Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Zweiter  Teil.  Kandel.  XII.  Bankwesen.

ganzen  Betrieb  auf  das  Territorium  des  Einzelstaates,  der  sie  konzessioniert  hatte,
beschränkt  sehen  wollten;  nur  denjenigen  Banken,  welche  ihre  Notenausgabe  auf  den
Betrag  ihres  Grundkapitals  begrenzen  wollten,  wurden  gewisse  Erleichterungen  gewährt.
Aber  sowohl  diese  Begrenzung  der  Notenausgabe  wie  auch  die  Beschränkung  auf  das
Landesterritorium  mußte  den  betreffenden  Banken  als  Notenbanken  jede  Bedeutung
für  den  deutschen  Geldverkehr  entziehen.
Das  System  der  Notensteuer  förderte  die  beabsichtigte  Entwickelung  unter  zwei
Gesichtspunkten.  Es  bewirkte,  daß  die  Banken  in  normalen  Zeiten,  in  welchen  der
Diskontsatz  5%  nicht  erreicht,  die  ihnen  zugewiesenen  Kontingente  nicht  erheblich  und
für  längere  Zeit  überschreiten  können,  ohne  dadurch  eine  finanzielle  Einbuße  zu  erleiden;
auch  wenn  der  Diskontsatz  5%  erreicht,  haben  die  Banken  keinerlei  Interesse  an  der
Ausdehnung  ihres  ungedeckten  Notenumlaufs  über  ihr  Kontingent  hinaus,  da  die  Zinserttägnisse
  der  über  die  Stcuergrenze  hinaus  emittierten  Noten  durch  die  fünfprozentige
Steuer  absorbiert  werden;  selbst  bei  höheren  Diskontsätzen  ist  der  aus  Kontingentsüberschreitungen ­
  entstehende  Gewinn  nur  ein  verhältnismäßig  geringer.  Infolgedessen ­
  hat  die  Notenstcuer  dahin  gewirkt,  die  ungedeckte  Notenausgabe  der  Privatnotenbanken ­
  im  großen  und  ganzen  auf  die  ihnen  zugewiesenen  Kontingente  zu  begrenzen.
Auf  der  anderen  Seite  hat  der  Amstand,  daß  als  Barvorrat  zur  Berechnung
des  ungedeckten  Notenumlaufs  und  der  Notensteuer  die  gesamten  Kassenvorräte  der
Banken  gelten,  die  Banken  auf  die  Pflege  des  Depositengeschäfts  hingewiesen;  denn
auch  die  aus  dem  Depositengeschäst  sich  ergebenden  Kassenbestände  sind  Notendeckung
im  Sinne  des  Bankgesetzes.
Wie  weit  diese  mit  der  deutschen  Bankverfassung  beabsichtigte  Entwickelung  sich
verwirklicht  hat,  geht  daraus  hervor,  daß  heute  von  den  32  Privatnotenbanken,  die
im  Jahre  1875  bestanden,  nur  noch  7  vorhanden  sind.  Bereits  vor  dem  Inkrafttreten ­
  des  Bankgesetzes  verzichteten  12  Privatnotenbanken  auf  ihre  Privilegien.  Von
den  gegenwärtig  noch  bestehenden  Privatnotenbanken  hat  sich  nur  eine  einzige,  die
Braunschweigische  Bank,  den  fakultativen  Bestimmungen  des  Bankgesctzes  nicht  unterworfen; ­
  ihr  Privilegium  läuft  bis  zum  Jahre  1952.
In  Preußen  besteht  neben  der  Reichsbank  nur  noch  eine  einzige  Notenbank,
die  Frankfurter  Bank.  Während  alle  übrigen  preußischen  Privatnotenbanken  ihr
Notenrecht  entweder  durch  freiwilligen  Verzicht  oder  durch  Nichterneuerung  des  Privilegiums ­
  bei  dessen  Ablauf  seitens  der  preußischen  Regierung  verloren  haben,  wurde
das  Notenrecht  der  Frankfurter  Bank  in  Rücksicht  auf  die  Konkurrenz  der  benachbarten  süddeutschen ­
  Notenbanken  mit  einjähriger  Kündigungsfrist  auf  unbestimmte  Zeit  verlängert.
Die  übrigen  den  Normativbcstimmungen  des  Bankgesctzes  unterworfenen  fünf
Privatnotenbanken  sind  folgende:
die  Bayerische  Notenbank  in  München,
die  Sächsische  Bank  zu  Dresden,
die  Württembergische  Notenbank  zu  Stuttgart,
die  Badische  Bank  zu  Mannheim,
die  Bank  für  Süddeutschland  zu  Darmstadt.
Von  ihnen  haben  sich  namentlich  die  beiden  erstgenannten  einen  verhältnismäßig
geschlossenen  Wirkungskreis  zu  erhalten  gewußt  und  sich  ein  größeres  Filialnetz
geschaffen,  das  jedoch  durchweg  auf  ihr  Landesterritorium  beschränkt  geblieben  ist.
Durch  den  Verzicht  von  25  Privatnotenbanken  hat  das  Notenkontingent  der  Reichsbank ­
  sich  von  250  Millionen  Mark  allmählich  auf  293,4  Millionen  Mark  vergrößert,*)
während  die  Summe  der  Kontingente  der  Privatnotenbanken  nur  noch  91,6  Millionen
Mark  beträgt.

*)  Nach  der  Banknovelle  vom  7.  Juni  I899  ist  es  auf  45»  Millionen  Mark  erhöht.
            
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