242 Buch 3. Kap. 2. Circulationsmittcl.
näher erwähnten Banknoten gleichen, als in Anweisungen auf
Sicht gegebene Zahlungsversprechungeu, einem stets fälligen
Deposit, wodurch wenigstens theilweisc auch nur ein stets fälliger
Kredit zur Verfügung gestellt wird. Dieser darf seitens der
Bank ausschließlich so benutzt werden, daß die Einlösung der
eingehenden Noten gegen baarcs Geld stets möglich ist, und daß
durch pünktliche Bewirkung letzterer der Bankkredit selbst unverletzt
aufrecht erhalten werden kann. Die Guthaben der Banknoten-
Jnhaber können daher, insoweit sie nicht behufs hinlänglicher
Anfüllung des als Einlösungsfond jeweilig in ungleicher Höhe
benöthigtcn Baarvorrathes ohnehin wirklich in Metall vorräthig
gehalten werden müssen, nur zu solchen Geschäften benutzt
werden, aus welchen sie stets wieder, wie z. B. insbesondere
aus dem Diskonto- und Lombardgeschäft, in verhältnißmäßigem
Betrage und innerhalb kurzer Frist zurückzuziehen sind. Grund-
eigenthum, Hypotheken re. würden hingegen zwar eine bedingungs
weise sichere, jedoch im Einzelnen und zumal im Ganzen zu
schwer realisirbare Notendcckung abgeben, welche allerhöchstens
für denjenigen Notentheil als ausreichend zu erachten wäre,
von welchem man etwa annehmen wollte, daß er sich selbst noch
während der allerschlimmsten Krisen zwangslos im Umlaufe
erhalten ließe und deshalb überhaupt keine bankmäßige Deckung
bedürfe.
Das aus dem älteren Girogeschäft hervorgegangene und
mit dem Incasso-Geschäft, der Einziehung fremder Forde
rungen, welche an die Bank durch Anweisungen oder Wechsel
übertragen worden sind, in nächstem Zusammenhang stehende
Kontokorrent-Geschäft besteht in der Gewährung einer
laufenden Rechnung, welche in Bezug auf das gegenseitige
Soll und Haben der Bank und des Rechnungshabenden unter
beiderseitiger Anrechnung von Zinsen nur von Zeit zu Zeit
abgeschlossen wird. Eine solche wird entweder als Depositenrechnung
durch Einzahlungen oder als Kassenrechnung gegen verbürgten
Kredit und nur ausnahmsweise auf Blanco-Kredit, d. h. auf
einen Kredit, für welchen lediglich der Kontokorrent-Inhaber
haftet, eröffnet. Ueber die durch Uebertragung von Baargeld oder
Geldforderungen entstandenen Depots und den ihnen sonstwie
eingeräumten Kredit verfügen die Kunden, für welche die Bank
zum Einnehmer, Kassenhalter und Zahlmeister tvird, durch
Zahlungsanweisungen, sogenannte Checks. Die Checkzahlung