gesetzten Mengen -an b:c Reichsgetreidestelle innerhalb der bort
dieser bestimmten Fristen zn sorgen.
Bei dem Aufkauf der Früchte hat er die Händler (Ge
nossenschaften), die im V. V. schon im Frieden tätig waren, mög
lichst als Konimissionäre zu beteiligen (§ 28 Absatz 2 NGO.). Die
Rechte und Pflichten der Kommissionäre sind durch schriftlichen
Vertrag festzustellen, der nach den von der Neichs-Getreidestelle
aufgestellten Grundsätzen abzuschließen ist (8 32 Absatz 1 NGO.).
Der G. A. hat die zweckmäßige Lagerung und vorschrifts
mäßige V e r m a h l u n g des für den Selbstwirtschaftsbedarf des
Kommunalverbandes bestimmten Brotgetreides (§ 32 Absatz 1,
§ 33 Absatz 2 RGO.) durch Abschluß schriftlicher Verträge mit den
Mühlen oder Lagerhaltern sicherzustellen. Bei der Abfassung der
Mühlenverträge sind die von der Reichsgetreidestelle dafür auf
gestellten Grundsätze (8 31 Absatz 4 RGO.) zu beachten. Im
übrigen ist der G. A. in bezug auf die Verarbeitung von Brot
getreide an die Vorschriften des 8 31 Absatz 3, 8 61 RGO. ge
bunden und für deren genaue Befolgung verantwortlich.
§ 8. Der G. A. weist von dem für die Selbstwirtschaft des
Kommunalverbandes hergestellten Mehl jedem der beteiligten
Kreise die ihm nach dem von der Reichsgetreidestelle festgesetzten
Bedarfsanteil zustehende Menge rechtzeitig an. Die Unterver-
teilung liegt jedem Kreise für sich ob.
8 9. Von der auf den Kommunalverband entfallenden Kleie,
sowohl der Kommunalkleie des 8 66 Absatz 1 RGO. als auch der
in den Absätzen 2 und 3 daselbst genannten Kleie, erhält der Land-
kreis 94 v. H., der Stadtkreis 6 v. H. — Der G. A. überweist jedem
Kreise die ihm zustehende Kleiemenge. Die Unterverteilung liegt
jedem Kreise für sich ob.
§ 10. Der G. A. hat für eine möglichst einheitliche Ver
bi a u ch s r e g e l u n g (§§ 58 ff. RGO.) einschließlich der Fest
setzung der Mehl- und Brotprcise sowie für eine gleichmäßige
Überwachung der Selbstversorger (Z 63 RGO.) innerhalb des
V. V. unter Beachtung der in Abschnitt 2 und 3 der „Anleitung
zur Führung der Wirtschaftskarte" gegebenen Vorschriften Sorge
zu tragen.
§ 11. Die Kosten der Verwaltung des V. V. tragen Land
kreis und Stadtkreis nach dem Verhältnis 4:1. — Der V. V.
entnimmt die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben dem
Bankhaufe <£, das ihm dafür einen offenen Kredit bis zu
1000 M. einräumt. Die Zinsen und Provisionen gehen zu Lasten