Object: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

gesetzten Mengen -an b:c Reichsgetreidestelle innerhalb der bort 
dieser bestimmten Fristen zn sorgen. 
Bei dem Aufkauf der Früchte hat er die Händler (Ge 
nossenschaften), die im V. V. schon im Frieden tätig waren, mög 
lichst als Konimissionäre zu beteiligen (§ 28 Absatz 2 NGO.). Die 
Rechte und Pflichten der Kommissionäre sind durch schriftlichen 
Vertrag festzustellen, der nach den von der Neichs-Getreidestelle 
aufgestellten Grundsätzen abzuschließen ist (8 32 Absatz 1 NGO.). 
Der G. A. hat die zweckmäßige Lagerung und vorschrifts 
mäßige V e r m a h l u n g des für den Selbstwirtschaftsbedarf des 
Kommunalverbandes bestimmten Brotgetreides (§ 32 Absatz 1, 
§ 33 Absatz 2 RGO.) durch Abschluß schriftlicher Verträge mit den 
Mühlen oder Lagerhaltern sicherzustellen. Bei der Abfassung der 
Mühlenverträge sind die von der Reichsgetreidestelle dafür auf 
gestellten Grundsätze (8 31 Absatz 4 RGO.) zu beachten. Im 
übrigen ist der G. A. in bezug auf die Verarbeitung von Brot 
getreide an die Vorschriften des 8 31 Absatz 3, 8 61 RGO. ge 
bunden und für deren genaue Befolgung verantwortlich. 
§ 8. Der G. A. weist von dem für die Selbstwirtschaft des 
Kommunalverbandes hergestellten Mehl jedem der beteiligten 
Kreise die ihm nach dem von der Reichsgetreidestelle festgesetzten 
Bedarfsanteil zustehende Menge rechtzeitig an. Die Unterver- 
teilung liegt jedem Kreise für sich ob. 
8 9. Von der auf den Kommunalverband entfallenden Kleie, 
sowohl der Kommunalkleie des 8 66 Absatz 1 RGO. als auch der 
in den Absätzen 2 und 3 daselbst genannten Kleie, erhält der Land- 
kreis 94 v. H., der Stadtkreis 6 v. H. — Der G. A. überweist jedem 
Kreise die ihm zustehende Kleiemenge. Die Unterverteilung liegt 
jedem Kreise für sich ob. 
§ 10. Der G. A. hat für eine möglichst einheitliche Ver 
bi a u ch s r e g e l u n g (§§ 58 ff. RGO.) einschließlich der Fest 
setzung der Mehl- und Brotprcise sowie für eine gleichmäßige 
Überwachung der Selbstversorger (Z 63 RGO.) innerhalb des 
V. V. unter Beachtung der in Abschnitt 2 und 3 der „Anleitung 
zur Führung der Wirtschaftskarte" gegebenen Vorschriften Sorge 
zu tragen. 
§ 11. Die Kosten der Verwaltung des V. V. tragen Land 
kreis und Stadtkreis nach dem Verhältnis 4:1. — Der V. V. 
entnimmt die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben dem 
Bankhaufe <£, das ihm dafür einen offenen Kredit bis zu 
1000 M. einräumt. Die Zinsen und Provisionen gehen zu Lasten
	        
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