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Zu Ziffer III der Anleitung Sinnt. 14.
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daher nicht, wie er meint, schon mit Rücksicht auf die geringe ^esol>.ung,
welche er von der Gemeinde bezog, zur Klasse der Gehilfen getechiiet
werden; es könnte dies nur neben anderen Gesichtspunkten m Betracht
kommen, ermangelt aber für sich der ausschlaggebenden Bedeutung.
Entscheidend sind vielmehr die über die Vorbildung, Prüfung, Anstellung
und Beschäftigung der Stadt- und Marktschreiber geltenden Vorschriften,
welche, wie die Revision des Staatskommissars zutreffend ausfuhrt, diese
Klasse von Kommnnalbeamten über den Personenkreis hinausheben, der
nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkt unrthschastlicher
Auffassung dem Arbeiterstande angehört. ^
In dieser Beziehung kommt in Betracht, day, nachdem das m z. 48
der Königlichen Verordnung vom 17. Mai 1818, die Verfassung und
Verwaltung der Gemeinden betreffend, (Gesetzblatt 1818 Spalte 49) aufgestellte
weitere Erforderniß des Nachweises der Gymnasialftudien weggefallen,
nach Artikel 77 der bayerischen Gemeindeordnung fur die
"'audestheile rechts des Rheins vom 29. April 1869 (Gesetzblatt 1866
bis 1869 Seite 865) die Anstellung als Stadt- und Marktschrewcr „den
Nachweis der für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse durch Bestehen
einer von der Kreisregierung anzuordnenden oder der in Artikel 172
Absatz 2 erwähnten Prüfung" voraussetzt. An letzterer Stelle ist die
Prüfung für die Anstellung im Richteramte oder im Dienste der inneren
Staatsverwaltung erwähnt, während für die vor der Kreisregierung
zu bestehende Prüfung gegenwärtig die Bekanntmachung des Königlich
bayerischen Staatsmlnisterinms vom 28. Juli 1888 (Amtsblatt des
Staatsministeriums des Innern Seite 284) maßgebend ist, wonach diese
Prüsung nach Absolvirung eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes
stattsindet und sich auf die Lösung einer Reihe von Aufgaben aus dem
Bereiche der eigentlichen Gemeindeverwaltung nnb dem „übertragenen
Wirkungskreise" der Gemeinden, sowie aus die Bearbeitung eines praktischen
Falles erstreckt. Die so vorgebildeten Personen können alsdann
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Absatz 2 st. st. 0 ) Die Thätigkeit dieser Beamten erstreckt sich, entsprechend
ihrer Vorbildung, auf das gesummte Gebiet der kommunalen