fullscreen: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die Organisation. 
übrigen verantwortlichen Organe durchgeführt werden“ 1 . Allerdings sind die 
Übergänge zwischen der direktorialen oder monokratischen Verwaltung und dem 
kollegialen oder polykratischen System sehr fließend. 
Nur wenn die Leitung des gesamten Wirtsohaftsbetriebes, d. b. die volle Verantwortung 
nach innen und außen, in einer Spitze zusammenläuft, herrscht direktoriale Machtvollkommen 
heit. Es ist natürlich, daß dieser Direktor sich auf Untergebene stützt, daß er Verantwor 
tungsbereiche auf sie überwälzt, daß er sich Hilfsstellen schafft in Form besonderer Sekre 
tariate, Referenten usw., daß er in periodisch und fallweise einberufenen Versammlungen 
(Konferenzen) kleiner und größerer Gruppen sich Rat holt, ja daß er sich durch ständige 
Ausschüsse beratend unterstützen läßt. Entscheidend bleibt, daß er allein die Disposition 
behält, daß er allein alle Betriebsmaßnahmen einleitet und nach Art und Umfang bestimmt 1 2 . 
Demgegenüber besteht das Wesen der Kollegialität in der gleichberechtigten 
Führung des Betriebes durch mehrere Personen. Form und Grad dieser Gleich 
berechtigung kann wieder verschieden sein 3 ; es sind zu erkennen: 
a) Die Primatkollegialität, die der direktorialen Leitung am nächsten steht; es erfolgt 
kollegiale Beratung unter dem ständigen Vorsitz eines Direktors, der durch Alter, Ansehen, 
Besitzanteil, besonderes Vertrauen, besondere Geschicklichkeit oder kleine Mehrbefugnisse 
(z. B. Ausschlag bei Abstimmung) berufen wird (primus inter pares). Diese Form der Kolle 
gialität ist oft der Übergang zum reinen Direktorialsystem und in der Praxis außerordentlich 
häufig; wenn Alleinzeichnungsrecht mit der Stellung des Primus verbunden ist, kann kaum 
noch ein Unterschied von der Alleinherrschaft gefunden werden. Die Beschlüsse werden durch 
Abstimmung gefaßt, wobei der Vorsitzende rechtlich oder gewohnheitsmäßig den Aus 
schlag gibt. 
b) Die Abstimmungskollegialität, welche alle Beschlüsse des aus völlig gleichberechtigten 
Mitgliedern bestehenden Kollegiums gemeinsam faßt; es muß entweder Einstimmigkeit oder 
Mehrstimmigkeit vorliegen. Diese Form wird oft gewählt, wenn die Herrsohaftsgewalt, ver 
treten durch den Aufsiohtsrat oder einen Ausschuß oder auch eine einzelne Person (etwa der 
maßgebliche Aktionär oder der Besitzer oder ein Staatsvertreter) sich bestimmte, genau um 
grenzte Entscheidungen Vorbehalten hat. Diese Entscheidungen müßte dann das Kollegium 
der übergeordneten Stelle vorlegen 4 * - 
c) Die Kassationskollegialität ist die Leitung gleichberechtigt nebeneinander wirkender 
Direktoren mit dem Recht der gegenseitigen Aufhebung und Aufschiebung der getroffenen 
Entscheidungen durch „Gegenzeichnung“. 
d) Die Ressortkollegialität endlich ist ein Leitungssystem — wohl das in großen Betrieben 
am häufigsten angewendete —, bei dem zwar kollegial entschieden wird, aber die Kollegien 
nur für bestimmte Ressorts gebildet werden. Jedem Ressortkollegium (etwa für Einkauf, 
Fertigung, Vertrieb oder Bergwerke, Verfeinerungsbetriebe, Gießereien usw.) steht der 
Generaldirektor vor; es körmen auch außerhalb des eigentlichen Direktoriums stehende 
Personen hinzugezogen werden (besonders sachverständige oder beteiligte oder auch über 
wachende Personen). In dieser Weise werden die Vereinigten Stahlwerke A.-G. geleitet 6 , indem 
für die richtigen Ressorts Ausschüsse gebildet werden; die Besonderheit der I. G. Farben 
besteht darin, daß in den einzelnen Ressortkollegien („Fachausschüssen“) die Angelegenheiten 
bis zur Spruchreife behandelt und dann dem „Arbeitsausschuß“, der aus einem Vorsitzenden 
und 25 Mitgliedern gebildet wird, zur letzten Entscheidung vorgelegt werden. Sowohl die 
Mitglieder des Arbeitsausschusses als auch der Fachausschüsse gehören dem Vorstand an; den 
Mitgliedern der Fachausschüsse gehen die Sitzungsberichte des Arbeitsausschusses vollzählig 
zu, zu den Sitzungen werden sie gewöhnlich nicht zugezogen. 
Da bei großen Betrieben die Aufteilung der Geschäfte fast ausschließlich nach 
Fachgebieten erfolgt, erwächst die Notwendigkeit, zur Erhaltung des Zusammen 
hangs und des Überblicks unter den Direktoren besondere Einrichtungen zu 
treffen. Im allgemeinen werden gemeinsame Sitzungen in kurzen Zwischenräumen 
1 Solmssen: (Vorstand der DD-Bank) anläßlich eines Vortrages in Frankfurt a. M., nach 
Dtsch. Bergw.-Ztg. vom 26. November 1932. 
2 Die AEG war früher (unter Deutsch) direktorial geleitet. (Enquete-Bericht I, 3, erster 
Teil, S. 363.) 
2 Nach M. Weber: S. 158ff.; darauf fußend: Beste: Verwaltungsaufbau und betrieb 
liches Rechnungswesen, S. 99ff. 
4 Die Deutsche Bank hatte diese Leitungsform der vollen Gleichberechtigung; der dienst- 
älteste Direktor übernahm regelmäßig die Leitung der gemeinsamen Sitzungen. (Enquete- 
Bericht I, 3, erster Teil, S. 362ff.; 1,3, dritter Teil, S. 48.) 
6 Enquete-Bericht I, 3, erster Teil, S. 382/83 und 439ff.
	        
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