Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 14. 
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lichkeit und moralischen Zuverlässigkeit, welche als Vorbedingungen fur 
die Uebertragung eines verantwortlichen Vertrauenspostens, wie der 
jenige des Klägers es ist, wesentlich in Betracht kommen. Nicht sowohl 
die körperlichen Kräfte, die ja bei jeder geistigen Arbeit bt« ju einem 
gewissen Grade mitarbeiten müssen, sondern hauptsächlich geistige Eigen 
schaften sind es, welcher der Kläger bei seiner Berufsthätigkeit zu ent- 
wickeln hat. Daß neben diesen Arbeiten auch mehr mechanische auszu 
führen sind, wie die Ausfüllung von Formularen u. dergl. m., erscheint 
ohne Belang; derartige schematische Arbeit ist zum Theil auch von 
höheren Beamten zu verrichten, ohne daß man diese als „Arbeiter" oder 
„Gehilfen" wird ansprechen wollen. 
Aus diesen Gründen kann der Kläger als unter den §. 1 Ziffer 1 
des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes fallend nicht angesehen 
werden." 
4. ein Magi st rats Mitglied — Rathsherr und Kamerarius — 
einer kleinen Stadt im Fürstenthume Lippe, das die Verwaltung des 
gesammten Grundvermögens der Stadt wahrzunehmen hatte und des 
halb die Eigenschaft eines Betriebsbeamten für sich in Anspruch nahm. 
Vergl. die Rev.Entsch. Nr. 240 in Anm. III 15 S. 110. 
5. einen Vor st eher eines städtischen Aichungsamtes in der Rhein 
provinz und zwar laut Rev.Entsch. vom 23. Mai 1892 Nr. 152 (A. N. 
f. I. U. A.V. 1892 S. 83) aus folgenden Gründen: 
„Nach Art. 16 der Maß- und Gewichtsordnung vom 27. August 1868 
(Bundes-Gesetzblatt S. 478) erfolgt die Errichtung der Aichungsämter 
durch die Bundesregierungen nach Maßgabe der Landesgesetze. Dem 
entsprechend bestimmt das preußische Gesetz vom 26. November 1879 
(Gesetzsammlung S. 1165) im §. 1: „Die Aichungsämter . . . sind . . . 
Gemcindeanstalten. Sic bestehen aus einem Vorsteher . . . und einem 
Sachverständigen als Aichmeister", und im §. 5: „Die Kosten der Aichungs 
ämter, sowie andererseits die bei ihnen aufkommenden Gebühren fallen 
den betreffenden Gemeinden zu." Die Dienstobliegenheiten der in den 
Aichungsämtern beschäftigten Personen regelt die Instruktion vom 6. Ja 
nuar 1870 (Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung in 
den Königlich preußischen Staaten 1870 ©.69) unter Ziffer 9 ff. Angesichts 
dieser Bestimmungen unterliegt es keinem Zweifel, daß der Kläger in 
seiner Eigenschaft als Vorsteher eines Aichnngsamts Gemeindebeamter 
ist. Als ein „Betriebsbeamter" im Sinne des §. 1 Ziffer 2 des I. u. A.V.G. 
kann er aber um deswillen nicht gelten, weil das Aichungsamt einen 
„Betrieb", d. h. einen Inbegriff fortdauernder wirthschaftlicher Thätig 
keiten nicht darstellt, sondern zu dem Zwecke errichtet ist, um eine der 
Gemeinde als solche im öffentlichen Interesse übertragene Aufgabe zu 
erfüllen. Auch die Stellung eines Gehilfen gemäß §. 1 Ziffer 1 a. a. O. — 
zu vergleichen Nr. XII der Anleitung über den Kreis der versichernngs- 
pflichtigcn Personen vom 81. Oktober 1890 — nimmt der Kläger nach 
der Art der geschäftlichen Thätigkeit, welche eine durchweg selbstständige 
ist, nicht ein. Im Uebrigen aber begründet der Umstand allein, daß er 
ein nicht pensionsberechtigter Kommnnalbeamter ist, die Versicherungs 
pflicht noch nicht" (zu vergl. Rev.Entsch. 55 — s. oben unter Ziffer 1). 
Ans denselben Standpunkt wie vorstehende Revisionsentscheidnng stellt 
sich in Betreff der Vorsteher städtischer Aichungsämter — Aichmeister — auch 
ein Rundschreiben des preußischen Ministers für Handel und Ge 
werbe vom 31. Dezember 1891 (Arb.Vers. IX S. 126): 
„Auf den gefälligen Bericht vom 10. August d. I. betreffend die Jnva 
liditäts- und Altersversicherung eines von einer städtischen Verwaltung ange 
stellten Aichmeisters, erwidere ich Ew. Hochwohlgeboren ergebenst, daß ich in
	        
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