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VII. Wbjdnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
$ 597 bildet das A - des S 557 bei der Miete (vgl. Bem. zu S 557).
A, Er jeßt vorans8, daß der Büchter aus irgendeiner Veranlafjung 3. B. es
berricht Streit über die Dauer der Rachtzeit) dem VBerpächter den gepacdteten
Segenftand nad Beendigung der Pacht nit zurüdgibt. Im übrigen wird an
ich nicht verlangt, daß Bächter einen tatfächlichen Kuken weiter zieht, fondern e8 genügt
für die Anwendung des Paragraphen, wenn der Pächter den VertragSgegenftand der
Berfügung des Verpächter8 überhaupt entzieht (N. 11, 258).
2. Dur $ 597 fol der Mindeftbetrag der Entfhädigung für die Bor:
enthaltung des Pachtgegenftandes (wie bei 8 557) ein- für allemal al Grundnorm
gefeßlich feltgelegt werden. ,
a) Während jedoch bei der Miete (& 557) diefe Entichädigung in der Fort-
amirichtung des Mietzinfes genau für die Zeit der Borenthaltung in diefer
BHeitfpanne entfprechenden Oingenten beftebht, ift der BachtzinZ nicht Lediglich
nach der Dauer der Vorenthaltung weiter zu bezahlen, fondern er kann nach
dem Berhältniffe verlangt werden, in weldhem die NMußungen, die der
Pächter während diefer Zeit gezogen hat oder Hätte ziehen können,
zu den Nugungen des ganzen Pachtjahres ftehen. Dieje Regelung
will dem Umftande gebührend Rechnung tragen, daß die im Laufe eines
Pacdhtjahr8 zu ziehenden Nugungen fih häufig ungleid mäßig über das
Sahr verteilen und verfchieden anfallen. Zür den betreffenden Seitabfchnitt
fann demgemäß je nad diefen Umftänden der EntfhädigungsSbetrag ver-
Döltniemähig O5her, aber auch niedriger fein, al8 e8 der Bachtzins, nach der
Sloßen Zeitdauer der Borenthaltung berechnet, märe. Erftreckt fich freilich
die Vorenthaltung auf ein volles oder auf mehrere volle Pachtjahre, fo kann
natürlich Tedialih die Zeitdauer ent{heidend fein und eS kommt dasfelbe
Kefultat wie bei 8 557 zutage.
Der Maßftab, inwieweit der Pächter mährend der VBorenthaltung Nubungen
bätte ziehen fönnen, wird aus den Kegeln einer ordnungsmäßigen
Wirtfchaft zu entnehmen fein; vgl. hiezu S 591 mit Bem.
3. 8 597 bleibt nicht befüränkt auf die Racht von Iandwirt[dhaftliden Grundftücen
io nach €. I), fondern erjtreckt fichH im Prinzip auf alle MO enen da auch hei anderen
Rachtverhältnifjen al3 bei Pachtungen Iandwirtichaftlidher Grunditüce die im Laufe des
Nachtjahr8 zu ziehenden Nußungen fich TA über das Sahr verteilen Können,
wie 3. DB. bei einer verpachteten Sommerwirtfchaft CB. 11, 257).
4. Ueber die Geltendmachung weiteren Schadens vgl. Bem, 2 zu 8 557.
5. Selbftverftändlich bleibt auch hier Itets zu prüfen, ob nicht eine jLillfdhmweigende
Berlängerung des PachtverhältniffeS im Einzelfalle vorliegt, worauf die Grundfäge
des 8 568 zur Anwendung kommen (val. hiezu Reuter, D. Jur.3. 1900 S. 478).
))}
Nierter Titel.
Reihe. *
(Erläutert von Dr. Karl Kober.)
VBorbemerkung,
1. Der AuzZdruck „Leihe“ fteht Hier in einem fpezififH-tedhnifhen Sinne, Die
Begriffselemente find au3 8 598 zu entnehmen (vgl. die Bem. hiezu).
Hienach ift Leihe die nnentgeltlidhe Neberlaffung einer Sache zum Gebrauch unter der
Verbilihtung ihrer Rücdgabe, Die Unentgeltlichteit unterjheidet die Leihe von der Miete;
der Sprachgebrauch des täglichen LebenZ bezeichnet freilich vielfad) auch die entgeltlide Ueber
fajjung bemweglider Sadjen zur Nußung al Leihe (3. B. LeihHbibliothel, Mastkenverleihinftitut,
Pferdeverleihinftitut 20.), rechtlich {ft leßtere& aber Miete (val. Nähere in Bent. 1 zu S 598).
*) Qiteratur: Klein, Die NecdhtSformen der Gebrauch3leihe, 1902; KuhHlenbecrk
in Sur. Wichr. 1904 S. 226 ff.: Der Leihvertrag, da3 Prekarium; Frande, Der Leihbetrieb
der Sffenilidhen Bibliotheken und daS geltende Hecht, Berlin 1905; von Blume, Das Reich3=
gericht und die Gefälligkeitzuerträge, Recht 1908 S. 650; Krüdmann, SGefälligkeitzverträge,
Xherina® SYahrb. Bd. 54 S, 107 ff. und Bl. FRA. Bd. 74 S. 113 ff.