Full text: Allgemeine Gesellschaftslehre

Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 49 
Beziehung „Gesellschaft“ nicht zum logischem Prädikate haben. Da 
jedoch „Gesellschaft“ nichts Anderes ist, als eine Beziehung, die mehreren 
Einzelwesen kraft besonderer Gründe in einmaliger Gegebenheit 
zugehören kann und sich also in Zugehörigkeit zu jedem der Einzel- 
wesen, welche als „Mehrere“ das logische Subjekt der „Gesellschafts- 
Einzig-Wissenschaften“ ausmachen, auch das logische Subjekt jener 
Wissenschaften findet, welche die Gründe gesellschaftlicher Beziehung 
bestimmen, somit auch die „Gesellschafts-Einzig-Wissenschaften“ jene 
anderen Wissenschaften zur unumgänglichen Voraussetzung klaren 
Wissens um das Gegebene „Mehrere in Gesellschaft“ haben, unterliegt 
es nicht nur keinem Anstande, sonden empfiehlt sich, von „Allgemeiner 
Gesellschaftswissenschaft“ und „Besonderen Gesellschaftswissenschaften“ 
als „Gesellschafts-Allgemein-Wissenschaften“ zu sprechen, in welchem 
Wortgefüge schon das Wort „Allgemein“ zum Ausdrucke bringt, daß 
das logische Subjekt dieser Wissenschaften nicht „Mehrere in Gesell- 
schaft“ sind, da selbstverständlich „Allgemeine“ nicht in „gesellschaft- 
licher Beziehung“ stehen, sondern nur in Zugehörigkeit zu besonderen 
Einzelwesen deren „gesellschaftliche Beziehung“ begründen können. 
Wollte man freilich die von uns „Allgemeine Gesellschaftswissenschaft“ 
genannte Wissenschaft ganz genau bezeichnen, so müßte man die Wort- 
folge „Wissenschaft von den gesellschaftliche Beziehung 
begründenden identischen Allgemeinen“ („Wissenschaft 
von den identischen Gesellschaftsgründen‘“) gebrauchen, 
welche Wortfolge sich aber wegen ihrer Umständlichkeit nicht emp- 
fiehlt, ebensowenig wie etwa die Wortfolge „Wissenschaften von 
den Besonderheiten der gesellschaftliche Beziehung be- 
gründenden identischen Allgemeinen“ („Wissenschaften 
von den Besonderheiten der identischen Gesellschafts- 
gründe“). 
Das Unternehmen einer „Allgemeinen Gesellschaftswissenschaft“ 
geht ausschließlich vom vorwissenschaftlichen Wissen um das Gegebene 
„Gesellschaft“ aus, ohne sich mit irgendwelchen „methodologischen“ Po- 
stulaten belasten zu können, da solche Postulate stets schon eine Ent- 
scheidung enthalten, welche sich erst im Gan ge des wissenschaftlichen 
Unternehmens einstellen kann. Insbesondere kann am Beginne eines 
auf „Allgemeine Gesellschaftswissenschaft“ gerichteten Unternehmens 
zu dem Streite zwischen dem gesellschaftswissenschaftlichen „Uni- 
versalismus“ und dem gesellschaftswissenschaftlichen „Individua- 
lismus“ keine Stellung genommen werden. Eine solche Stellungnahme 
erübrigt sich aber überhaupt, da sich mit dem Wissen darum, welche be- 
Sondere Beziehung „Gesellschaft“ darstellt, auch Wissen darum ein- 
Stellt, ob „Gesellschaft“ eine Zusammengehörigkeitsbeziehung 
ist, also „Mehrere in Gesellschaft“ eine besondere „Einheit“ darstellen. 
Sander, Alle. Gesellschaftslehre.
	        
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