5. P. Heilborn, Völkerrecht.
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2. Nach den mit den einzelnen Staaten geschlossenen Verträgen ist die Stellung
der Angehörigen verschiedener Staaten im diesseitigen Staatsgebiet oft abweichend ge—
regelt. Jeder Staat hat aber Anspruch darauf, daß seine Angehörigen nicht nur dem
allgemeinen Völkerrecht, sondern auch den besonderen Vertragsbestimmungen entsprechend
behandelt werden.
3. Will ein Staat für einen im Ausland rechtswidrig behandelten Menschen
eintreten, so bildet dessen Staatsangehörigkeit die Legitimation für den schützenden
Heimatstaat.
4. Die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit des Ausländers sowohl auf
dem Gebiet des öffentlichen wie des Privatrechts richtet sich in vielen Fällen nach seinem
Heimatrecht.
Immer ist demnach die Staatsangehörigkeit des einzelnen Fremden festzustellen.
II. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. Gebietserwerb
bezw. -verlust führt für die Bewohner des betreffenden Gebiets nach Völkerrecht den
Wechsel der Staatsangehörigkeit herbei (F21). Ob der Erwerber seine neuen Untertanen
den alten staatsrechtlich gleichstellt oder nicht, ist in Ermangelung einer Vertragspflicht
völkerrechtlich ohne Bedeutung. Von diesem, durch Gebietsveränderungen bedingten
Wechsel der Staatsangehörigkeit abgesehen, wird deren Erwerb und Verlust durch die
Gesetzgebung der einzelnen Staaten geregelt, d. h. jeder Staat bestimmt einseitig, welche
Menschen, ihm zugehören. Erwerbsgründe sind: Abstammung von, Legitimation durch
einen Inländer, Verheiratung einer Frau mit einem Staatsangehörigen, Geburt im In—
lande, Aufnahme eines Ausländers in den Staatsverband, sei es ausdrücklich, sei es
durch Anstellung im Staatsdienst. Die Staatsangehörigkeit geht verloren: duͤrch Ent—
lassung aus dem Staatsverhande auf Antrag, durch Ausstoßung, durch längeren, nach
dem deutschen Gesetz vom 1. Juni 1870 durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande,
durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Gode eivil, Art. 17), insbesondere durch
Verheiratung einer Inländerin mit einem Ausländer, durch Legitimation eines Kindes
seitens eines Ausländers.
In der Ausgestaltung dieser und ähnlicher Erwerbs- und Verlustgründe ist der
Staat frei, solange er nicht in die Rechtssphäre anderer Staaten eingreift. Unzulässig
ist die Zwangsnaturalisation eines fremden Staatsangehörigen; sie wäre eine rechts-
widrige Vergewaltigung der Persönlichkeit. Statthaft ist dagegen die Naturalisation
eines fremden Staatsangehörigen mit dessen Einverständnis. Die Zustimmung des
Heimatstaates ist nicht erforderlich; seine Rechte werden aber durch die Naturalisation
nicht beeinträchtigt. Sein vom fremden Staate aufgenommener Untertan hat doppelte
Staatsangehörigkeit, bis die ältere nach dem Recht des Heimatstaates erlischt. Deutsch—
land gegenüber vertraten die Vereinigten Staaten von Amerika allerdings die entgegen—
gesetzte Meinung: durch die Naturalisation in ihrem Lande solle die deutsche Staats-
angehörigkeit erlöschen. Diese Auffassung ist aber nicht haltbar, wenngleich die deutschen
Regierungen aus politischen Gründen im wesentlichen nachgaben. (Vgl. die Vertraͤge
pom 22. Februar, 26. Mai, 19. und 27. Juli 1868 bei Geffcken, Recueil manuel et
pratique, Bd. J S. 474, 495, 503, 509, und v. Martitz a. a. O.)
Der Entziehung der Staatsangehörigkeit können fremde Staaten nicht wider—
jprechen; denn ihre Rechte werden dadurch nicht beeinträchtigt. Sie können auch den
ehemaligen Untertan seinem alten Heimatstaate nicht zuschieben (vgl. F 26). Doch haben
Staatsverträge hier oft eine Aufnahmepflicht begründet.
Für den einzelnen Menschen ist die Anerkennung der Staatsangehörigkeit vielfach
staatsrechtliche Pflicht. Ein Recht zum Eintritt in den, zum Austritt aus dem Staats—
oerbande kann er nur nach dem Staatsrecht eines Staates erwerben. Den Austritt aus
dem Staatsverbande gestatten gegenwärtig die meisten Staaten unter zwei Bedingungen:
a) Erfüllung der bereits begründeten Pflichten gegen den Staat, insbesondere Ableistung
der militärischen Dienstpflicht. b) Auswanderung binnen bestimmter Frist. Der Untertan
soll die Vorteile der staatlichen Gemeinschaft nicht genießen, wenn er sich den Pflichten
für die Zukunft entzieht.