesellschaftliche Wirtschaft“ genannt wird. Als „Wirtschafts- 
Seelenaugenblick“ bezeichnen wir überhaupt jeden Verhalten-Seelen- 
augenblick, in welchem jemand auf eine nach seinem Wissen mit der Ent- 
wirklichung eines auf ihn bezogenen Leistungs-Grundlage-Wertes ver- 
bundene Verwirklichung eines anderen auf ihn bezogenen Leistungs- 
Grundlage-Wertes zielt, „wirtschaften“ nennen wir das solchem 
Verhalten-Seelenaugenblicke gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, 
„Wirtschaft“ nennen wir jedes besonderes „Wirtschafts-Wollen“ er- 
füllende Geschehen. Als „Leistungs-Grundlage-Wert“ haben wir jedes 
identische Allgemeine bestimmt. das eine „Leistungs-Geeignetheit“ dar-
	        
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