Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft. 49
Beziehung „Gesellschaft“ nicht zum logischem Prädikate haben. Da
jedoch „Gesellschaft“ nichts Anderes ist, als eine Beziehung, die mehreren
Einzelwesen kraft besonderer Gründe in einmaliger Gegebenheit
zugehören kann und sich also in Zugehörigkeit zu jedem der Einzel-
wesen, welche als „Mehrere“ das logische Subjekt der „Gesellschafts-
Einzig-Wissenschaften“ ausmachen, auch das logische Subjekt jener
Wissenschaften findet, welche die Gründe gesellschaftlicher Beziehung
bestimmen, somit auch die „Gesellschafts-Einzig-Wissenschaften“ jene
anderen Wissenschaften zur unumgänglichen Voraussetzung klaren
Wissens um das Gegebene „Mehrere in Gesellschaft“ haben, unterliegt
es nicht nur keinem Anstande, sonden empfiehlt sich, von „Allgemeiner
Gesellschaftswissenschaft“ und „Besonderen Gesellschaftswissenschaften“
als „Gesellschafts-Allgemein-Wissenschaften“ zu sprechen, in welchem
Wortgefüge schon das Wort „Allgemein“ zum Ausdrucke bringt, daß
das logische Subjekt dieser Wissenschaften nicht „Mehrere in Gesell-
schaft“ sind, da selbstverständlich „Allgemeine“ nicht in „gesellschaft-
licher Beziehung“ stehen, sondern nur in Zugehörigkeit zu besonderen
Einzelwesen deren „gesellschaftliche Beziehung“ begründen können.
Wollte man freilich die von uns „Allgemeine Gesellschaftswissenschaft“
genannte Wissenschaft ganz genau bezeichnen, so müßte man die Wort-
folge „Wissenschaft von den gesellschaftliche Beziehung
begründenden identischen Allgemeinen“ („Wissenschaft
von den identischen Gesellschaftsgründen‘“) gebrauchen,
welche Wortfolge sich aber wegen ihrer Umständlichkeit nicht emp-
fiehlt, ebensowenig wie etwa die Wortfolge „Wissenschaften von
den Besonderheiten der gesellschaftliche Beziehung be-
gründenden identischen Allgemeinen“ („Wissenschaften
von den Besonderheiten der identischen Gesellschafts-
gründe“).
Das Unternehmen einer „Allgemeinen Gesellschaftswissenschaft“
geht ausschließlich vom vorwissenschaftlichen Wissen um das Gegebene
„Gesellschaft“ aus, ohne sich mit irgendwelchen „methodologischen“ Po-
stulaten belasten zu können, da solche Postulate stets schon eine Ent-
scheidung enthalten, welche sich erst im Gan ge des wissenschaftlichen
Unternehmens einstellen kann. Insbesondere kann am Beginne eines
auf „Allgemeine Gesellschaftswissenschaft“ gerichteten Unternehmens
zu dem Streite zwischen dem gesellschaftswissenschaftlichen „Uni-
versalismus“ und dem gesellschaftswissenschaftlichen „Individua-
lismus“ keine Stellung genommen werden. Eine solche Stellungnahme
erübrigt sich aber überhaupt, da sich mit dem Wissen darum, welche be-
Sondere Beziehung „Gesellschaft“ darstellt, auch Wissen darum ein-
Stellt, ob „Gesellschaft“ eine Zusammengehörigkeitsbeziehung
ist, also „Mehrere in Gesellschaft“ eine besondere „Einheit“ darstellen.
Sander, Alle. Gesellschaftslehre.