Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  14.
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daher  nicht,  wie  er  meint,  schon  mit  Rücksicht  auf  die  geringe  ^esol>.ung,
welche  er  von  der  Gemeinde  bezog,  zur  Klasse  der  Gehilfen  getechiiet
werden;  es  könnte  dies  nur  neben  anderen  Gesichtspunkten  m  Betracht
kommen,  ermangelt  aber  für  sich  der  ausschlaggebenden  Bedeutung.
Entscheidend  sind  vielmehr  die  über  die  Vorbildung,  Prüfung,  Anstellung
und  Beschäftigung  der  Stadt-  und  Marktschreiber  geltenden  Vorschriften,
welche,  wie  die  Revision  des  Staatskommissars  zutreffend  ausfuhrt,  diese
Klasse  von  Kommnnalbeamten  über  den  Personenkreis  hinausheben,  der
nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauch  und  vom  Standpunkt  unrthschastlicher
  Auffassung  dem  Arbeiterstande  angehört.  ^
In  dieser  Beziehung  kommt  in  Betracht,  day,  nachdem  das  m  z.  48
der  Königlichen  Verordnung  vom  17.  Mai  1818,  die  Verfassung  und
Verwaltung  der  Gemeinden  betreffend,  (Gesetzblatt  1818  Spalte  49)  aufgestellte ­
  weitere  Erforderniß  des  Nachweises  der  Gymnasialftudien  weggefallen, ­
  nach  Artikel  77  der  bayerischen  Gemeindeordnung  fur  die
"'audestheile  rechts  des  Rheins  vom  29.  April  1869  (Gesetzblatt  1866
bis  1869  Seite  865)  die  Anstellung  als  Stadt-  und  Marktschrewcr  „den
Nachweis  der  für  dieses  Amt  erforderlichen  Kenntnisse  durch  Bestehen
einer  von  der  Kreisregierung  anzuordnenden  oder  der  in  Artikel  172
Absatz  2  erwähnten  Prüfung"  voraussetzt.  An  letzterer  Stelle  ist  die
Prüfung  für  die  Anstellung  im  Richteramte  oder  im  Dienste  der  inneren
Staatsverwaltung  erwähnt,  während  für  die  vor  der  Kreisregierung
zu  bestehende  Prüfung  gegenwärtig  die  Bekanntmachung  des  Königlich
bayerischen  Staatsmlnisterinms  vom  28.  Juli  1888  (Amtsblatt  des
Staatsministeriums  des  Innern  Seite  284)  maßgebend  ist,  wonach  diese
Prüsung  nach  Absolvirung  eines  dreijährigen  Vorbereitungsdienstes
stattsindet  und  sich  auf  die  Lösung  einer  Reihe  von  Aufgaben  aus  dem
Bereiche  der  eigentlichen  Gemeindeverwaltung  nnb  dem  „übertragenen
Wirkungskreise"  der  Gemeinden,  sowie  aus  die  Bearbeitung  eines  praktischen ­
  Falles  erstreckt.  Die  so  vorgebildeten  Personen  können  alsdann
■¡■ÜB
Absatz  2  st.  st.  0  )  Die  Thätigkeit  dieser  Beamten  erstreckt  sich,  entsprechend
  ihrer  Vorbildung,  auf  das  gesummte  Gebiet  der  kommunalen
            
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