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Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 495
begründet, Insoferne der „Verband-Begründer‘“ dann auch ‚„Verband-
Genosse‘‘ ist, ist er selbstverständlich in einer je anderen Beziehung
„Verband-Begründer“‘ und ‚, Verband-Genosse“‘.
Das Gegebene „Verband“ ist nun wegen seiner außerordentlichen
Wichtigkeit in hohem Maße Gegenstand auf Wissenschaft zielender
Untersuchungen gewesen, hat aber vor allem leider den Anlaß zu aus-
gebreiteten Dichtungen gegeben, die in der „Allgemeinen Gesellschafts-
lehre“ und in den „Besonderen Gesellschaftslehren“ schier unüber-
sehbare Verwirrung gestiftet haben. Vor allem findet sich wegen
der — bereits erwähnten — Mehrdeutigkeit der Worte „Verbunden-
heit“, „Gebundenheit“, „Verbindung“ usw. stetig die Verwechslung des
Gegebenen „Verband“ mit den Gegebenen „Gemeinschaft“ und „Ge-
nossenschaft“, während es in Wahrheit nur eine besondere „Genossen-
schaft“ (also auch „Gemeinschaft“) darstellt. Selbstverständlich steht es
jedermann frei, jede „Gemeinschaft“ einen „Verband der Gemeinschafter“,
jede „Genossenschaft“ einen „Verband der Genossenschafter“ zu nennen.
Im Falle solchen Wortgebrauches müßte also — wenn man folgerichtig
vorgehen will — gesagt werden, daß etwa alle „Zigarrenraucher“ der
Welt deshalb einen „Verband“ bilden, weil ihnen allen die Empfäng-
lichkeit für „Lust an Zigarrenrauch“ zugehört, oder daß etwa alle Seelen,
die Goethes „Faust“ lieben, deshalb einen „Verband“ bilden. Wenn nun
auch solcher Wortgebrauch möglich ist, so ist er doch nicht üblich, und
zwar dehalb nicht, weil man doch stets irgendwie daran festhält, daß
„Verband“ mit „Verbindlichkeit“, oder wie man meist ungenau sagt, mit
„Herrschaft“ zusammenhängt, Das Gegebene „Verband“ wird ferner
auch häufig mit den Gegebenen „Anstalt“ und „Körperschaft“, deren
Zweites wir noch erörtern werden, verwechselt. „Verband“ ist aber
niemals „Anstalt‘‘, sondern es gibt nur — und dies ist der Grund der
Verwechslung — zahlreiche Verbände, welche durch Ansprüche be-
gründet sind, hinsichtlich welcher „Ansprucherfüllungs-Wahrungs-
Anstalten“ — sogenannte ‚Verwaltungsstäbe‘“ — bestehen, welche
„Veranstaltungen“ aber für das Gegebene ‚Verband‘ gar nicht wesent-
lich sind, da ein „konjunktiv an mehrere Adressaten gerichteter An-
spruch‘‘ auch ein Anspruch mit „Eigen-Wahrungs-Behauptung“‘ sein
kann. Hingegen betreffen wieder die viel erörterten Fragen der ‚‚Ver-
bandeinheit‘‘, der „„Verbandpersönlichkeit“ usw.. gar nicht das Gegebene
„Verband“, sondern das Gegebene „Körperschaft“, dessen Unterschied
vom Gegebenen „Verband‘ wir bald zur Sprache bringen werden, Die
klare Einsicht in das Wesen des Gegebenen ‚‚Verband‘“ wurde und
wird auch stets dadurch gehindert, daß man mit dem Worte ‚Ver-
band“ nicht bloß, ja nicht einmal gewöhnlich, einen besonderen
„Verband“, sondern eine Gesamtheit von ‚Verbänden‘ bezeichnet, in
welchen sich dieselben Seelen als ‚Genossen‘ finden und welche alle