Metadata: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

5. P. Heilborn, Völkerrecht. 
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2. Nach den mit den einzelnen Staaten geschlossenen Verträgen ist die Stellung 
der Angehörigen verschiedener Staaten im diesseitigen Staatsgebiet oft abweichend ge— 
regelt. Jeder Staat hat aber Anspruch darauf, daß seine Angehörigen nicht nur dem 
allgemeinen Völkerrecht, sondern auch den besonderen Vertragsbestimmungen entsprechend 
behandelt werden. 
3. Will ein Staat für einen im Ausland rechtswidrig behandelten Menschen 
eintreten, so bildet dessen Staatsangehörigkeit die Legitimation für den schützenden 
Heimatstaat. 
4. Die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit des Ausländers sowohl auf 
dem Gebiet des öffentlichen wie des Privatrechts richtet sich in vielen Fällen nach seinem 
Heimatrecht. 
Immer ist demnach die Staatsangehörigkeit des einzelnen Fremden festzustellen. 
II. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. Gebietserwerb 
bezw. -verlust führt für die Bewohner des betreffenden Gebiets nach Völkerrecht den 
Wechsel der Staatsangehörigkeit herbei (F21). Ob der Erwerber seine neuen Untertanen 
den alten staatsrechtlich gleichstellt oder nicht, ist in Ermangelung einer Vertragspflicht 
völkerrechtlich ohne Bedeutung. Von diesem, durch Gebietsveränderungen bedingten 
Wechsel der Staatsangehörigkeit abgesehen, wird deren Erwerb und Verlust durch die 
Gesetzgebung der einzelnen Staaten geregelt, d. h. jeder Staat bestimmt einseitig, welche 
Menschen, ihm zugehören. Erwerbsgründe sind: Abstammung von, Legitimation durch 
einen Inländer, Verheiratung einer Frau mit einem Staatsangehörigen, Geburt im In— 
lande, Aufnahme eines Ausländers in den Staatsverband, sei es ausdrücklich, sei es 
durch Anstellung im Staatsdienst. Die Staatsangehörigkeit geht verloren: duͤrch Ent— 
lassung aus dem Staatsverhande auf Antrag, durch Ausstoßung, durch längeren, nach 
dem deutschen Gesetz vom 1. Juni 1870 durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande, 
durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Gode eivil, Art. 17), insbesondere durch 
Verheiratung einer Inländerin mit einem Ausländer, durch Legitimation eines Kindes 
seitens eines Ausländers. 
In der Ausgestaltung dieser und ähnlicher Erwerbs- und Verlustgründe ist der 
Staat frei, solange er nicht in die Rechtssphäre anderer Staaten eingreift. Unzulässig 
ist die Zwangsnaturalisation eines fremden Staatsangehörigen; sie wäre eine rechts- 
widrige Vergewaltigung der Persönlichkeit. Statthaft ist dagegen die Naturalisation 
eines fremden Staatsangehörigen mit dessen Einverständnis. Die Zustimmung des 
Heimatstaates ist nicht erforderlich; seine Rechte werden aber durch die Naturalisation 
nicht beeinträchtigt. Sein vom fremden Staate aufgenommener Untertan hat doppelte 
Staatsangehörigkeit, bis die ältere nach dem Recht des Heimatstaates erlischt. Deutsch— 
land gegenüber vertraten die Vereinigten Staaten von Amerika allerdings die entgegen— 
gesetzte Meinung: durch die Naturalisation in ihrem Lande solle die deutsche Staats- 
angehörigkeit erlöschen. Diese Auffassung ist aber nicht haltbar, wenngleich die deutschen 
Regierungen aus politischen Gründen im wesentlichen nachgaben. (Vgl. die Vertraͤge 
pom 22. Februar, 26. Mai, 19. und 27. Juli 1868 bei Geffcken, Recueil manuel et 
pratique, Bd. J S. 474, 495, 503, 509, und v. Martitz a. a. O.) 
Der Entziehung der Staatsangehörigkeit können fremde Staaten nicht wider— 
jprechen; denn ihre Rechte werden dadurch nicht beeinträchtigt. Sie können auch den 
ehemaligen Untertan seinem alten Heimatstaate nicht zuschieben (vgl. F 26). Doch haben 
Staatsverträge hier oft eine Aufnahmepflicht begründet. 
Für den einzelnen Menschen ist die Anerkennung der Staatsangehörigkeit vielfach 
staatsrechtliche Pflicht. Ein Recht zum Eintritt in den, zum Austritt aus dem Staats— 
oerbande kann er nur nach dem Staatsrecht eines Staates erwerben. Den Austritt aus 
dem Staatsverbande gestatten gegenwärtig die meisten Staaten unter zwei Bedingungen: 
a) Erfüllung der bereits begründeten Pflichten gegen den Staat, insbesondere Ableistung 
der militärischen Dienstpflicht. b) Auswanderung binnen bestimmter Frist. Der Untertan 
soll die Vorteile der staatlichen Gemeinschaft nicht genießen, wenn er sich den Pflichten 
für die Zukunft entzieht.
	        
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