Benehmigung der politischen Landesverwaltung. Der Ertrag der Lehr—
lingsgebüͤhren ist mindestens zur Hälfte zu solchen Zwecken zu ver—
wenden, welche der Ausbildung der Lehrlinge oder sonstigen Interes—
sen derselben, mit Ausnahme der Krankenversicherung, zu gute
ommen.
Die „Pflichten des Lehrherren“ regelt der 8 100 der Gewerbe—
ordnung, wie folgt: Der Lehrherr hat sich die gewerbliche Ausbil—
dung des Lehrlings angelegen sein zu lassen und ihm die erforder—
liche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienst—
leistungen (8 76) nicht zu entziehen.
Ihm bzw. seinem Stellvertreter obliegt die Uberwachung der
Sitten und der Aufführung des minderjährigen Lehrlings in und
außer der Werkstätte; er hat denselben zur Arbeitsamkeit, zu guten
Sitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichten zu verhalten; er
hat ferner jede Mißhandlung desselben zu unterlassen, ihn gegen
solche von Seike der Arbeits-und Hausgenossen zu schützen und da—
für Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge nicht Arbeitsverrichtungen,
wie Transportierung von Lasten u. dgl., in einer solchen Art und
Dauer zugewiesen werden, daß sie seinen physischen Kräften nicht
angemessen sind.
Der Lehrherr bzw. sein Stellvertreter ist weiter verpflichtet,
jenen Lehrlingen, welche den gewerblichen Fortbildungs- oder einen
anderen mindestens gleichwertigen Unterricht noch nicht erfolgreich
absolviert haben, die zum Besuche der im 8 90 b, alinea 8, erwähn—
ten Anstalten erforderliche Zeit bis zur vollständigen Erreichung des
Lehrzieles einzuräumen, sie zum Besuche dieser Schulen zu verhalten
uind die Uberwachung des regelmäßigen Schulbesuches durch An- und
Abmeldung der Lehrlinge bei der Schulleitung zu ermöglichen.
J mgalle der Erkrankung oder des Entlaufens des minder—
jährigen Lehrlings und bei anderen wichtigen Vorkommnissen hat
der Lehrherr die Eltern, Vormünder oder sonstigen Angehörigen
desselben sowie die Genossenschaft hievon sofort zu benachrichtigen.
Wenn der Lehrherr durch sein Verschulden eine mehr als
latägige Verzögerung der Aufdingung oder Freisprechung des Lehr—
sinas herbeiführt. begebt er eine Übertretung der Gewerbeordnung.
In Angelegenheit des Besuches der gewerblichen Fortbildungs—
chulen ist der am 1. Mai 1926 in Kraft getretene Erlaß des Ministe—
tiums für Schulwesen und Volkskultur, im Einvernehmen nmiit dem
Handelsministerium, vom 15. März 1986, 3. 16.881, von besonderer
WR Die hauptsächlichen Bestimmungen desselben sind fol—
gende: