Priestley.
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durcn vertrag in den des Staats übergeht. Das Princip ist
einfach eine selbstverständliche Folge der. Anschauung, dass
Priestley nur einzelne Individuen mit ihren persönlichen Inter-
essen und eine Summe von solchen Individuen kennt, Für den
Dissenter, der für das Individuum das Recht verlangt, dass
es sich allein seinen Gott suche, der in den höchsten Fragen
das Individuum allein auf seine Füsse stellt, giebt es auch
bei Betrachtung des Staats keine Menschheit, keine Nation,
die als ein eigenes Gesammtwesen den Einzelnen gegenüber-
treten könnte. Wahrlich nicht die Verbindung eines trockenen
Gottesglaubens, dem Gott ‚einfach die Ursache des sichtbaren
Lebens von Natur und Mensch ist, mit einer materialistischen
Weltauffassung ist eigenthümlich oder wunderbar bei Priestley
— von durchschlagender Bedeutung ist nur die Anschauung,
dass Gottes Wille und des Menschen Zweck nur wachsen-
des Glück der Individuen, nicht Vervollkommnung der
Menschheit im Dienst von Idealen ist.
Priestley unterscheidet scharf zwischen politischer Frei-
heit, d. h. direeter oder indirecter Theilnahme des Einzelnen
an der Macht im Staat, und bürgerlicher Freiheit, d. i. un-
gestört freier Verfügung über die eigenen Handlungen. Im
Naturzustande hat Jeder die volle bürgerliche Freiheit — durch
den Staatsvertrag giebt man einen Theil der bürgerlichen
Freiheit gegen einen Antheil an der Macht im Staate auf.
Hierin und in der starken Betonung der natürlichen
Rechte, des unveräusserlichen Rechts gegen jede wider
den eigenen Willen auferlegte Herrschaft zeigt sich der Schüler
Rousseau’s, Das Ideal der Vertheilung der politischen Frei-
heitsrechte ist volle Gleichheit derselben. Dies ist aber nur
in kleinen Staaten möglich, in grossen können sich die Mit-
glieder der Staatsgesellschaft nur durch Repräsentanten an der
Herrschaft betheiligen.
Den Schluss, dass Jeder wenigstens gleichen Antheil an
der Wahl der Repräsentanten haben solle, zieht Priestley auch
in dieser Schrift nicht, sondern er ist für Census, abgestuftes
Wahlrecht, so dass die unteren Klassen nur die niederen
Staatsdiener wählen: für Erblichkeit der Krone etc. — kurz,
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