Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft. 567

Vom Gegebenen „wirtschaftlicher Wert“ müssen wir aber das Gegebene
 „Wirtschafts- Wert“ unterscheiden. Als „Wirtschafts-Wert“
bezeichnen wir jedes identische Allgemeine, welches in Einheit mit besonderndem
 Allgemeinen besonderem Einzelwesen zugehörig als grundlegende
 Bedingung dafür in Betracht kommt, daß jemand in besonderem
Wirtschaften einen besonderen auf ihn bezogenen wirtschaftlichen Wert
verwirklichen kann. „Wirtschafts-Wert“ ist also jedes Allgemeine, das
als Grund besonderer Macht jemandes in Betracht kommt, nämlich
einer „Wirtschafts-Macht“, d. h. der Macht, in Verbindung mit der
Entwirklichung besonderen eigenbezogenen wirtschaftlichen Wertes einen
besonderen eigenbezogenen anderen wirtschaftlichen Wert zu verwirklichen.
 „Wirtschafts-Macht“ ist also jemandes Macht, kraft Wirtschafts-Wollen
 besondere „Wirtschaft“ zu stiften. Jemandes „Wirtschafts-Macht-Gesamtheit“
 wird insbesondere als sein „Vermögen“
bezeichnet, ein zwar eingebürgerter, aber wenig glücklicher Wortgebrauch,
 da das Wort „Vermögen“ eigentlich denselben Sinn hat,
wie das Wort „Macht“, und „Wirtschafts-Macht“ eben nur ein besonderes
 „Vermögen“ (eine „besondere Macht“) darstellt. Ferner
wird leicht übersehen, daß das Wort „Vermögen“ stets nur besondere
Lage bezeichnet, also ein Beziehungswort ist, daß also jedes besondere
 „Vermögen“ als jemandes besondere „Wirtschafts-Macht-Gesamtheit“
 nur eine Gesamtheit von Beziehungen zwischen ihm
und anderen Einzelwesen darstellt. Sagt man aber, daß jemandes
„Vermögen“ in besonderem Zeitpunkte die Gesamtheit jener „Güter“
sei, welche ihm in besonderem Zeitpunkte zur Befriedigung seiner Bedürfnisse
 zur Verfügung stehen, so hat man nur die jemandem in besonderem
 Zeitpunkte zustehende „Macht-Gesamtheit‘‘ überhaupt, nicht
aber im besonderen seine „Wirtschafts-Macht‘“ bestimmt. Denn steht
z. B. jemandem in besonderem Zeitpunkt ein Klavier zur Verfügung,
so hat er, wenn ihm auch die nötigen Fähigkeiten zugehören, die
Macht, durch Klavierspielen sein Bedürfnis nach Musik zu befriedigen,
Aber „Klavierspielen‘ ist nicht ‚„Wirtschaften“‘, Verwirklichung von
Tönen zur Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses nach Musik ist
nicht „Verwirklichung eines Leistungs-Grundlage-Wertes‘‘, ist also nicht
„Verwirklichung eines wirtschaftlichen Wertes‘. Denkt man, wie dies
gewöhnlich der Fall ist, bei dem Worte „Gut‘“ an eine „Sache‘‘, also
einen Körper als „‚Wertträger‘“, so ist es überhaupt verfehlt, jemandes
„Vermögen“ als „Gesamtheit ihm zur Verfügung stehender Güter‘ zu
bezeichnen. Denn einerseits findet sich in jeder besonderen ‚‚Macht‘‘
auch geistige „Fähigkeit“ des Machtinhabers, andererseits finden sich in
zahlreichen Mächten nicht nur dem Machtinhaber zur Verfügung stehende
taugliche Körper, sondern auch dem Machtinhaber zur Verfügung
stehende taugliche Seelen, in zahlreichen Fällen hat jemand nur be-
            
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