6. Die Reichsbank als deutsche Zentralbank.
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jähriger Ankündigung entweder die Reichsbank aufzuheben und deren Grundstücke gegen
Erstattung des Buchwerts zu übernehmen oder die sämtlichen Anteilscheine der Reichs
bank zum Nennwerte zu erwerben. In beiden Fällen geht der bilanzmäßige Reserve
fonds, soweit derselbe nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist,
zur Lälste an die Anteilseigner und zur Lälste an das Reich über.
Zur Verlängerung des Privilegiums der Reichsbank ist die Zustimmung des
Reichstags erforderlich.
Da zu denselben Terminen wie der Reichsbank auch denjenigen Banken, welche
sich den fakultativen Vorschriften des Bankgesehes unterworfen haben, — und das
sind alle bis auf die Braunschweigische Bank — das Notenrecht gekündigt werden
kann, hat die deutsche Gesetzgebung von zehn zu zehn Jahren freie Land, die Bank-
verfaffung den veränderten Verhältnissen anzupassen und sich als notwendig oder
wünschenswert ergebende Reformen vorzunehmen.
6. Die Reichsbank als deutsche Zentralbank.
Vom Reichsbankdirektorium.
Die Reichsbank (876—(yoo. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei, jtAOoj. 5. 16—20.
In der durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 geschaffenen Bankverfassung
war das Prinzip der Zentralbank soweit verwirklicht, als es mit den wohlerworbenen
Rechten der bestehenden 32 Privatnotenbanken vereinbart werden konnte.
Das Übergewicht der Reichsbank war gesichert durch die für die damaligen Ver
hältnisse und im Vergleiche mit den übrigen Notenbanken ungewöhnliche Löhe ihres
Grundkapitals, ferner durch den Amfang ihres steuerfreien Notenkontingents, welches
die Summe der sämtlichen übrigen Kontingente erheblich überschritt und in der Folge
zeit dadurch, daß ihm die Kontingente der auf ihr Notenrecht verzichtenden Banken
zuwachsen sollten, sich noch mehr ausdehnen mußte. Für die Ausdehnung des Noten
umlaufs der Reichsbank bildete, falls der allgemeine Geldbedarf eine solche nötig machte,
die Notensteuer keine wirksame Beschränkung, da die Reichsbank sich nicht vor Ver
lusten durch die Steuer scheute, wenn das öffentliche Interesse eine Ausdehnung ihrer
Notenemission verlangte. Außerdem wurde das Übergewicht der Reichsbank gefördert
durch das Recht, überall iin Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten, während für
die Privatnotenbanken die Errichtung von Filialen außerhalb ihres Landesterritoriums
an gewisse erschwerende Bedingungen geknüpft wurde.
Es war Sache der Reichsbank, auf dieser Grundlage den Gedanken einer deutschen
Zentralnotenbank zu verwirklichen.
Wie es in der Absicht des Gesetzgebers lag, eine solche Entwickelung der Reichs
bank zu begünstigen, so entsprach es auf der anderen Seite seinen Grundgedanken,
die Privatnotenbanken von der Notenausgabe auf andere Geschäftszweige, namentlich
den Depositenverkehr, hinzuweisen und ihnen den freiwilligen Verzicht auf ihr Noten
recht nahezulegen.
Zu einem solchen Ergebnisse mußte ohnehin jede sachgemäße Normierung der
Bedingungen für die Notenausgabe führen. Die Beschränkung der Geschäftszweige
auf diejenigen, welche sich mit der Notenausgabe vertragen, im wesentlichen auf das
Diskont- und Lombardgeschäft, ist nur für eine auf verhältnismäßig breiter Basis
ruhende Bank ohne allzu starke Einschränkung des finanziellen Erträgnisses durchführbar;
diese Begrenzung war aber für alle Banken vorgeschrieben, die sich nicht in ihrem