306 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Es ist in der Völkerbundsakte ferner dagegen keine Vorsorge ge
troffen, daß die bisherige Handelspolitik durch ihre Überspannung
des Schutzes der nationalen Volkswirtschaft im Wege der abschließen
den Zölle oder Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote fortgesetzt
werde. Sowohl der Entwurf der deutschen Gesellschaft für Völkerrecht
(Art. 30), wie die von der deutschen Friedensdelegation nach Ablehnung
ihres Völkerbundentwurfes vorgeschlagene Ergänzung der Völkerbunds
akte (Note vom 29. Mai 1919), wie auch die Vorschläge der österreichischen
Friedensdelegation (Note vom 23. Juni 1919, Z. 5 Bericht 1, 184) wollten
diese Hemmungen des gegenseitigen Verkehrs innerhalb des Völkerbundes
ausschließen. Dabei war man darin einig, daß dadurchsicherheits-,
gesundheits- und verkehrspolizeiliche Maßnahmen der einzelnen Bundes -
mitglieder nicht verhindert werden sollten.
Es fehlt in der Pariser Völkerbundsakte der Friedensverträge jeder
Hinweis auf die Aufrechterhaltung einer autonomen Handels- und
Wirtschaftspolitik der Staaten, die nach Erfüllung der bundesrechtlichen
Satzungen übrig bleiben muß, um jeder einzelnen Volkswirtschaft den
völkerrechtlich zulässigen Mitbewerb auf dem Weltmärkte durch eine
friedliche Handelspolitik zu ermöglichen. Sowohl die deutschen Vor
schläge, wie die Kritik der Völkerbundsakte im Senate der Vereinigten
Staaten von Amerika haben auf diesen Mangel hingewiesen.
Es fehlt an einem Versuche zur Lösung dringender Wirtschaftsfragen
der nächsten Zukunft. Die interalliierte und neutrale kooperative Kon
ferenz in Paris hat am 28. Juni 1919 gefordert, daß die Zölle auf alle
zum Leben notwendigen Erzeugnisse und zur Industrie benötigten Roh
stoffe herabgesetzt werden, mindestens aber in ihrer gegenwärtigen
Höhe für eine Übergangszeit aufrecht bleiben. Jede Handelspolitik, die
den Protektionismus verschärft, sei vom internationalen Standpunkte
aus zu verwerfen; die Zölle dürften nur einen fiskalischen und nicht pro-
hibitiven Charakter haben; die Ausfuhrzölle dürften nur ausnahmsweise
und provisorisch bewilligt werden; schließlich sei ein vollständiger Handels
vertrag oder doch ein allgemeines System der Handelsverträge unter allen
Bundesmitgliedern zu vereinbaren (Völkerbund 592). Auch die deutsche
Friedensdelegation hat die Anerkennung des Zieles eines Welthandels
vertrages in der Völkerbundsakte selbst gefordert.
Die Regelung der Meeresfreiheit durch den Völkerbund ist
von Großbritannien bereits während der Verhandlungen über den Waffen
stillstand ausdrücklich abgelehnt worden.
Auch die Sicherung vor weiteren Wirtschaftskämpfen durch eine
allgemeine Regelung der Kolonialpolitik ist nur einseitig er
folgt (D und ö Art. 22). Zwar werden das Wohlergehen und die Entwick
lung der Völker, die noch nicht fähig sind, unter den besonders schwierigen
Bedingungen der heutigen Welt selbständig zu handeln, als eine „heilige