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Die einzelnen Kampfmittel.
Die Sperre jeder Ausfuhr aus Deutschland und jeder Einfuhr nach
Deutschland ohne Rücksicht auf Eigentum und Flagge, kann als
vollständige Handelssperre zur See oder wegen des Mangels einer
eigentlichen Küstensperre nach englischem Sprachgebrauch als weite
Blockade oder Fernblockade gekennzeichnet werden. Doch ist
dabei nicht aus dem Auge zu verlieren, daß die neue Sperrmaßnahme, wie
noch gezeigt werden wird, nicht eine Blockade im überlieferten Sinne und
auch nicht durch das Seeheuterecht oder das Konterbanderecht gedeckt ist.
Den Anfang machte England mit der Verordnung vom 11. März 1915,
die sich zunächst nur gegen Deutschland richtete. Ihre Bestimmungen
wurden aber mit der Verordnung vom 10. Januar 1917 auf alle feindlichen
Länder ausgedehnt und mit der Verordnung vom 16. Februar 1917 er
heblich verschärft.
Was zunächst die Sperre des Handels nach einem deutschen Hafen
anlangt, so gestattete die Verordnung vom 11. März 1915 keinem Handels
schiff, das seinen Abfahrtshafen nach dem 1. März 1915 verlassen hatte,
die Fortsetzung der Reise nach einem deutschen Hafen. Wenn das Schiff
nicht einen P a ß für einen neutralen oder alliierten Hafen erhielt, werden
alle an Bord befindlichen Güter in einem englischen Hafen gelöscht und in
den Gewahrsam des Marschalls des Prisenhofes übergeben. Die Güter,
die als Bannware galten, wurden eingezogen, die übrigen Güter entweder
angefordert oder unter den vom Prisenhof für angebracht erachteten Be
dingungen dem Berechtigten zurückgestellt. Dies war die Sperre wegen
vermuteter deutscher Bestimmung.
Die Verordnung gestattete ferner keinem Handelsschiff, das einen
deutschen Hafen nach dem 1. März 1915 verlassen hatte, die
Fortsetzung der Reise mit irgendwelchen in diesem Hafen geladenen
Waren; diese Güter mußten in einem englischen oder alliierten Hafen ge
löscht werden. Die in einem englischen Hafen gelöschten Waren kamen
in den Gewahrsam des Marschalls des Prisenhofes und wurden entweder
angefordert oder nach den Weisungen des Prisenhofes zurückbehalten oder
verkauft. Kein Erlös aus dem Verkaufe solcher Waren durfte vor Friedens
schluß ausgezahlt werden, es sei denn auf Antrag des zuständigen Ver
treters der Krone und wenn nachgewiesen wurde, daß die Waren bereits
vor dem Erlasse der Verordnung neutrales Eigentum geworden sind.
Dies war die Sperre wegen vermuteten d e u tschen Ursp r u n g s.
Dazu kam die Sperre des Verkehrs nach oder von nicht deut
schen Häfen. Jedes Handelsschiff, das seinen Abfahrtshafen nach dem
l.März 1915 verlassen hat und auf der Fahrt nach einem nicht
deutschen Hafen mit Waren feindlicher Bestimmung oder feindlichen
Eigentums begriffen war, konnte zur Löschung dieser Waren in einem
englischen oder alliierten Hafen verhalten werden. Die Ware traf das
gleiche Schicksal wie die nach einem deutschen Hafen bestimmten Güter.