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Mitglieds getragen ist. „Der Wille der Gesellschaft als solcher
kann unmöglich mitbestimmend sein bei Beschlüssen, die gerade
erst ergeben sollen, was die Gesellschaft will“. Dieser richtige
Ausspruch, mit dem das RG. (103, 66) das Stimmrecht aus
eigenen Aktien bekämpft, trifft im vollen Umfang auch zu auf
das Stimmrecht der Tochtergesellschaft. Der Treuhänder ist
selbständiger Willensbildung fähig, aber von der Erklärung seines
Willens ausgeschlossen, da ihm die Rechtsstellung des Mitglieds
insoweit fehlt. Die Tochtergesellschaft besitzt die mitgliedschaft-
lichen Rechte unverkürzt, aber es fehlt ihr die Fähigkeit eigener
Willensbildung, ihr Wille ist identisch mit dem der sie beherr-
schenden Körperschaft. Hier, wo es sich um Fragen der körper-
schaftlichen Willensbildung handelt, kann die verschiedene
Rechtspersönlichkeit von Mutter- und Tochtergesellschaft, die
in vermögensrechtlicher Beziehung volle Beachtung verdient, von
Bedeutung nicht sein?®). Das Stimmrecht der Gesellschaft aus
eigenen Aktien ist ausgeschlossen, weil ihr Wille nur ein Kon-
glomerat der Willenserklärungen denkender natürlicher Personen
und deshalb, solange diese Einzelwillen noch nicht die erforder-
liche Verbindung eingegangen sind, nicht vorhanden ist. Daran
fehlt es in gleichem Maße, wenn eine Stimme abgegeben werden
soll, die den noch nicht vorhandenen Körperschaftswillen mit
zu bilden helfen soll. Der Einwand, daß ja tatsächlich der Vor-
stand, also natürliche Personen, die Abstimmungserklärung ab-
geben, verfängt hier ebensowenig wie bei der Abstimmung mit
eigenen Aktien. Denn der Vorstand handelt nur als Organ der
Körperschaft selbst, deren Wille erst erforscht werden soll, ist
insoweit nur das Sprachrohr der Mitgliederversammlung. Ob im
Einzelfall bei der Stimmabgabe die Mitwirkung der Muttergesell-
schaft an der Willensbildung der abstimmenden Tochtergesell-
schaft oder deren Organs stets unmittelbar nachzuweisen ist
oder nicht, kann überhaupt nicht ausschlaggebend sein. Solcher
2) Friedländer, Konzernrecht S. 302f. hebt zutreffend hervor,
daß auf Grund der neueren Entwicklung der Konzernformen die These,
zwischen AG. und Aktionär bestehe nie Identität, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne. „Als Anhalt für die Feststellung einer
Identität kann dienen, daß Identität gegeben ist, wenn eine so enge
organisatorische Verknüpfung zwischen Vertragsgegner und abstimmen-
dem Aktionär vorliegt, daß ein einheitlicher Wille erkenn-
bar ist.“ Dieser allerdings für einen anderen Anwendungsfall geprägte
Satz (Rechtsgeschäfte zwischen der AG. und einer anderen Gesellschaft,
die von dem abstimmenden Aktionär völlig beherrscht wird) muß ganz
besondere Geltung beanspruchen, wenn es sich um das Stimmrecht der
Tochtergesellschaft aus Aktien der Muttergesellschaft handelt. Diese
Konsequenz zieht Friedländer allerdings nicht; er bejaht das Stimm-
recht der Tochtergesellschaft anstandslos. — Gleicher Ansicht wie im
Text — allerdings mit Ausführungen, die sich auf Treuhänderaktien
beziehen — auch Nußbaum JW. 1928, 627.
TS