fullscreen: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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e) das Zusammenarbeiten von Praxis und Theorie durch 
Förderung von Beratungs- und Buchführungsstellen, 
Kongressen, Vorträgen, Studienreisen u. dgl. 
Die Vereinigung ß will der „falschen Ansicht der städtischen 
Bevölkerung, daß der Faktor Natur dem Landwirt die Erzeug 
nisse nahezu kosten- und mühelos in den Schoß werfe, und daß 
nur eine ganz unberechtigte Begehrlichkeit der Landwirte die Ver 
billigung der Lebensmittel zu verhindern strebe; die deutsche Land 
wirtschaft müsse in genügender Menge entweder Brot, Fleisch und 
Milch in bester Qualität und zu billigen Preisen liefern oder sie 
dürfe nicht sein", entgegentreten und die Vorwürfe swie sie nament 
lich von Professor Delbrück st und in jüngster Zeit von dem 
Reichstagsabgeordneten Gotheinst dem Großgrundbesitz gemacht 
werden), daß der Landwirt ein „Steuerdrückeberger" sei bezw. 
daß das tatsächlich bestehende steuerpflichtige Einkommen des 
Landwirts nicht wirksam erfaßt werde, zurückweisen. 
„Diese falsche Ansicht läßt sich nicht durch Worte beseitigen, 
nur der genaue Nachweis der wirklichen Erträge der Landwirt 
schaft kann ihre Gegner davon überzeugen, daß die Landwirtschaft 
mit geringerem Nutzen und gleich großem Risiko arbeitet als Handel 
und Industrie. 
Dieser Nachweis ist aber nur aus Grund einer gesetzlich an 
erkannten Buchführung möglich. Mehr als bisher muß daher 
die deutsche Landwirtschaft den Rechenstift zur Hand nehmen und 
alle Vorgänge in dem landwirtschaftlichen Betriebe zahlenmäßig 
zur Darstellung bringen. 
Die Vereinigung sieht ihre Aufgabe vor allem darin, zu 
zeigen, daß das Resultat der Buchführung in der Lage ist, der 
Landwirtschaft die Anerkennung ihrer Leistungen zu verschaffen. 
Von der Regierung aber, als über den Parteien stehend, 
müssen wir verlangen, daß sie einer geordneten Buchführung des 
-andwirts die gleiche gesetzliche Behandlung zuteil werden läßt, 
mre sie die Buchführung der Kaufmannes und des Fabrikanten 
bereits genießt." 
Nach der gefaßten Resolution wird der Anschein erweckt, als 
ob dre Steuerbehörde „einer geordneten Buchführung des Land 
wirts" keinen Glauben beimißt, den Kaufmann also bevorzugt. 
Wenn dies der Fall wäre, bestände damit gewiß eine Ungerechtig 
keit. Die Steuerbehörde verneint aber bisher die Anwendung 
h vgl. Resolution, angenommen in der 1. Hauptversammlung in Berlin am 
18. 2. 1913. 
2 ) vgl. Referat über den Ausgangspunkt und die Entwicklung unserer bis 
herigen Bestrebungen, erstattet von Prof. Dr. Howard-Leipzig in der 2. Ausschuß 
sitzung zu Berlin am 26. 4. 1913, S. 5.
	        
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