8. Titel: Miete. Pacht. 88 595—597, 953
£. Of, 1 bezieht fihH auf die Unterbacht :
, 4. Nach der entiprechenden Geltung des 8 549 Abi. 1 Sag 1 auch für die Vacht
S 581 of. 2) it der Vächter nicht berechtigt, ohne die Erlaubnis des Verpächter8 den
a der Sache einem Dritten zu übertragen, insbefondere die Sache weiter zu
ervachten.
Während jedoch bei der Miete nah Abi. 1 Sat 2 des S 549 der Mieter im
Halle einer unbegründeten VBerfagung der Einwillung jeitenS des Vers
mieter8 in die Untermiete einer Einhaltung der gefeblidhen Frift Fündigen
fann, ftebt dem Pächter ein derartiges Kündigungsrecht nicht E Dies
it die Bedeutung des Abof. 1. Damit Wi aber En im praftifgen Ergebnitie
die Unzuläffigkeit der Unterpacht normiert. Selbftverftändlich Können durch
private Vereinbarungen Nusnahmen gefdhaffen werden.
Der Grund für diefe Regelung rubt darin, daß bei der En eben die
Perfönlichkeit des Bächters al8 foldhe, hauptfächlich für bie Behandlung
des een, vom mwefentlidhem Einfluß ift (9%. IL, 235, 236; AG. VI
S, .
Durch diefe Beftimmung foll übrigen8 der Pächter nicht gehindert fein, fein
Necht Für fich durch Dritte (3. B. Gebhilfen, Verwalter 20.) ausüben zu arten
(vgl. hiezu auch Bem. VH, 2 zu 8 549).
‚ Auch darf der Pächter troß VBerbots der Aftervberbachtung einem
Dritten einen Teil des Orundftüds unentgeltlich zur Benüßung über-
fafien; verboten ift idın nur, vertragSmäßig einem Dritten zu geftatten, an
‚einer — bes Päcters — Stelle als Nubungsberechtigter auf dem Pacht»
en Jr Teile desfelben zu fchalten; Kipr. d. QDLS®. (D“fdenkurg)
Cbenfo kann im Men einer Entmündigung des Pächter8 der
VBormund für diejfen die Bacht ausüben (RP. Ik, 234.)
3, Eine EEE des Pachtrechts und die Anordnung einer Verwaltung zur
Ausübung des MrändungspfandrechtS ift für die Kegel nicht ftatthaft. (In B. Il, 238
war zwar die Zuläffigkeit einer folden Pfändung befhloffen und auch im Entwurfe der
BRO. im $ 749 a Ub). 2 der Anlage II zur D. eine derartige Beftimmung a en
Allein der Reichstag ftrich bei Beratung des GefjegeS über Wbänderung der AWO. die
betreffende Borfchrift, vgl. Bem. X zu 8 549).
Wenn jedoch vertrag3müäßtig die Neberlaffung des Gebrauchs und des Bacht-
genujfe8 an einen Dritten ausdrücklich im Einzelfalle SE wurde, wicd infoweit auch
die Pfändung des Pachtrechts ftatthaft erfcheinen (f. land zu & 596 und SGauvv-Stein
Bem. II, 4 zu S 857). -
Ueber Pfändung des Jagdpachtrecdht8 val. Bem. I, 1, c, & zu 8 581.
II. Zu Hof, 2:
SGemöß S 569 mit S 581 Abi. 2 jteht beim Tode des Päcdhters den Erben des
Pächter3 ein vorzeitigeS‘ Ründigungsrecht unter Einhaltung der gefeßlidhen Frift zu
(vol. Ben. zu S 569, fowie Bem. IV zu S$ 565 und Bem. 3 zu $ 595), Dem Ver-
bädhter jedoch mird diefen Falle8 ein derartiges Mündigungsrecht durch Abi. 2 — im
Segenfaße zu S 569 — ausdrücklich verfagt. Hervorzuheben ft, daß fichH die Kiündi-
gungSfriften, fowie die Termine, für melde die Kündigung zuläffig ift, bei der Bacht eines
Brundftücks oder eines Nechtes hier nach & 595 beftimmen.
IIE. Bu bj. 3: . ,
. Bei einer Beriegung des ES im Simte de3 S 570 fteht diefent ein Vvor-
zeitige8 @QundiaunasSrecht nicht zu. im Geaenfake zur Mikiete.
AN
8 597.
Sieht der Bächter den gepachteten Segenftand nach der Beendigung der
Pacht nicht zurüc, fo kann der BVerpächter für die Dauer der Vorenthaltung als
EntjHädiaung den vereinbarten Bachtzin8 nach dem Verhältniffe verlangen, in
welchem die Mußungen, die der Pächter während diejer Zeit gezogen Hat oder
Hütte ziehen fönnen, zu den Nugungen des ganzen Pachtjahrs8 ftehen, Die
Seltendmachung eine8 weiteren Schadens ft nicht ausgeichloffen.
, L 542: IL 537 * HL 5990.