Metadata: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Konsequenz des den Genussscheinen gewährten Mitgenusses 
am jährlichen Reingewinn. Die Gesellschaft verteilt nie 
den gesamten Gewinn. Alljährlich werden gewisse Teile 
beiseite gelegt, die verschiedensten Fonds geäufnet, nach 
den Vorschriften ferner von Art. 656 OR können z. B. 
Grundstücke, Gebäude etc. höchstens zum Anschaffungs 
werte in der Bilanz figurieren, während ihr innerer Wert 
oft viel bedeutender ist, vielleicht das Doppelte oder mehr 
beträgt. Es können so nach Befriedigung der Gläubiger 
grosse Summen in den Händen der Liquidatoren bleiben, 
die als Reingewinn anzusehen sind. Im Grunde genommen 
kann schliesslich die Frage, ob eine Gesellschaft mit Ge 
wann oder Verlust gearbeitet hat, erst bei deren Auflösung 
nach der Liquidation definitiv beantwortet werden. Die 
jährliche Abhebung eines gewissen Teiles desselben ist nur 
durch künstliche Mittel und Berechnungen erreichbar. Es 
wäre höchst unbillig, wollte man den Genussscheinen den 
ihnen gebührenden Teil an diesem letzten Gewinn der Ge 
sellschaft verweigern, sofern natürlich die Statuten nicht 
ausdrücklich etwas anderes bestimmen 1 ). 
Ausser diesem Recht auf Anteilnahme am Reingewinn, 
das nur eine logische Konsequenz des allgemeinen Genuss 
rechtes, des Rechtes auf Anteilnahme am jährlichen Rein 
gewinn ist, werden den Genussscheinen hie und da statu 
tarisch auch noch andere finanzielle Vorteile eingeräumt, 
so das Recht bei einer Neuemission von Aktien, dieselben 
zum Nennwerte erwerben zu dürfen 2 ). Der Vorteil der 
J ) Rousseau, 1. ,c., Nr. 1219; Lecouturier, 1. c., 126; Trystram, 
l.c., 87; Houpin, 1. c-, Nr. 386. 
*) Gewisse Gesellschaften gewähren den Genussscheinen bei 
Neuemissionen von Aktien nur einen gewissen Anteil am einbezahl 
ten Agio. Mehrere Autoren sind der Ansicht, dass dieses Recht 
den Genussscheinen auch beim Schweigen der Statuten gewährt 
werden solle, welcher Ansicht wir nicht beipflichten können. Die 
Prämie sollte nicht verteilt, sondern zum Vereinsvermögen ge 
schlagen werden, um Reserven etc. dem erhöhten Grundkapital 
anzupassen.
	        
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