Full text: Study week on the econometric approach to development planning

306 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Es ist in der Völkerbundsakte ferner dagegen keine Vorsorge ge 
troffen, daß die bisherige Handelspolitik durch ihre Überspannung 
des Schutzes der nationalen Volkswirtschaft im Wege der abschließen 
den Zölle oder Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote fortgesetzt 
werde. Sowohl der Entwurf der deutschen Gesellschaft für Völkerrecht 
(Art. 30), wie die von der deutschen Friedensdelegation nach Ablehnung 
ihres Völkerbundentwurfes vorgeschlagene Ergänzung der Völkerbunds 
akte (Note vom 29. Mai 1919), wie auch die Vorschläge der österreichischen 
Friedensdelegation (Note vom 23. Juni 1919, Z. 5 Bericht 1, 184) wollten 
diese Hemmungen des gegenseitigen Verkehrs innerhalb des Völkerbundes 
ausschließen. Dabei war man darin einig, daß dadurchsicherheits-, 
gesundheits- und verkehrspolizeiliche Maßnahmen der einzelnen Bundes - 
mitglieder nicht verhindert werden sollten. 
Es fehlt in der Pariser Völkerbundsakte der Friedensverträge jeder 
Hinweis auf die Aufrechterhaltung einer autonomen Handels- und 
Wirtschaftspolitik der Staaten, die nach Erfüllung der bundesrechtlichen 
Satzungen übrig bleiben muß, um jeder einzelnen Volkswirtschaft den 
völkerrechtlich zulässigen Mitbewerb auf dem Weltmärkte durch eine 
friedliche Handelspolitik zu ermöglichen. Sowohl die deutschen Vor 
schläge, wie die Kritik der Völkerbundsakte im Senate der Vereinigten 
Staaten von Amerika haben auf diesen Mangel hingewiesen. 
Es fehlt an einem Versuche zur Lösung dringender Wirtschaftsfragen 
der nächsten Zukunft. Die interalliierte und neutrale kooperative Kon 
ferenz in Paris hat am 28. Juni 1919 gefordert, daß die Zölle auf alle 
zum Leben notwendigen Erzeugnisse und zur Industrie benötigten Roh 
stoffe herabgesetzt werden, mindestens aber in ihrer gegenwärtigen 
Höhe für eine Übergangszeit aufrecht bleiben. Jede Handelspolitik, die 
den Protektionismus verschärft, sei vom internationalen Standpunkte 
aus zu verwerfen; die Zölle dürften nur einen fiskalischen und nicht pro- 
hibitiven Charakter haben; die Ausfuhrzölle dürften nur ausnahmsweise 
und provisorisch bewilligt werden; schließlich sei ein vollständiger Handels 
vertrag oder doch ein allgemeines System der Handelsverträge unter allen 
Bundesmitgliedern zu vereinbaren (Völkerbund 592). Auch die deutsche 
Friedensdelegation hat die Anerkennung des Zieles eines Welthandels 
vertrages in der Völkerbundsakte selbst gefordert. 
Die Regelung der Meeresfreiheit durch den Völkerbund ist 
von Großbritannien bereits während der Verhandlungen über den Waffen 
stillstand ausdrücklich abgelehnt worden. 
Auch die Sicherung vor weiteren Wirtschaftskämpfen durch eine 
allgemeine Regelung der Kolonialpolitik ist nur einseitig er 
folgt (D und ö Art. 22). Zwar werden das Wohlergehen und die Entwick 
lung der Völker, die noch nicht fähig sind, unter den besonders schwierigen 
Bedingungen der heutigen Welt selbständig zu handeln, als eine „heilige
	        
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