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Die Organisation.
übrigen verantwortlichen Organe durchgeführt werden“ 1 . Allerdings sind die
Übergänge zwischen der direktorialen oder monokratischen Verwaltung und dem
kollegialen oder polykratischen System sehr fließend.
Nur wenn die Leitung des gesamten Wirtsohaftsbetriebes, d. b. die volle Verantwortung
nach innen und außen, in einer Spitze zusammenläuft, herrscht direktoriale Machtvollkommen
heit. Es ist natürlich, daß dieser Direktor sich auf Untergebene stützt, daß er Verantwor
tungsbereiche auf sie überwälzt, daß er sich Hilfsstellen schafft in Form besonderer Sekre
tariate, Referenten usw., daß er in periodisch und fallweise einberufenen Versammlungen
(Konferenzen) kleiner und größerer Gruppen sich Rat holt, ja daß er sich durch ständige
Ausschüsse beratend unterstützen läßt. Entscheidend bleibt, daß er allein die Disposition
behält, daß er allein alle Betriebsmaßnahmen einleitet und nach Art und Umfang bestimmt 1 2 .
Demgegenüber besteht das Wesen der Kollegialität in der gleichberechtigten
Führung des Betriebes durch mehrere Personen. Form und Grad dieser Gleich
berechtigung kann wieder verschieden sein 3 ; es sind zu erkennen:
a) Die Primatkollegialität, die der direktorialen Leitung am nächsten steht; es erfolgt
kollegiale Beratung unter dem ständigen Vorsitz eines Direktors, der durch Alter, Ansehen,
Besitzanteil, besonderes Vertrauen, besondere Geschicklichkeit oder kleine Mehrbefugnisse
(z. B. Ausschlag bei Abstimmung) berufen wird (primus inter pares). Diese Form der Kolle
gialität ist oft der Übergang zum reinen Direktorialsystem und in der Praxis außerordentlich
häufig; wenn Alleinzeichnungsrecht mit der Stellung des Primus verbunden ist, kann kaum
noch ein Unterschied von der Alleinherrschaft gefunden werden. Die Beschlüsse werden durch
Abstimmung gefaßt, wobei der Vorsitzende rechtlich oder gewohnheitsmäßig den Aus
schlag gibt.
b) Die Abstimmungskollegialität, welche alle Beschlüsse des aus völlig gleichberechtigten
Mitgliedern bestehenden Kollegiums gemeinsam faßt; es muß entweder Einstimmigkeit oder
Mehrstimmigkeit vorliegen. Diese Form wird oft gewählt, wenn die Herrsohaftsgewalt, ver
treten durch den Aufsiohtsrat oder einen Ausschuß oder auch eine einzelne Person (etwa der
maßgebliche Aktionär oder der Besitzer oder ein Staatsvertreter) sich bestimmte, genau um
grenzte Entscheidungen Vorbehalten hat. Diese Entscheidungen müßte dann das Kollegium
der übergeordneten Stelle vorlegen 4 * -
c) Die Kassationskollegialität ist die Leitung gleichberechtigt nebeneinander wirkender
Direktoren mit dem Recht der gegenseitigen Aufhebung und Aufschiebung der getroffenen
Entscheidungen durch „Gegenzeichnung“.
d) Die Ressortkollegialität endlich ist ein Leitungssystem — wohl das in großen Betrieben
am häufigsten angewendete —, bei dem zwar kollegial entschieden wird, aber die Kollegien
nur für bestimmte Ressorts gebildet werden. Jedem Ressortkollegium (etwa für Einkauf,
Fertigung, Vertrieb oder Bergwerke, Verfeinerungsbetriebe, Gießereien usw.) steht der
Generaldirektor vor; es körmen auch außerhalb des eigentlichen Direktoriums stehende
Personen hinzugezogen werden (besonders sachverständige oder beteiligte oder auch über
wachende Personen). In dieser Weise werden die Vereinigten Stahlwerke A.-G. geleitet 6 , indem
für die richtigen Ressorts Ausschüsse gebildet werden; die Besonderheit der I. G. Farben
besteht darin, daß in den einzelnen Ressortkollegien („Fachausschüssen“) die Angelegenheiten
bis zur Spruchreife behandelt und dann dem „Arbeitsausschuß“, der aus einem Vorsitzenden
und 25 Mitgliedern gebildet wird, zur letzten Entscheidung vorgelegt werden. Sowohl die
Mitglieder des Arbeitsausschusses als auch der Fachausschüsse gehören dem Vorstand an; den
Mitgliedern der Fachausschüsse gehen die Sitzungsberichte des Arbeitsausschusses vollzählig
zu, zu den Sitzungen werden sie gewöhnlich nicht zugezogen.
Da bei großen Betrieben die Aufteilung der Geschäfte fast ausschließlich nach
Fachgebieten erfolgt, erwächst die Notwendigkeit, zur Erhaltung des Zusammen
hangs und des Überblicks unter den Direktoren besondere Einrichtungen zu
treffen. Im allgemeinen werden gemeinsame Sitzungen in kurzen Zwischenräumen
1 Solmssen: (Vorstand der DD-Bank) anläßlich eines Vortrages in Frankfurt a. M., nach
Dtsch. Bergw.-Ztg. vom 26. November 1932.
2 Die AEG war früher (unter Deutsch) direktorial geleitet. (Enquete-Bericht I, 3, erster
Teil, S. 363.)
2 Nach M. Weber: S. 158ff.; darauf fußend: Beste: Verwaltungsaufbau und betrieb
liches Rechnungswesen, S. 99ff.
4 Die Deutsche Bank hatte diese Leitungsform der vollen Gleichberechtigung; der dienst-
älteste Direktor übernahm regelmäßig die Leitung der gemeinsamen Sitzungen. (Enquete-
Bericht I, 3, erster Teil, S. 362ff.; 1,3, dritter Teil, S. 48.)
6 Enquete-Bericht I, 3, erster Teil, S. 382/83 und 439ff.